Boshaft.
Gießener Zeitung
Bezugspreis 40 pfg. monatlich
( Neueste Nachrichten)
vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mr. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „ Humoristische Blätter" und die Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei.- Redaktion: Seltersweg 83.- Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Telephon: Nr. 362.
Nr. 94.
Bekanntmachung.
Enthält alle amfl. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
sowie vieler anderer
des Großherzoglichen Polizei- Amtes Behörden Oberhessens
Expedition: Seltersweg 83.
Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Dienstag, 12. Juli 1910
( Gießener Tageblatt)
Anzeigenpreis 15 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile oder deren Rauin, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Aufschlag. Ertrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Plagvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die dem Herrn Frib Eccarius erteilte Zulass= ng zur Ausführung von Anlagen im Anschluß an das ädt. Gas-, Wasser- und Elettrizitätswert ist erloschen. Gießen, den 6. Juli 1910.
Bürgermeisterei Gießen. J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Zur Abstimmung über den Antrag der Maler- u. Beißbinder- Innung( freie Innung) auf Errichtung iner 3wangsinnung für das Maler, Lackierernd Weißbinderhandwerk im Bezirk der Stadt Gießen ist me Liste der beteiligten Handwerker aufgestellt, die in der eit vom 9. bis 16. d. Mts. auf Zimmer Nr. 2 der Bürermeisterei zur öffentlichen Einsicht ausliegt.
Alle Handwerker, die dahier das Maler-, Lajerer- oder Weißbinderhandwerk betreiben, werden hiermit ufgefordert, sich innerhalb dieser Offenlegungsfrist ir oder gegen die Errichtung der Zwangsinnung schriftlich ber mündlich zu äußern. Die mündlichen Aeußerungen jerden an der vorbezeichneten Stelle innerhalb der Dienstunden entgegengenommen. Es sind nur solche fristzeitig ingehenden Aeußerungen giltig, die sich bestimmt für oder egen die Errichtung einer Zwangsinnung aussprechen. Der Kommissär: Keller, Beigeordneter.
Bekanntmachung.
Die Lieferung des zu 6400 3Zentner veranschlagten Bearfs an Nußfohlen 2. Größe für die städtischen Analten für dvs Rechnungsjahr 1910 ist zu vergeben. Die Jedingungen liegen auf unserem Sekretariat Zimmer
r. 15 zur Einsicht offen.
Mit entsprechender Ausschrift versehene Angebote sind is 16. d. Mts., vormittags 11 Uhr, bei uns einzureichen. Gießen, den 8. Juli 1910.
Großherzogliche Bürgermeisterei.
Mecum.
Bekanntmachung.
die
Wegen Vornahme von Befestigungsarbeiten wird Brand- und die Schloßgasse von heute an bis auf weiteres ür jeglichen Fuhrwerks- und Radjahrverkehr gesperrt. Gießen, den 9. Juli 1910.
Großherzogliches Polizeiamt.
Gebhardt.
Parlament und Justiz.
( Nachdruck verboten.) Die sächsische Zweite Kammer hatte sich vor kurzem mit er Tatsache zu befassen, daß ein Gerichtshof mehrere Zeujen unter Androhung der Zwangshaft zur Aussage darüber jezwungen hatte, welchen Kandidaten sie in der letzten Reichstagswahl gewählt hatten. Dieser Vorgang gibt dem Professor Reichel in Jena den Anlaß, in der„ Deutschen Richterzeitung" über„ Justiz und Parlament" Ausführungen u machen, denen auf das schärfste widersprochen werden muß. Reichel ist der Ansicht, der Gerichtshof habe gesetzmäßig gehandelt, denn das geltende Recht sehe ein Recht, bas Zeugnis über Dinge des Wahlgeheimnisses zu verweigern, zur Zeit nicht vor. Von dem Einzelfalle zu der allgemeinen Frage der Kritik des Parlamentes an Richter- sprüchen übergehend, spricht Reichel der Volksvertretung das Recht der Kontrolle an Richtersprüchen ab. Er nennt ez einen Mißbrauch der Redefreiheit, wenn sie zur Kritik des Prozeßganges oder der Sachentscheidung eines Gerichtes benußt werde. Dadurch werde das höchste Palladium des Rechtsstaates, nämlich die Unabhängigkeit des Richters, untergraben.
Befanntmachung.
Betr.: Gebührentaris der Gesindevermieterinnen und Stellenvermittler.
Bestehender Bestimmung gemäß bringen wir nachstehenden Gebührentaris der hiesigen Gesindevermieterinnen und Stellenvermittler zum Abdruck.
