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Gießener Zeitung
( Neueste Nachrichten)
Bezugspreis 40 Pfg. monatlich Enthält alle amfl. Bekanntmachungen
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vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mt. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „ Humoristische Blätter" und die„ Neue Lesehalle", Redaktion: liegen wöchentlich einmal gratis bei. Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.
Nr. 53.
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Telephon: Nr. 362.
Betanntmachung
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Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.
der Großherzoglichen Bürgermeisterei
sowie vieler anderer
des Großherzoglichen Polizei Amfes
Behörden Oberhessens Expedition: Seltersweg 83. Druck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei( Albin Klein).
Donnerstag, 7. April 1910
( Gießener Tageblatt)
Anzeigenpreis 15 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50% Ausschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des Zahlungszieles( 30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Playzvorschriften ohne Verbindlichkeit. Telephon: Nr. 362.
Amtliche Bekanntmachungen.
Die Bestimmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge lassen ist.
Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Ausspielungen zurzeit nur der Losevertrieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.
1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)
2. Lotterie des Innungsausschusses der vereintgten Inungen in Met;*)
3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes.*)
Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die Kgl. Sächs. Landeslotterie, die Ungarische Klassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nicht zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist. *) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Gießen, den 31. März 1910.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.
Gesetz,
das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffen d. Vom 14. Februar 1906. ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände berordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung im Großherzogtum zugelassen find, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mart bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mart bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit
wirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, die Losehandel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge=| werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines
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Die Freundinnen.
Originalroman von Irene v. Hellmuth. ( Nachdruck verboten.) ,, Sag' mal, Alter," begann er deshalb in veränderdem Ton, mir ist heute etwas zu Ohren gekommen, was mich sehr aufgeregt hat. Maja soll da außen oder sonst auf ihrem Wege öfters mit einem Herrn zusammentreffen und sich mit ihm unterhalten. Du mußt das doch bemerkt haben! Was ist denn eigentlich an der Geschichte? Sag mal, was du weißt!"
( Jezt wurde es plötzlich hell in Frißens Kopfe. Also darauf ging es hinaus! Aber wenn man glaubte, er werde etwas verraten, so täuschte man sich gründlich. Wohl hatte er gelegentlich Blicke hin- und herfliegen sehen, die ihm zu denken gaben, er verstand sich gar gut auf dergleichen, man war ja auch einmal jung gewesen. her etwas verraten? Nein, das tat der alte Friß nicht. Er machte sein pfiffigstes Gesicht und erwiderte: Ich weiß gar nicht, was Sie meinen, gnädiger Herr. Ich habe noch niemals etwas bemerkt."
,, Ach was, gnädiger Herr,- ich bin tein gnä diger Herr! Wie oft habe ich dir das schon gesagt! Das ist auch wieder eine von den neumodischen Schnacken, die du in Neunlinden aufgefangen hast; aber iebt rede, ich sehe es deinem Gesicht an, daß du doch etwas weißt. Schau, erfahren werde ich auf jeden Fall, was ich wissen will: also ist es besser, du sagst es gleich."
Ich weiß von nichts", behauptete Friß mit Würde. Du bist ein alter Esel, ein Spizbube obendrein. Warte, ich will dir helfen!" erboste sich Reinau und schien nicht übel Lust zu haben, den Alten am Ohr zu vaden, als ein sich rasch nähernder Schritt ihn aufblicken ließ Frau v. Schmettwiß, die im Garten gewesen und die laute Unterhaltung zum Teil mitangehört hatte, ohne jedoch zu wissen, um was es sich handelte, fragte interessiert: Was wollen Sie denn wissen?"
Wo meine Tochter ist", fuhr Reinau die Dame grob an und was sie überhaupt da draußen treibt! Der Geschichte werde ich bald ein Ende machen!"
Welcher Geschichte?" äußerte Frau v. Schmettwizz ge
Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot-| terieplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 mt. ein.
Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind.
Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Artifel 2 bezeichneten Vergehen rechtsträftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mart, in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mart bestraft.
Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mart nach sich.
Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der letzteren Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen sind.
Artikel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeitung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Aus= stellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mart bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Marf ein.
Artikel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mart, einschließlich des Reichsstempels, nicht übersteigt.
Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die in dem gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimm= ungen getroffen sind.
Artikel 9. Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Verzinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes feine Anwendung.
Artikel 10. Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen den Hessisch- Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Artikel 234, 235 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oftober 1855, soweit sie den Vertrieb von Losen 2c. außerhessischer Lotterien und Ausspielungen betreffen;
reizt. Glauben Sie vielleicht, daß hier ein Ablagerungsplaß für Ihre Grobheiten ist? Da irren Sie doch sehr!"
Was ich glaube, das geht Sie gar nichts an!" schrie Reinau, immer zorniger werdend, stecken Sie vielleicht unter einer Dede mit jenem sauberen Patron, der meine Tochter tapern will, um mit ihrem Gelde seine Schulden zu bezahlen, dann sagen Sie ihm, er kriegt sie nicht! Das wäre noch schöner- Maja ist ein Kind, ein richtiges Kind!"
