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24.3.1904 Zweites Blatt
 
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DER VOLKS

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ANWALT

Die rechtliche Stellung der Dienstboten.

III.

Ist nun also der Mietsvertrag gültig geschlossen worden, so sind beide Teile an ihn gebunden. Daraus ergibt sich für die Dienstherrschaft die Pflicht, das Gesinde zu der bestimmten( ver­raglichen oder gefeßmäßigen) Zeit anzunehmen, und für das Ge­sinde die Pflicht, zu dieser Zeit zuzuziehen. Weigert sich einer der beiden Teile, seiner Pflicht nachzukommen, so muß der andere Teil die Polizei anrufen, darf also nicht gleich sich an das Gericht wenden. Die Polizei prüft dann zuerst den Fall. Findet sie, daß das Gesinde mit Unrecht sich weigert, zuzuziehen, so wendet sie auf Antrag der Dienstherrschaft Zwangsmittel an, um das Gesinde zum Antritt des Dienstes zu bewegen. Solche Zwangsmittel sind Geld­strafen, an deren Stelle im Falle der Nicht- Einziehbarkeit Haft­strafe tritt, und ferner auch zwangsweise Zuführung in den Dienst. Vor der Ausführung der Zwangsmaßregeln droht die Polizei diese dem Dienstboten zunächst an, da vielfach schon die bloße Androhung Jenügen wird, um den Dienstboten von seiner pflichtwidrigen Ab­jicht abzubringen.

Findet die Polizei, daß das Gesinde mit Recht sich weigert, den Dienst anzutreten( z. B. weil ein gültiger Vertrag nicht vorliegt), so versagt sie der Dienstherrschaft ihre Mithilfe, daß heißt also, sie erläßt die Zwangsdrohung nicht und wendet die Zwangsmittel nicht an. In solchen Fällen verweist sie die Dienstherrschaft auf den Weg der Klage vor dem Amtsgericht.

Findet die Polizei, daß die Dienstherrschaft mit Unrecht sich weigert, das Gesinde anzunehmen, so darf sie gegen die Dienstherr= schaft Zwangsmittel nicht anwenden. Sie darf also nicht durch Geldstrafen oder durch Androhung von Geldstrafen die Dienstherr­schaft zwingen, das Gesinde anzunehmen. Versteht sich vielmehr die Dienstherrschaft in solchen Fällen nicht dazu, das Gesinde auf Grund der polizeilichen Vermittelung freiwillig anzunehmen, so muß die Polizei dem Gesinde die weitere Geltendmachung seiner Ansprüche auf dem Wege des Prozesses vor dem Amtsgericht über­lassen. Hat sich die Herrschaft, wie das Gericht findet, wirklich grundlos der Annahme des Gesindes geweigert, so treten zwei Rechtsfolgen ein. Zunächst verfällt der von der Dienstherrschaft dem Gesinde gegebene Mietstaler dem Gesinde, gewissermaßen als eine Art Privatstrafe. Herner aber muß die Herrschaft das Ge­sinde schadlos halten. Sie muß also dem Gesinde den Lohn für die vertragsmäßige Zeit, und wenn keine solche vereinbart war, auf ein Vierteljahr zahlen. Auch muß sie dem Gesinde den Geld­betrag zahlen, der auf die Mietszeit( oder auf das Vierteljahr) für Wohnung und Kost zu berechnen wäre. Ist es dem Dienst­boten gelungen, für die fragliche Zeit einen anderweiten Erwerb zu finden, so muß der auf andere Art verdiente Betrag von der Schadensersatzforderung des Dienstboten in Abzug gebracht werden.

Wird das Gesinde der Dienstherrschaft zwangsweise zugeführt, läuft aber wieder weg, so kann die Dienstherrschaft den Dienstboten auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der z. B. durch An­nahme eines andern Dienstboten für höheren Lohn entsteht. Die­ser Anspruch ist von der Dienstherrschaft dann im Wege des ge= wöhnlichen Zivilprozesses durchzuführen. Dabei muß dann aber die Dienstherrschaft nachweisen, daß sie die Vermittelung der Poli­zei zunächst in Anspruch genommen hat.

Troß gültig abgeschlossenem Vertrage ist die Dienstherrschaft dann berechtigt, den Zuzug des gemieteten Gesindes zu verwehren, wenn ihm Gründe bekannt werden, die das Recht geben würden, nach Antritt des Dienstes das Gesinde vorzeitig zu entlassen.( Diese Gründe werden weiterhin näher angegeben werden.)

