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Nr. 185.

Abonnementspreis: in Gießen, abgeholt monatlich 30 Pfg., in's Haus gebracht 60 Pfg., durch die Post bezogen viertel­jährlich Mr. 1.50.

Gratisbeilagen: Oberhessische Familienzeitung( täglich) Oberhessische Zeitschrift für Landwirtschaft, Obst- und Gartenban, sowie die Gießener Seifenblasen( wöchentlich). Das Blatt erscheint an allen Werktagen nachmitags.

Montag, den 10. August 1903.

Gießener

12. Jahrgang.

Jusertionsprei 8: Die einspaltige Petitzeile für Gießen wie ganz Oberhessen, die Kreise Wezlar und Marburg 10 Pig. sonst 15 Pfg.; Reklamen die Petitzeile 30 resp. 40 Vfg.

Postzeitungsliste No. 3269.

Redaktion und Ervedition: Gießen Neuenweg 28. Fernsprechanschluß Nr. 362.

Neuelle Nachrichten

( Gießener Tageblatt)

Unabhängige Tageszeitung

( Gießener Zeifung)

für Oberhessen und die Kreise Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung. Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden von Oberhessen.

Bekanntmachung.

Die Bachschauen an den nicht schiffbaren Gewässern betreffend.

Das nachstehende Ausschreiben Großh. Kreisamts Gießen bringe ich hiermit zur Kenntnis der Interessenten. Gießen, 10. August 1903.

Der Oberbürgermeister. Mecum.

Bekanntmachung,

die Bachschauen an den nicht schiffbaren Gewässern betr. Zufolge Verfügung Großh Ministeriums des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Ge­werbe sind von den Großh Kreisämtern und den Großh. Kulturinspektionen an den nicht schiffbaren Gewässern Bachschauen vorzunehmen, durch welche die ordnungs­mäßige Unterhaltung dieser Gewässer und die genaue Beobachtung der hierfür bestehenden Vorschriften und der bei Verleihung der Wassernutzungsrechte vorgeschriebenen Bedingungen herbeigeführt werden soll.

Zu den Bachschauen in einer Gemarkung sind die Bürgermeister( in gemarkungsselbständigen Bezirken der Vertreter des Gemarkungsinhabers) und ein von dem Ortsvorstande gewähltes Mitglied zuzuziehen, die Be= figer von Stauanlagen, Wassertriebwerken, von Be- und Entwässerungsanlagen 2c. und andere Beteiligte ein­

zuladen.

Die Teilnahme an den Bachschauen und die Geltend machung von Wünschen und Be­denken ist jedem Beteiligten gestattet.

Im Kreise Gießen werden zunächst folgende Bach­schauen stattfinden:

1. An der Horloff:

Am 15. August: Zusammenkunft bei Hof Graß bormittag 9 Uhr. In Betracht kommen Hof Graß und Inheiden( 912 Uhr), Hungen( 10 Uhr), Villingen ( 2 Uhr).

2. An der Lumda:

Am 19. August: Zusammenkunft Gemarkungs­grenze Lumda- Stangenrod 11 Uhr vormittags. In Betracht kommen die Gemarkungen Lumda( 114 Uhr), Geilshausen( 122 Uhr), Odenhausen( 2 Uhr), Kesselbach ( 2 hr), Londorf( 3 Uhr).

Am 20. August: Zusammenfunft Gemarkungs­grenze Allendorf- Londorf, vorm. 11 Uhr. In Betracht kommen die Gemarkungen Allendorf( 11 Uhr), Treis ( 12 Uhr), Mainzlar( 2½½ Uhr).

3. An der Wieseck:

Am 21. August: Zusammenkunft an der Ge­markungsgrenze Saasen Göbelnrod vormittags Uhr. In Betracht kommen die Gemarkungen Saasen( 91% Uhr), Lindenstruth( 104 Uhr), Reisfirchen( 11 1hr), Großen­Buseck( 3 Uhr).

Am 22. August: Zusammenkunft an der Ge­marfungsgrenze Großen- Buseck- Alten- Buseck, vormittags 9 Uhr. In Betracht kommen: Alten- Buseck, Rödgen und Trohe( 9 Uh), Wieseck( 10 Uhr), Gießen( 32 Uhr nach­mittags Fortsetzung).

Die Großh. Bürgermeister der in Betracht kommen­den Gemeinden werden brauftragt, vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, die Beteiligten, insbesondere die Be­figer von Stauanlagen, Wassertriebwerken, Be- und Ent­wässerungsanlagen 2c zu der Bachschau noch besonders einzuladen und sich selbst mit einem von dem Ortsvor­stande zu wählenden Mitgliede desselben zur Schau einzufinden.

Gießen, den 8. August 1903.

Großh. Kreisamt Gießen. Dr. Breidert.

