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Direktor Albert Rappmann.
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nen Wertes der von ihm in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
Baugeid sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothet oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Uebertragung des Eigentums an
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Mittwoch, den 5. d. Mts. pünktlich 9 Uhr abends im Vereinsheim
dem Grundstück erſt nach gänzlicher oder teilweiser geschäftliche Sihung
Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soil;
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeich nete Hypothef(§ 33) gewährt werden.
§ 2. Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.
Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erieilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Wert, Dienst oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Bersonen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zuge= sicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück(§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;
Tagesordnung:
1. Lichtbildervortrag
2. Verschiedene 8.
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Giessen.
Direktion: Hermann Steingoetter.
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6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Städt. Wohnungsnach„ Die Hosen des Herrn von Bredow"
Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat. Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung des leßteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
§ 3. Die Vorschriften des§ 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.
§ 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, sowie den Wohnort des Eigen=
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oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Die Anmeldungen der Mädchen, die von Beginn des Bau von der Firma als Eigentümer oder Unternehmer austommenden Schuljahres ab unsere Schule besuchen sollen, geführt, so ist diese und deren Niederlassungsort anzugeben. werden Mittwoch, 12. und Donnerstag, 13. Januar von § 5. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen einge10-1 Uhr im Schulhause, Nordanlage 13, entgegengestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursver= nommen. Vorzulegen sind: Geburtsurkunde und Impf- fahren eröffnet worden ist und deren im§ 1 Abs. 1 beschein, bezw. Bescheinigung der 2. Impfung, und bei sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bezeichnete Gläubiger oder der Konkurseröffnung benachteiligt Kindern, die aus einer anderen Schule kommen, etn Ab- straft, wenn sie vorsäßlich zum Nachteile der bezeichneten gangszeugnis. Mädchen, die erst schulpflichtig werden, Gläubiger den Vorschriften des§ 1 zuwidergehandelt ha find bet der Anmeldung vorzustellen. ben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe bis zu dreitausend Mart erkannt werden. Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf
Anmeldungen nach der festgesetzten Zeit fönnen nur berücksichtigt werden, insofern die betr. Klassen nicht schon bollzählig sind.
Gießen, den 22. Dezember 1909.
Großh. Direktion: Dr. Störifo.
Bekanntmachung.
§ 6. Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermisgen das Kontursverfahren eröffnet worden ist und deren im§ 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konturseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark be= straft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baulich geführt haben, daß es teine genügende Uebersicht, insfosten zugesicherten Mittel, gewährt.
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Die Lieferung der Särge für fadtarme Erwachsene und Kinder ist für das Rechnungsjahr 1910 zu bergeben. Angebote sind unter genauer Beschreibung der Aus-§ 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und führung bis spätestens 20. Jannar 1910 beim Städtt- ime Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird schen Armenamt, Afterweg 9 einzureichen, wo auch nähere bestraft, wer den Vorschriften des§ 4 zuwiderhandelt. Auskunft erteilt wird. § 8. Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem Infrafttreten des Gesezes begonnen sind, teine Anwendung.
Gießen, den 29. Dezember 1909.
Die Armendeputation der Stadt Sießen.
Keller.
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Angebote sind unter Beischluß von Musteru, auch zu dem Futter für die Knabenanzüge- bis spätestens 15. Januar 1910 verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, die die anbietende Firma nicht erkennen läßt, an das Städtische Armenamt, After weg 9 ein. zureichen.
Gießen, den 29. Dezember 1909.
Die Armendeputation der Stadt Gießen. Keller.
Sicherung der Bauforderungen.
Nachstehend bringen wir die bereits in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, 28. Dezember 1909.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
§ 1. Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Wert, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemesse
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