Andererseits ist das Gesinde berechtigt, trotz gültig abgeschlos= senem Vertrage den Antritt des Dienstes dann zu verweigern, wenn es erfährt, daß die Dienstherrschaft im letzten Dienstjahre gegen andere Dienstboten sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die das Gesinde zum vorzeitigen Austritt berechtigen.

Weigert sich die Dienstherrschaft mit Recht, das Gesinde anzu­nehmen, so kann sie das Mietsgeld zurückfordern. Weigert sich der Dienstbote mit Recht, zuzuziehen, so muß er das Mietsgeld zurück­geben.

Eine eigenartige, sehr galante Bestimmung enthält das Gesetz für weibliche Dienstboten: Erhält weibliches Gesinde vor dem An­tritt der Dienstzeit Gelegenheit, sich zu verheiraten, so steht ihm frei, eine andere taugliche Person an seiner Stelle zur Ausübung des Dienstes zu stellen. Gelingt dies nicht, so muß auch das weib­liche Gesinde den Dienst antreten, braucht ihn aber, ohne Rück­

sicht auf die vertragliche Dauer, in Städten nur auf ein Viertel jahr, auf dem Lande auf ein halbes Jahr zu versehen.

Im Dienst ist das Gesinde schuldig, alle im Haushalt notwendige Arbeit nach Anweisung der Dienstherrschaft zu leisten. Dies trifft jedoch bei dem städtischen Gesinde ganz allgemein nur für das Mädchen für alles" zu. Denn wenn ein Dienstbote ausschließlich zu bestimmten Arbeiten gemietet ist, so können andere Arbeiten als die in ihr Gebiet schlagenden von ihr nicht verlangt werden. Wird z. B. in einem größeren Haushalt, in dem mindestens zwei Dienstboten sind, ein Dienstmädchen ausdrücklich als Köchin" ge­mietet, so braucht diese Köchin nicht mit der Wartung der Kindar sich zu beschäftigen. Wird jedoch das außer der Köchin vorhandene Kindermädchen fre so ist die Köchin verpflichtet, auf eine kurze Beit so lange nach dem ganzen Sachverhalt für die Herr schaft nötig ist, um Ersatz zu bekommen- auch bei der Kinder­wartung behilflich zu sein.

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Gegenüber der Herrschaft muß das Gesinde sich bescheiden und ehrerbietig betragen. Dies ist gewiß ein billiges und gerechtes Ver­langen. Weiter aber enthält die alte preußische Gesindeordnung, die aus dem Jahre 1810 stammt und das ganze Gesindeverhältnis von einem patriarchalischen Gesichtspunkte aus betrachtet, folgende, heutzutage eigenartig anmutende Bestimmung: Reizt das Ge­sinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn und wird in selbigem von ihr mit Scheltworten oder geringen Tätlich­keiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugtuung fordern. Diese Bestimmung ist insofern eigenartig, als im all­gemeinen niemand, der nicht Erzieherrechte hat, einen andern Men­schen schelten oder schlagen darf, ohne sich der strafbaren Beleidi­gung oder der strafbaren Körperverletzung auszusetzen. Als nun am 1. Januar 1872 für ganz Deutschland das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft trat, das die Beleidigung und die Körperverletzung ganz allgemein unter Strafe stellt, da wurde von namhaften Schrift­stellern behauptet, daß damit jene Bestimmung der preußischen Ge­findeordnung aufgehoben sei und sonach die Dienstherrschaft gegen­über den Dienstboten nicht mehr die durch die Gesindeordnung ge= gebene Ausnahmestellung einnehme. Die höchsten Gerichtshöfe aber, nämlich das preußische Obertribunal, das Kammergericht und auch das Reichsgericht, haben übereinstimmend erklärt, daß diese Ansicht rechtsirrtümlich sei und daß jene Bestimmung der Gesinde­ordnung nach wie vor gelte. Nun ist am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch für Deutschland in Kraft getreten. In dem Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist bestimmt, daß im allgemeinen, abgesehen von einigen besonderen Bestimmungen, die bisher in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Gesinde­ordnungen, also auch die preußische Gesindeordnung, in Kraft blei­ben sollten. Dann sagt das Einführungsgesez aber noch ausdrück­lich: Ein Züchtigungsrecht steht dem Dienstberechtigten dem Ge­sinde gegenüber nicht zu." Diese Vorschrift, sollte man denken, habe jene alte Bestimmung der Gesindeordnung aufgehoben. Das Kammergericht aber, das als höchstes preußisches Gericht über diese Frage zu entscheiden hatte, hat folgendes erklärt: Ein Züchtigungs­recht stehe allerdings der Dienstherrschaft gegenüber dem Gesinde nicht zu, habe auch schon nach der preußischen Gesindeordnung der Dienstherrschaft gegenüber dem Gesinde nicht zugestanden. Ver­schieden davon aber sei die Frage, ob eine trotzdem erfolgte Züch= tigung sofern sie noch als geringe Tätlichkeit" anzusehen sei, straf­bar sei. Diese Frage der Strafbarkeit sei in dem Reichsein­führungsgesetz weder direkt noch indirekt entschieden. So bleibe also jene Bestimmung der Gesindeordnung, weil nicht aufgehoben, in Kraft. So hat das Kammergericht einen Dienstherrn, der seinem Dienstmädchen, durch eine ungezogene Antwort gereizt, eine Ohr­feige gegeben hatte, von der Anklage der Körperverletzung frei­gesprochen. Man wird zugeben müssen, daß dies ein höchst unbe­friedigendes Resultat ist. Wenn durch Gesetz und Rechtsprechung anerkannt ist, daß dem Dienstherrn gegenüber dem Gesinde ein Züchtigungsrecht nicht zusteht, so soll daraus auch die Folge gezogen werden, daß eine trotzdem erfolgte Züchtigung des Dienstboten den allgemeinen Regeln des Rechts, auch des Strafrechts, über Miß­handlungen( Körperverletzungen) untersteht. Die Dienstherrschaft hat bei ungebührlichem Betragen des Dienstboten in hohem Maße durch die Gesindeordnung Schutz gefunden. Liegt die Ungebühr des Dienstboten in hartnäckigem Ungehorsam oder Widerspenstig­keit, so kann außerdem das Gesinde auf Antrag der Dienstherr­schaft mit Geldstrafe von 15 Mark oder Haft bis zu drei Tagen bestraft werden wozu soll also bei Tätlichkeiten der Dienstherrs schaft eine Straftat dienen, die dem modernen Bewußtsein wider­strebt, dem Sinne der reichsgesetzlichen Bestimmung zuwiderläuft und nur durch eine künstliche Gesetzes- Auslegung gehalten werden fann?