Bekanntmachung.

Die Hammstraße, zwischen der Unterführung an der Westanlage und der Neustadt, wird wegen Vornahme von Walzarbeiten von Montag, den 10. I. Mts. ab bis auf weiteres für den Fuhrwerks- und Fahrradverkehr gesperrt

Gießen den 8. August 1903.

Großherzogl. Polizeiamt Gießen.

J. V.: Roth.

" 1

, Gelernte" und ,, ungelernte" Kaufleute.

In einer kaufmännischen Vereinigung, die in Berlin tagte, wurde fürzlich lebhaft darüber Klage geführt, daß sich die Lage der jungen Kaufleute durch den Wettbewerb der ,, ungelernten" Elemente sehr verschlechtert habe. In größeren Geschäften sei folgende Entwickelung eines großen Teiles des Personals Regel geworden: Laufjunge, Adressenschreiber, Registratur und soziales Kassenwesen, Kommis. Derartige Elemente hätten eine geringere Lebenshaltung und infolge­dessen machten sie auch geringere Gehaltsansprüche geltend. Die Rede klang, wie sich wohl jetzt schon leicht erraten läßt, in die Forderung aus, daß nur regelrecht ausgebildete Kaufleute ein Anrecht auf solche Stellungen hätten.

Eine derartige Forderung hätte man wohl am aller­wenigsten von einer kaufmännischen Vereinigung erwarten dürfen, da diese Organisationen doch sonst stets für die Ge­werbe- und Handelsfreiheit eintreten. Die Klage ist aber andererseits ein deutlicher Beweis dafür, daß die moderne Verkehrs- und Erwerbsfreiheit doch nicht ganz so dornenlos ist, wie es vielfach dargestellt wird. Aehnliche Klagen sind auch in Handwerkerkreisen mit der gleichen Schlußfolgerung erhoben worden, und selbst die gelehrten Berufe, wie Lite­raten und Ingenieure, erheben von Zeit zu Zeit die Forde­rung einer schärferen Praxis für die Zulassung des Nach­wuchses ebenso vergeblich natürlich, wie die Kaufleute und Handwerker sich gegen das Eindringen von Elementen wehren, die feine zünftige Lehrzeit durchgemacht haben. Für den Betriebsinhaber kommt bei der Stellenbesetzung nur die Frage der Tüchtigkeit des Kandidaten in Betracht, wie er sich die kaufmännischen Kenntnisse erworben hat, ist keine persönliche Geschäftsangelegenheit, sondern eine allgemeine Standesfrage.

Will man also diese Verhältnisse, da sie wohl tatsächlich vielfach als Uebelstände empfunden werden, überwinden, so kann es nur durch eine geeignete Organisation geschehen Diese müßte auch entschlossen sein, wenn sie zum Ziele ge­langen will, unter Umständen die Machtfrage aufzuwerfen, d. H. mit anderen Worten, es müßte unter Umständen, der Fall eintreten können, daß der ganze Personalbestand eines Geschäftshauses von seinem Posten zurücktritt, wenn eine derartige mißliebige Beförderung vom Laufjungen zun: kaufmännischen Hilfsbeamten eingetreten ist. Mit der Frage nach der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer der­artigen Kampfesmaßregel beantwortet man auch die Frage nach der Durchführbarkeit einer Organisation zum Zwecke der Standesreinigung. Wir glauben nicht an diese Mög­lichkeit, schon deshalb nicht, weil der Stand der kauf­männischen Geschäftsinhaber selbst auch kein zünstlerisch ge­regelter ist. Der Zugang dazu ist durchaus allen möglichen Volkskategorien offen. Die Klagen sind lediglich ein Beweis dafür, daß die Berufsausbildung, wie sie früher üblich war, überlebt ist. Die jungen Kaufleute bedürfen ebenso wie jeder andere Stand auch außer der technischen Ausbildung vor allem eines reicheren theoretischen Wissens als früher. Die Konkurrenz ungelernter Elemente ist eben der beste Be­weis dafür, wie wenig Zeit die eigentliche Fachausbildung erheischt und wie leicht sie zu Gunsten eines reicheren theo­retischen Wissens zurückgedrängt werden kann. Wenn der kaufmännische Nachwuchs diese Lehre aus der Entwickelung der kaufmännischen Verhältnisse zieht und in dem unein­geschränkten, verschärften Wettbewerb den Anstoß zur Ent­faltung der größten persönlichen Tüchtigkeit erblickt, dann ist das unserer Ansicht nach das probateste Mittel- zur Reinigung des Standes.

Die Politik.

