Ausgabe 
18.2.1903 Erstes Blatt
 
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Ortsstatut

für das Gewerbegerigt Gießen.

,, Gewerbegericht Gießen".

( Schluß.) § 11.

Die Wahl findet nach den Grundsägen der Ver­hältniswahl statt.

In der in§ 6 genannten Bekanntmachung fordert Sie Bürgermeisterei zur Einreichung von getrennten Wahlvorschlagslisten für Arbeitgeber und Arbeiter auf. Jede Borschlagsliste muß 12 Namen enthalten, von mindestens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Teiles unterzeichnet und spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bei der Bürgermeisterei eingereicht

setn.

Dieselbe hat die rechtzeitig eingereichten Vorschlags. liften nach erfolgter Prüfung spätestens 8 Tage vor der Bahl in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. § 12.

Jeder Stimmzettel, der mit einer Vorschlagsliste übereinstimmt oder auf dem höchstens ein Drittel der in der Vorschlagsliste enthaltenen Namen gestrichen oder durch andere ersetzt sind, wird für diese Liste gezählt. Alle übrigen gültigen Stimmzettel werden gemeinsam als eine besondere Liste( Ergänzungsliste) betrachtet

und besonders gezählt.

Dann wird ermittelt, wieviel gültige Stimmzettel im ganzen abgegeben und wieviel auf jede der Vor­schlagslisten und die Ergänzungsliste gefallen sind. Von den auf jeder Liste enthaltenen Personen gilt die Zahl als gewählt, welche sich zu der Gesamtzahl der zu wählenden Beisiger ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenden Stimmzettel zu der Gesamt­zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Ergeben fich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch übrigen Site den Listen zugeteilt, deren Verhältniszahl die größten Reste aufweist; bei gleich großen Resten entscheidet nötigenfalls das Los.

§ 13.

Bersonen, welche auf mehreren Vorschlagslisten vor­geschlagen sind, werden von der Bürgermeisterei schrift lich befragt, welcher Liste fie zugeteilt werden wollen. Erfolgt bis zum Ablauf der Abstimmungszeit feine Antwort, so find sie der Liste zuzurechnen, auf der sie an frühester Stelle stehen, oder falls sie auf mehreren Listen in gleicher Stelle stehen, derjenigen, welche zu erst eingereicht ist.

Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten werden die Gewählten wie folgt bestimmt: Den Ber­sonen, welche auf mehreren Listen enthalten sind, werden die Stimmen zugezählt, welche auf den für die anderen Listen einschließlich der Ergänzungsliste abgegebenen Stimmzetteln für sie abgegeben find. Umgekehrt werden den auf einer Biste Vorgeschlagenen, falls sie auf ein­zelnen für diese Liste abgegebenen Stimmzetteln ge­strichen sind, entsprechend viele Stimmen abgezogen. Gewählt sind die Personen, welche unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abrechnungen die höchsten Stimmzahlen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste.

In der Ergänzungsliste entscheidet über die Reihenfolge der Gewählten die Zahl der Stimmen,

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langenden Streitfälle und unter dem Hinweis auf die gefeßlichen Folgen des Ausbleibens(§ 23 des Gesetzes) geladen. Die Zustellung der Ladung soll spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen.

Die Beisiger sind verpflichtet, im Falle der Ver­hinderung ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 20.

Bei dem Gewerbegericht ist eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Der Gerichtsschreiber und sein Stellvertreter werden der Gemeindebeamten bestimmt und durch den Vor­durch die Stadtverordnetenversammlung aus der Zahl fizenden des Gewerbegerichts beeidigt. überweist die Bürgermeisterei dem Gewerbegericht. Die erforderlichen Schreibkräfte und Geschäftsräume

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind, soweit sie nicht in dessen Einnahmen ihre Deckung finden, von der Stadt Gießen zu tragen. Die Zustellungen erfolgen in dem Verfahren vor dem Gewerbegericht durch einen verpflichteten Diener der Bürgermeisterei oder durch die Post. § 21.