Für Vermittelung eines Dienstboten;
Gesindevermieterinnen:
Bärrn, Kirchenplatz 11
117
09
nach nach Gießen: auswärts:
Mart
Mark
5
7
Dülfer, Neustadt 50
sür Vermittlung einer Köchin mit einem Gehalt über 40 Mt.
8
10
für Vermittlung eines Servierfräuleins
10
10
Herr, Sonnenstraße 6
5
für Vermittlung einer Köchin mit einem Gehalt über 40 Mt.
8
10
für Vermittlung eines Servierfräuleins ( welche von demselben zu zahlen sind)
10
10
Hetzer, Marktplatz 17
5
7
für Vermittlung einer Köchin mit einem Gehalt über 40 Mt.
8
10
für Vermittlung eines Servierfräuleins
10
10
Hüttenberger, Seltersweg 67
5
7
Lorenz, Dammstraße 25
5
7
Dertel, Dammstraße 43
5
7
Piper, Seltersweg 3.
5
7
für Vermittlung von Köchinnen in Wirt
schaften und Hotels
8
10
Schmidt, Weserstraße 5
5
7
Stoll, Schloßgasse 17
5
7
Vaupel, Bahnhofstraße 30
5
7
Weißenbach, Kreuzplatz 6
5
7
Zimmermann, Neuenweg 29
4
6
Von den Gebühren hat der Dienstbote jeweils 2 Mark zu entrichten.
Vermieterinnen Bärrn und Heßger erheben von Dienstboten 1 Mart Gebühr, die Vermieterinnen Herr, Dülfer, Pizzer, Schmidt, Dertel, Stoll, Weißenbach und Zimmermann erheben von denselben keine Gebühr.
Gesindevermieterinnen Herr und Piter erheben von den Köchinnen feine Gebühr.
Die Vermieterin Schmidt( Teulelslustgärtchen) hat ihren Gewerbebetrieb vorläufig eingestellt.
Stellenvermittler.
Germann, Wolfengasse:
| Reichsverfassung sagt:„ Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor." Die Verfassung verlangt also, daß die Abstimmung eines Wählers nicht zur Kenntnis dritter Personen ge= lange. Demgemäß ist nach der Verfassung die Frage, wie ein einzelner Wähler abgestimmt habe, schlechterdings unzulässig. Wir wüßten nicht, daß unsere Richter ein Recht hätten, sich über die Bestimmungen der Verfassung hinwegzusetzen. Die Reichsverfassung ist sozusagen die Mutter jedes einzelnen Reichsgesetzes, denn wir können fein Gesetz haben, das nicht auf der Grundlage der Verfassung erlassen ist. Wie aber im menschlichen Leben es als selbstverständlich betrachtet wird, daß die Mutter als eine etwas höhere und ehrfurchtgebietendere Person angesehen wird als das Kind, so steht auch die Verfassung über jedem einzelnen Reichsgesetze, und wenn sich deshalb ein Widerspruch zwischen der Bestimmung eines Reichsgesetzes und derjenigen der Ver= fassung ergeben sollte, so ist es auch selbstverständlich, daß das Reichsgesetz hinter der Verfassung zurückzustehen hat. Wenn also die Verfassung festsetzt, daß das Wahlgeheimnis zu wahren ist, so fann fein Reichsgesetz bestimmen, daß unter irgend welchen Umständen von dieser Anordnung der Verfassung abgewichen wird.
Noch unglaublicher ist die Verkennung der Stellung des Parlamentes zu richterlichen Urteilen. Die oberste Aufgabe des Parlamentes ist es, die Führung der Staatsgeschäfte bis ins Einzelne zu kontrollieren und, wo es sein muß,
Ein großer Teil der Vorwürse, die jahraus und jahrein gegen unsere Gerichte erhoben werden, richtet sich gegen die Weltfremdheit" der Richter. Diese Weltfremdheit spricht aus jeder Zeile der Ausführungen des Herrn Professors Reichel und er ist deshalb ein recht unglücklicher Verfechter zu kritisieren. Stünde dem Parlamente dieses Recht nicht des Richterstandes. Wir gehen zunächst auf den speziellen zu, so hätte es überhaupt keine Eristenzberechtigung. Die Fall ein. Herr Reichel meint, die Androhung der Zwangshaft für die Verweigerung der Aussage über die Abstimmung bei der Reichstagswahl sei berechtigt gewesen, denn das geltende Recht sehe ein Recht, das Zeugnis über Dinge des Wahlgeheimnisses zu verweigern, zur Zeit nicht vor. Das ist auch garnicht nötig, denn dieses Recht ergibt sich einfach aus der Reichsverfassung. Artikel 20 der
einzige Grenze für die Kritik ist die Wahrung der parlamentarischen Form. Vom Reichstanzler und den Staatssekretären bis zum Schuhmann herab muß sich jeder Beamte die Kritik des Reichstages bezw. des Einzellandtages gefallen lassen. Wenn die Autorität des Reichskanzlers, der Minister und der Staatssekretäre eine Kritik verträgt, 10 wird wohl auch die Autorität der Richter sich damit abfin
für einen 1. Gesellen 3 Mt.
für einen 2. Gesellen 2 Mt.