Kleine Mittel für die Ueberschwemmten. Schon neulich berichteten wir von einer dankenswerten Anordnung des preußischen Finanzministers, die die Regie­rung des Ueberschwemmungsgebietes anwies, bei der Ein­ziehung der fälligen Steuern möglichst Milde walten zu lassen und die ohnehin schwer genug Geschädigten nicht noch von Staatswegen zu drängen. Jetzt hat der Justizminiſter eine ähnlich zweckmäßige Verfügung erlassen: Er hat die Gerichtskassen der Ueberschwemmungsgebiete angewiesen, gegenüber Personen, welche durch die Ueberschwemmung in eine bedrängte Lage gekommen sind, bei der Beitreibung bon Gerichtskosten mit Schonung vorzugehen und Stundungsgesuchen tunlichst zu entsprechen, wenn zu er warten sieht, daß durch eine Stundung erheblichen wirt­schaftlichen Schädigungen vorgebeugt werden kann.

Aenderung der Schußtruppenordnung.

Durch kaiserliche Kabinettsordre sind neuerdings eine Reihe wichtiger Aenderungen der Bestimmungen für die afri­fanischen Schutztruppen getroffen worden. In Südwest afrika ist die Dauer der Dienstverpflichtung von 3 auf Jahre erhöht, in Kamerun und Togo ist sie von 2% auf 2 Jahre vermindert worden. Fortan dürfen ferner nicht nur die in dem Schutzgebiet ansässigen Reichsdeutschen ihrer Dienstpflicht in der Schutztruppe genügen, sondern das steht auch allen anderen außerhalb der Reichsgrenzen wohnenden wehrpflichtigen Deutschen zu. Auch der einjährig- freiwillige Dienst kann in der Schußtruppe abgeleistet werden. Aber nicht nur das: Von iekt an ist es auch zulässig, daß wehr­

pflichtige Reichsangehörige in Europa auf begründeten An­trag in Südwestafrika als ein- oder mehrjährig Freiwillige mit Genehmigung des Kriegsministeriums ihres Heimats­staates und unter Zustimmung des Oberkommandos der Schutztruppen eingestellt werden dürfen. Offiziere und Offiziersaspiranten der Reserve dürfen in Zukunft bei allen Schutztruppen, nicht nur wie bisher in Südwestafrika, die vorgeschriebenen Nebungen machen. Wird schon durch diese Erleichterungen der Ableistung der Dienstpflicht in der Schutz­truppe mancher junge Deutsche im Auslande, der nicht nach Deutschland fahren kann, um seiner Dienstpflicht zu ge­nügen, dem Deutschtum erhalten und von dem Makel der Fahnenflucht frei bleiben, so ist eine weitere sehr dankens­werte Maßregel geeignet, die allmähliche Besiedelung der südwestafrikanischen Kolonien zu fördern: Der Kommandeur der südwestafrikanischen Truppe ist ermächtigt worden, die­jenigen Angehörigen der Schußtruppe, die sich zur Ansiede­lung verpflichten, ein halbes Jahr vor Ablauf ihrer Dienst­zeit zu entlassen. Dadurch wird den zukünftigen Kolonisten Gelegenheit gegeben, sich auf ihrer Farm noch während ihrer Militärdienstzeit einzurichten. Hoffentlich bleibt der von diesen Maßregeln erwartete Erfolg nicht aus.

Dienstalter der preußischen Volksschullehrer.

Nach einer amtlichen Statistik gab es in Preußen Ende Juni 1901 26 392 Lehrer in den Städten, 48 132 auf dem Rande und 9025 Lehrerinnen in den Städten, 4725 auf dem Lande. Von diesen hatten in den Städten 3449 Lehrer oder 130,7 vom Tausend ein Dienstalter von über 31 Jahren und damit die höchste( neunte) Altersstufe erreicht; auf dem Lande war dies bei 5433 Lehrern( 112,8 v. T.) der Fall. Von den Lehrerinnen hatten 283 oder 31,4 v. T. in den Städten und 176 oder 37,2 v. T. auf dem Lande ein Dienst­alter von über 31 Jahren. Ein Dienstalter von über 39 bis zu 49 Jahren hatten 859 städtische Lehrer oder 32,2 v. T., 1415 Landlehrer( 29,4 v. T.), 37 städtische Lehrerinnen ( 4,1 v. T.) und 23 Landlehrerinnen( 4,9 v. L.). Im 50. oder in einem noch höheren Dienstjahre standen 37 städtische Lehrer( 1,4 v. T.), 60 Landlehrer( 1,2 v. T.) und 2 Landlehrerinnen( 0,4 v. T.); städtische Lehrerinnen von einem so hohen Dienstalter waren nicht vorhanden. Im ganzen hatten also 2361 Lehrer und 62 Lehrerinnen eine Dienstzeit von über 39 Jahren hinter sich. Das zur Er­reichung der beiden höchsten Alterszulagen erforderliche Dienstalter hatten zusammen 176,6 v. T. der städtischen, 148,3 v. T. der ländlichen Lehrer und 54,4 und 60,8 v. T. der Lehrerinnen.