Für die Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einig: ungsamt gelten die Vorschriften im 3. Abschnitt des Reichsgesetzes mit der Maßgabe, daß hier die Beisitzer vom Vorsitzenden unter tunlichster Berücksichtigung der bon beiden Teilen oder von einem derselben geäußerten Wünsche bestimmt werden. § 22.

Die Sizungen des Einigungsamtes find nur danu öffentlich, wenn die Vertreter beider Streitteile dies nicht beanstanden. § 23.

Die Abgabe von Gutachten und Stellung von Anträgen in Gemäßheit des 4. Abschnittes des Reichsgesetes erfolgt durch die Gesamtheit des Ge­erbegerichts. Die Gesamtheit des Gewerbegerichts tann zur Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung bon Anträgen, desgleichen der Vorsißende zur Vor­bereitung von Gutachten Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts bilden, deren Beisiger, soweit möglich, aus den Gewerben zu entnehmen sind, auf welche das Gutachten oder der Antrag sich bezieht. § 24.

Die Beisiger erhalten für jede Sigung, der fie bei­gewohnt haben, eine Entschädigung von 2 Mark für Zeitversäumnis. Wenn eine Sigung über 4 Stunden dauert, beträgt die Entschädigung 4 Mark.

Zeugen und Sachverständige, geladene Auskunfts­personen und Gutachter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. § 27.

Dieses Ortsstatut tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Orts statut vom 12. Junt 1893 außer Wirkung. Die Gültigkeit der auf Grund des legteren vollzogenen Wahlen bleibt un­berührt.

Gießen, den 11. Februar 1903. Der Oberbürgermeister: Mecum.

welche nach Maßgabe des Abs. 2 zu berechnen ist, und Bau- und Dukholz- Versteigerung

bei Stimmengleichheit das Los.

§ 14.

Jeder Gewählte ist durch die Bürgermeisterei von seiner Berufung zum Mitgliede des Gewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Aufforderung schriftlich in Kenntnis zu sehen, etwaige Ablehnungsgründe bei der Bürgermeisteret binnen der Ausschlußfrist von einer Woche schriftlich geltend zu machen. Erfolgt binnen dieser Frist keine unbedingt ablehnende schriftliche Erklärung, so gilt die Wahl für angenommen.

§ 15.

Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab oder wird seine Wahl für ungültig erflärt, so gilt an seiner Stelle der auf gleicher Liste stehende als gewählt, welcher nach den aus dieser Liste Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. § 16.

Das Ergebnis der Wahl ist von der Bürger­meisterei alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das in§ 17 des Reichsgeseßes gewährte Beschwerde­recht bekannt zu machen. Sind Beschwerden gegen die Giltigkeit der Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben oder die erhobenen Beschwerden endgültig erledigt, so werden Namen und Wohnort der Mit­glieder des Gewerbegerichts auf ortsübliche Weise be fannt gemacht.

§ 17.

So oft die Zahl der Beifizer weniger als insge­samt 12 beträgt, kann die Bürgermeisterei eine Er­gänzungswahl für den Rest der Wahlzeit anordnen. Diefelbe findet unter entsprechender Anwendung der

§§ 6-16 statt.

§ 18.

Das Gewerbegericht berhandelt und entscheidet, so weit nicht in dem Reichsgesetz ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Bestimmung der Beisitzer und des Monats, während dessen sie zuzuziehen sind, erfolgt für jedes Jahr im voraus durch das Los, welches vom Vorsitzenden in öffentlicher Sigung gezogen wird. Ift ein Beisitzer verhindert, so ist an seiner Stelle der für den vorausgegangenen Monat bestimmte Beisitzer zu­zuziehen.

§ 19.

Die Beisizer werden zu den einzelnen Sizungen, möglichst unter Bezeichnung der zur Verhandlung ge­

der Stadt Gießen.

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Donnerstag, den 19. Februar. abends Uhr. Ordentliche Mitglieder- Versammlung

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Gießen, am 18 Februar 1903. Der Oberbürgermeister. Mecum.

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