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Meter 2MK.
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Mtr. 2Mk.
2 Mtr. breit 10
200 cm breit
2 mm
60
Mtr. 2Mk.
6 mm stark
200 cm. breit 25
200 cm. breit
Mtr.
1MK.
05
laut. 010 Meter
Meter 1 Mk.
Linoleum- Läufer
70 cm breit
Meter 75 Pfg.
lauf.
2 stark
Linoleum- Ceppiche
6
150/200 cm 50
200/250 cm
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10 Mk.
12 Mk.
Mk.
3
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Meter
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Gießen, den 21. April 1903.
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Bekanntmachung.
Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Kreis amts bringe ich hierdurch zur Kenntnis sämtlicher Pferde befizer.
Gießen, den 21. April 1903.
Der Oberbürgermeister
Mecum.
Bekanntmachung.
Wir machen die Pferdebefizer derjenigen Pferde und Fahrzeuge, welche bei der Aushebung im Falle einer Mobil machung zu gestellen sind, bereits im Frieden ausdrücklich auf folgende gefeßlichen Bestimmungen aufmerksam:
1. Uebertretungen der hinsichtlich der Stellung der Pferde zur Aushebung getroffenen Anordnungen werden nach § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
2. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der Pferde borgenommen wird.
3. Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, fo fern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich ihre Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
4. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften ver boten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in§ 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aus hebungsbezirks oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
die
5. Bei der Vorführung müssen die Pferde durch den Be siger versehen sein mit: Halfter, Trense, zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und gutem Hufbeschlag. Der Wert dieser Stücke ist in der Tage mitenthalten. Fehlt eines derselben, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei der Tagsumme in Abzug gebracht. 6. Pferde, welche als brauchbar ausgewählt, aber zunächst nicht abgenommen werden, sind von den Besitzern, bei Meidung der unter 1 erwähnten Strafe, auf drei wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. Bis zur förmlichen Abnahme haben die Besizer oder dera Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und a eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besizer diese Verpflichtung nicht genügen, werden die dadurch en standenen Kosten bei Auszahlung der Tagsumme it Abzug gebracht.
7. Bei den bereits früher gemusterten Pferden sind a den Halftern auf der linken Seite die Bestimmung täfelchen, welche die Designation der letzten Musterung aufweisen, zu befestigen.
8. Schläger und bissige Pferde sollen ausdrücklich ab solche bezeichnet werden, um Unfällen vorzubeugen. Gießen, den 18. März 1903.
Betr.
Großherzogliches Kreisamt Gießen
J. V. gez. Dr. Heinrichs.
Bekanntmachung.
Das Einhalten der Tauben während de Saatzeit.
Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis qu Art. 79 des Feldstrafgeseßes aufgefordert, ihre Taube vom 18. April bis Ende dieses Monats in den Schläge einzuhalten. Hebertretungen dieser Vorschrift müsse nach Maßgabe des Feldstrafgesetzes zur Anzeige und B strafung gebracht werden.
Gießen, den 17. April 1903. Der Oberbürgermeister. Mecum.
9061
Freitag den 21. pril.
ische
Familienz
Modernen
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Crunkfucht im Altertum.
daß die
Griechische und römische Urkunden gen eisen, Dionysius, der Jüngere, mehrmals neunzig age, ohne Alten in bezug auf den Trunk die Leistungen bei weitem übertreffen. Aristoteles erzählt
Beno trant
B.,
F.H
EINST
JETZT
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