Besserer Schutz für Bauarbeiter.

In einem preußischen Ministerialerlaß vom 27. Fe­bruar d. J. war auf die Notwendigkeit einer schärferen außerterminlichen Ueberwachung der Bauausführungen im Interesse eines erhöhten Schutzes der Bauarbeiter gegen Krankheiten und Unfälle hingewiesen worden. Im An­schlusse hieran wird nun in einem neuen Erlaß bestimmt, daß, soweit keine ausreichenden polizeilichen Schutzvorschrif­ten vorhanden sind, deren Beachtung den Gegenstand der Kontrolle zu bilden hat, die Ueberwachung der Bauausfüh­rungen sich darauf zu erstrecken hat, ob bei dem Bau die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerksberufsgenossen. schaften beobachtet werden. Wenngleich diese Vorschriften einzelne Lücken aufweisen, so erscheinen sie doch im großen und ganzen als dem Bedürfnisse entsprechend, so daß sie eine geeignete Grundlage für die Baukontrolle bilden kön­nen. Verfehlungen gegen diese Bestimmungen sollen be­straft werden; falls der Verstoß so erheblich ist, daß die Strasbefugnisse der Polizei nicht ausreichen, so ist die Amts­anwaltschaft anzugehen.

Eine mazedonische Vesper" vereitelt.

Erbauliche Dinge werden über die Absichten der maze­donischen Komitatschis laut. Bei einem mazedonisch ge­sinnten Ortsvorsteher in der Nähe von Monastir wurden Zirkulare und andere revolutionäre Papiere gefunden, die Einzelheiten über die Organisation des Aufstandes und die Aufforderung enthalten, in der ersten Nacht alle Moha­medaner, Griechen und Soldaten zu ermorden, um die Auf­merksamkeit Europas zu erregen. Nur dadurch, daß die neue Verschwörung vorzeitig entdeckt wurde, wurde eine solche mazedonische Bartholomäusnacht verhindert. Auch so aber ist das Treiben der Komitatschis blutdürftig und ver­brecherisch genug. In Kruschewo( Vilajet Monastir) wur den von Komitatschis das Amtsgebäude und das Telegraphen­gebäude zerstört und fünfzig dort garnisonierende türkische Soldaten abgeschlachtet, ebenso in Smilovo vierzig. Im selben Kreise wurden mehrere Dörfer angegriffen und Bomben geworfen. Banden zwingen die Dorfbevölkerung zum Anschluß, wo sich die Leute dessen weigern, wird ihnen einfach das Haus überm Kopf angezündet. Selbst in die Erntefelder wird Feuer gelegt. Ganze Dörfer werden berbrannt. Nichstdestoweniger dürfte diesmal der Aufstand sich auf einen verhältnismäßig kleinen Kreis beschränken, jumal da Bulgarien die Mazedonier nicht unterstützen wird. Wer wird Rampollas Nachfolger?

Die Frage, wer das wichtige Amt des Kardinal­Staatssekretärs unter dem neuen Papst bekleiden wird, steht zur Zeit in den römischen politischen Zirkeln noch immer im Borderarund des Interesses. Mit Bestimmtbeit tritt

Die Kanau arrangierte das Haar der Grafin Mar­

garethe ganz

Raden borobe Men ließ; auch mußte die Gräfin eine Robe

Loden und einen griechischen Senoten über ihren pflegte, während die inzessin ihre Stirn unter dichten so, wie es Ihre Durchlaucht zu tragen

ihrer Gebieterin anlegen.

Brinzoiiin itanta

oncuat ging

zurüď. ihren Becher an der Quelle leerten, lächelten über die panto­Zeichen des lebhaftesten Widerwillens dem Brunnenmädchen wenn das Getränk faum ihre Lippen berührt hatte, mit allen Einige alte Damen, welche neben ihr ganz gewissenhaft Sie schmedte dann wohl auch einen Becher und gab ihn, mit Sanen fie rücfiichtslos ihrem mis.

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Reichen

beriprochen,

jchnell bessernde

Wirkung

des

nehmen, die Afung der Bekanntschaft mit den Fremden

zu vermitteln.

Perdigen Dricntion nicht vollständig beruhigt: er bejab au der für sein Amt not­Brunnens hinzugefügt und Der Badekommissär allein war durch all diese Auskünfte auf der Promenade Gelegenheit zu ( Sothoiichen Salender und fand

beinahe glauben fönnte Indianerromantik cinft und jetzt. Bout Dr. M. Wolff. ziemlich still über den roten Mann geworden, so daß man in der letzten Zeit in den Vereinigten Staaten ei ganz ausgesterben oder gans