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Nr. 68.

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Freitag, den 25. März.**

1904

Oberbessische Familienzeitung.

Tägliche Unterhaltungs- Beilage

der

Gießener Neueste Nachrichten.

Band and Berlag ber Gießener Berlag@ braderet, vorm. Wilh. Keller'sche Buchbruckerei( gegz. 1788); sesenter:[ bin loie

( 81. Fortsetzung)

Der Goldmarder.

Original Roman von M. Begold.

Ich will mit Alfred darüber reden," sagte Martin nach furzem Nachdenken, vielleicht kann er auf seinen Gütern trgend einen annehmbaren Posten finden. Er will ohnedies unter dem alten Personal aufräumen, von dem Viele pen­fioniert werden sollen."

Gut," sagte Adolph, Pläne wollen wir noch nicht machen, so lange der schuldlose Mann nicht befreit ist. Wie gedenkst du nun die Sache zu ordnen? Willst du selbst meinen Onkel besuchen?"

Ich muß wohl," seufzte Martin, in meinen Händen sind die Beweise, ich darf sie keinem anvertrauen." Es wird ein schwerer Gang für dich sein." ,, Willst du mich beginiten?"

,, Nicht gerne!"

..Das glaube ich dir, indessen im Interesse der Sache wäre es wünschenswert. Er wird nicht wagen, mich leichthin ab­zufertigen, oder mir Trotz zu bieten, wenn du neben mir stehst, unsere gemeinsamen Warnungen werden den Druck auf ihn üben, mit dem wir ihn zwingen müssen."

Adolph hatte die unterbrochene Wanderung wieder auf­genommen, die Falten auf seiner Stirn ließen erkennen, daß dieser Vorschlag ihm nicht angenehm war.

Sei es denn!" sagte er nach einer langen Pause, ich mill dich begleiten. Es handelt sich ja um die Ehre unserer Familie. Wann sollen wir den schweren Gang machen?"

Natürlich heute noch. Wann ist es dir genehm?"

Ich kann augenblicklich nicht, einige Patienten warten noch auf mich, gleich nach Tisch werde ich dir aber zur Ver­fügung stehen. Wenn jeder von uns Punkt zwei Uhr das Haus verläßt, so begegnen wir einander auf halbem Wege, die Patienten, die zur Sprechstunde kommen, werden heute einmal warten müssen."