Frau b. Schmettwig wußte gar nicht, was sie sagen sollte. Sie kannte Reinau wohl und hatte stets einen unbegrenzten Respekt vor seinen Millionen gehabt. Doch jetzt äußerte sie sehr respektwidrig: So ein Grobian! Seßen Sie Ihre Tochter doch in einen Glasschrank, dann brauchen Sie derselben nicht nachzulaufen! Wenn ein Mädchen nicht selbst weiß, was es zu tun hat- um so schlimmer! Es vor Dummheiten behüten ist schwer!"
Damit wandte sie ihm den Rücken zu. Reinau hatte ebenfalls eine bissige Bemerkung auf der Zunge, und es war daher gut, daß in diesem Augenblick Sylvia und Maja unter den Bäumen sichtbar wurden. Maja führte Lilly an der Hand. Die Kleine, welche es doch noch möglich gemacht hatte, zu der geliebten Tante Maja" zu fommen, schaute mit glücklichem Lächeln zu dem jungen Mädchen auf. Reinau blickte finster auf die Gruppe. Blizschnell fuhr es ihm durch den Kopf, daß Stolze auch von einem Töchterchen gesprochen hatte. Wenn dieses kleine Mädchen das Kind jenes Mannes wäre?
Als Maja ihren Vater erkannte, lief sie, Villy mit sich fortziehend, eilig auf denselben zu.
Vater du hier?" rief fte überrascht, was führt denn dich nach Neunlinden?"
Das wirst du noch zeitig genug erfahren", brummte Reinau ,,, doch vor allem sage mir, wem gehört dieses Kind?""
Maja war so betroffen von dem strengen Ton, daß fie gar nicht gleich eine Antwort finden konnte. Deshalb wandte sich Reinau barsch und ungeduldig an die Kleine:
Wem gehörst du? Wie heißt du?" Lilly schaute erschrocken drein.
21. Jahrg.
2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Klassenlotterie betreffend, vom 12. August 1899. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Februar 1906.
( L. S.)
ERNST LUDWIG.
Ewald. Gnauth.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden machen wir darauf aufmerksam, daß es verboten ist, mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald zu betreten, oder sich diesem zu nähern, oder in der Nähe eines Waldes Feuer anzuzünden. Gießen, den 4. April 1910. Großherzogliche Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Alle noch rückständigen Rechnungen über ausgeführte Arbeiten und Lieferungen für die Unterhaltung städt. Gebäude in der Zeit vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 sind bis zum 1. Mai d. J. in doppelter Ausfer= tigung bei uns einzureichen.
Gießen, den 2. April 1910.
Städt. Hochbauamt.
Gerbel.
Lieferung von Pflastersteinen.
Die Lieferung von 200 cbm. Pflastersteinen 2. Sorte soll
Montag, den 11. d3. Mts., vormittags 11 Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Gießen, den 2. April 1910.
Städtisches Tiefbauamt.
Braubach.
Bekanntmachung
Alle noch rückständigen Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen, die im Rechnungsjahr 1909 für das Tiefbauamt erfolgten, sind bei Meidung der Nichtberücksichtigung bis spätestens
1. Mai d3. Js.
in doppelter Ausfertigung und Altenformat unter Beifügung der Bestellscheine an uns einzureichen. Gießen, den 31. März 1910.
Städt. Tiefbauamt. Braubach.
,, Tante Maja", wandte sie sich kläglich an diese ,,, wer ist der böse Mann?"
Ich bin kein böser Mann!" fuhr der Erzürnte Linh noch heftiger an.
Diese verzog weinerlich das Mündchen und schmtegte sich wie ein verschüchtertes Vögelchen in die Falten von Majas Kleid.
,, Still, mein Liebling", tröstete das junge Mädchen, ber Mann tut dir nichts. Es ist ja mein Papa! Und er wirb dich lieb haben, wenn er dich erst kennt."
Das reizende Kindergesichtchen guckte schelmisch lächelnd zwischen den Kleiderfalten hervor, sodaß Reinau sich unwillkürlich halb entwaffnet fühlte.
,, Dein Papa, Tante Maja? O, ist der aber alt! Mein Papa ist nicht so alt, und nicht so bös! Der gefällt mir viel besser! Vor deinem Papa fürchte ich mich, er foll wider fortgehen!"
Sie duckte sich wie spielend wieder zwischen die Falten. Maja mußte laut auflachen über die drollige Kleine, aber Reinau, den heute alles ärgerte, rief heftig:
Dafür habe ich aber keine Schulden, wie dein Papa, du Naseweis!"
Maja war bei den grimmigen Worten ihres Vaters heftig zusammen gezuckt. Sie sah erschrocken auf Lilly. Doch diese hatte offenbar keine Ahnung, was das böse Wort bedeutete und schien nicht abgeneigt, das Spiel, bas ihr Vergnügen machte, fortzusehen. Doch Maja schob sie jebt mit sanfter Gewalt an sich und bat mit einem ihr sonst ganz fremden Ernst die Freundin:
Nicht wahr, Sylvia, du bringst Lilly nach Hause?" Als die Freundin nur zustimmend mit dem Kopfe nicte, fügte sie hinzu: Aber gib acht, daß dem Neinen Wildfang nichts passiert!"
Wie rührend!" spottete Reinau. Maja sah den Vater prüfend an.
Du bist wohl soeben erst gefommen?" fragte sie, auf den Wagen deutend ,,, was suchst du eigent lich hier?"
Ich werde dir alles erklären, ießt tomm! Du fährst mit mir, Friß mag die Ponys allein nach Hause bringen."
( Fortseßung folgt.)