21. Jahrg.
für einen 3. Gesellen 1,50 Mt.
von welchen Gebühren Meister und Geselle je die Hälfte zu entrichten haben.
Gießen, den 7. Juli 1910.
Großherzogliches Polizeiamt.
Gebhardt.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 20. Juni bis 9. Juli 1910 wurde in hiesiger Stadt
gefunden: 1 Kinderportemonnaie mit Inhalt, 1 Pferdedecke, 5 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Brosche, 1 Uhr, 1 Tasche, 1 Regenschirm, 1 Brille, 1 Damengummigürtel, 1 Zwicker und 1 Werkzeugfasten;
verloren: 1 Portemonnaie mit goldenem Kettchen, 1 fleine schwarze Damenuhr mit weißem Zifferblatt, 1 Brille, 1 schwarzer Damenregenschirm, 1 silberne Remontoiruhr mit Weinzipfel, 1 Regenschirm, 1 ledernes Zigarrenetui mit 2 Urlaubspässen auf den Namen„ Wolf" lautend, 1 längliches gelbes Portemonnaie mit ungefähr 400 Mart Inhalt, 1 schwarzer Sammetbeutel mit 1 Portemonnaie und 10-12 Mt. Inhalt, 1 Damenportemonnaie mit 3 bis 4 Mt. Inhalt, 1 Panamahut mit schwarzem Band, 1 Spazierstock mit Silbergriff und 1 goldene Damenuhr mit goldener Kette, im innern des Deckels„ E. M." eingraviert. Entflogen: 1 Kanarienvogel.
an
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann jedem Wochentag von 11-12 Uhr vormittags und 4-5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.
Gießen, den 9. Juli 1910.
Großherzogliches Polizeiamt.
Gebhardt.
Bekanntmachung.
Die unterm 6. Juni 1910 angeordnete Sperre der Südanlage, von Bismarc- bis Goethestraße, wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 6. Juli 1910.
Großherzogl. Polizeia mt.
Gebhardt.
den müssen. Ja, wir gehen soweit, zu sagen, daß ohne diese Kritik des Parlaments unsere Justiz unfehlbar der Verrottung anheimfallen müßte. Denn unsere Geseze werden nicht für die Ewigkeit gegeben, sondern die Gesetzgebung muß in stetem Fluß bleiben und sie muß sich mit der Entwickelung des Staates und des Einzelnen mit entwickeln. Der große Leipziger Strafrechtslehrer Binding hat uns diesen Grundsatz der Notwendigkeit der Fortentwickelung des Rechts immer wieder in die Seele geprägt. Wie nun fann sich das Recht fortentwickeln? Durch die Gesetzgebung. Wer gibt die Gesetze? Das Parlament in Verbindung mit der Regierung. Wie aber sollte es denn möglich sein, die Mängel bestehender Geseze zu erkennen und sie durch Abänder ung der Gesetze zu beseitigen, wenn nicht diese Mängel Tatsachen denn eine Kritit ohne Tatsache ist nichts wert tik der Justiz durch das Parlament und die Anführung von Tatsachen denn eine Kritit ohne Tatsach! ist nichts wert
eine unbedingte Notwendigkeit für die Allgemeinheit. Demgegenüber kann die eventuelle Herabminderung der Autorität einzelner Richter garnicht in Frage fommen. Mögen diese Richter doch unanfechtbare Urteile erlassen, dann werden sie schon nicht kritisiert werden. Das aber ist eben der Punft: Die Urteile unserer Gerichtshöfe sind leider nicht ge= rade selten sehr anfechtbar. Wer sich gegen die Kritik dieser Urteile sträubt, bringt unsere Justiz in den unerwünschten Verdacht, die Kritik zu fürchten, und er leistet ihr deshalb den denkbar übelsten Dienst. Wir wiederholen also, daß unsere Richter kaum Grund haben, Herrn Professor Reichel für die Art, in der er für sie eingetreten ist, dankbar zu sein.
Ein Reichseinigungsamt.
In der„ Internationalen Wochenschrift" veröffentlicht Professor Herfner einen Artikel über die Organisationsver= hältnisse und Kämpfe im deutschen Baugewerbe. Am Schlusse beschäftigt er sich mit der Frage, welche Lehren allgemeiner
Tns Stammbuch.
Wenn einer Pech hat.
Len
ienft