Ich werde pünktlich sein," sagte Martin, den Handdruck erwidernd, mit dem der Freund Abschied nahm. Berrate deinem Vater nichts, wir müssen schweigen, die Möglichkeit ist ja noch nicht ausgeschlossen, daß wir unser Geheimnis be­wahren können."

Können wir es, ohne dadurch den schuldlos Angeklagten zu schaden, so soll es geschehen," antwortete Adolph, vor allen Dingen verlange ich, daß diesem Manne nicht nur die Freiheit, sondern auch die Ehre zurügegeben wird."

Ich glaube den Grund zu erraten, der dich zu dieser Forderung bestimmt-"

Kennst du ihn, so wirst du mir beipflichten. Und nun lebe wohl. Punkt zwei Uhr komme ich dir entgegen."

Martin schloß die Türe wieder zu und wanderte noch lange auf und nieder, aber als er zum Mittagessen in's Wohn­zimmer trat, hatte er seine Ruhe, wenn auch nur äußerlich, wiedergefunden, er konnte sogar scherzen über die besorgten Fragen, die Ida an ihn richtete.

( Nachdruck verboten.),

Sechzehntes Kapitel.

In den elegeanten Räumen des Spangenberg'schen Hauses herrschte jene Unordnung, die in der Regel jedem großen Gest vorherzugehen pflegt.

Dekorateure und Gärtner waren mit der Ausschmückung des Flurs und der Treppe emsig beschäftigt, überall, wohin man sah, regten sich fleißige Hände, und Joachim Spangen­berg durchwanderte unablässig die Räume, um die Aus­führung seiner Anordnungen zu überwachen.

Es sollte ein glänzendes, großartiges Fest werden, Spangenberg wollte damit den Neid herausfordern und zu­gleich der Residenz beweisen, wie hoch er wieder in der Gunst des Fürsten stand. Es war noch zweifelhaft, ob der Fürst in eigener Person das Fest mit seinem Besuch beehren würde, Spangenberg hoffte es zuversichtlich, denn der Hofmarschall hatte schon eine halbe Zusage gegeben.

Auch von dem Adelsdiplom war dabei die Rede gewesen, es sollte dem Glücklichen vor Beginn des Festes überreicht werden. Aber so hoch auch Joachim Spangenberg jetzt wieder den Kopf tragen mochte, bei seiner Tochter fand er kein Ver­ständnis für seine stolzen Zukunftsträume, das sollte er auch heute beim Mittagstisch wieder erfahren.

Gustav berichtete dem Vater, im Polizeibureau sei ein alter Sekretär entlassen worden, sein Schwager habe ihm diese Stelle angeboten. Er finde das lächerlich, denn er strebe nach höherem, Schreiber könne er immer noch wer­den, wenn er im Tagelohn um sein tägliches Brod arbeiten müsse.

Und das wird dir blühen, wenn du nicht bald in streng geregelte Tätigkeit kommst," sagte Irma, die ihrer Ent­rüstung über den hochmütigen Sohn des Bruders nicht ge­bieten konnte. Ich rate dir, nimm das Anerbieten an, mit Kleinem muß man anfangen, wenn man Großes erreichen will. Du hast kein Vermögen, und auf Fürstengunst_darfst du auch nicht pochen, wer darauf baut, der baut auf Sand." Irma hat Recht, sie malt nur etwas zu schwarz," wandte Spangenberg sich zu seinem Sohne." Nimm einstweilen die Stelle an und gedulde dich, bis etwas Besseres sich findet. Dein Müßiggehen gefällt auch mir nicht, arbeiten muß Jeder, wer's in der Jugend nicht lernt, kann's im Alter nimmer­mehr. Wenn Fräulein v. Derendorf meine Gattin geworden wäre, so hätte ich besser für dich sorgen fönnen, ich würde dich in die Welt hinausgeschickt haben, davon kann nun leider keine Rede mehr sein."

Ein tropiger Ausdruck lag in dem Gesicht Gustav's, doch erwiderte er nichts, während sein Vater sich erhob, um in sein Kabinet zu gehen. Dort machte Spangenberg es sich in einem Sessel bequem, um das gewohnte Mittagsschläfchen zu halten. Kaum war er etwas eingenickt, als jedoch der Dtener erschien und ihm den Doktor Spangenberg und den Hof­juwelier Kassel anmeldete, die in dringender Angelegenheit sofort eine Unterredung wünschten.

,, Hat man denn keine Minute Ruhe?" brummte er. Die Herren wissen doch, wie sehr ich beschäftigt bin-"

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