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Brattebeilagen Oberbeffische Familienzeitung( täglich) Oberhelische Zeitschrift für Landwirtschaft, Obst und Bartenbau, sowie die Gießener Seifenblasen wöchentlich). Toe Platt erscheint on Men Werktagen nachmittags.
Samstag, den 6. Dezember 1902.
Gießener
11. Jahrgang.
Injectionspreis: Die einfpaltige Petitieile für Gießen wie ganz Oberbeffen, die Kreise Wezlar und Marburg 10 Bfg. sonft 15 Pfg.; Reklamen die Petitzelle 30 refp. 40 Bfg.
Postzeitungsliste No. 3269.
Rebaftion und Expedition: Gießen, Neuenweg 28. Ferusprechanschluk Nr. 362.
Neuelle Nachrichten
( Gießener Tageblatt)
Anabhängige Tageszeitung
( Gießener Zeitung)
für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umg bung.
Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen und solche der Großh. Provinzialdirektion von Oberhessen.
Der Professor und seine Hörer. Vor dem Reichsgericht ist, wie schon kurz gemeldet, die interessante Frage entschieden worden, ob ein Hörer eines Universitätsprofessors ohne Weiteres den Vortrag seines Lehrers veröffentlichen darf. Die Sache ist indessen interessant genug, um die entscheidenden Gesichtspunkte, welche sich in diesem Prozeß ergeben haben, herauszugreifen.
Der Angeklagte, stud. phil. Erich Woth, hatte eine Borlesung Professor Schmollers teils wörtlich, teils im Auszuge, zu einem Vortrag zusammengestellt und an Zeitungen weitergegeben. Professor Schmoller hatte deshalb gegen den Verfasser Strafantrag gestellt und das Landgericht hatte Woth zu 200 Marf Geldstrafe verurteilt.
In dem Urteile des Landgerichts wurde ausgeführt, daß der Angeklagte in strafbarer Weise das Urheberrecht des Professors Schmoller verletzt habe. Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Lehrer berechtigt sei, zu den noch im Vorstadium befindlichen Dingen der Tages politit Stellung zu nehmen. Diese Frage wurde unter gewissen Voraussetzungen bejaht. Das Urteil legte dann dar, daß der Angeklagte gewußt habe, Schmollers Ausführungen seien ein Vortrag; wenn er es nicht gewußt haben sollte, so wäre es ein Irrtum über das Strafgesetz, der ihn nicht entlasten fönne. Schmoller fet allein zur Vervielfältigung seines Vortrages berechtigt gewesen. Dadurch, daß der Angeklagte den Bortrag verschiedenen Zeitungen zur Aufnahme zu sandte, habe er ihn vervielfältigt. Wie die in freier Rede vorgetragenen Aeußerungen gelautet hätten, sei gleichgiltig, da schon die Wiedergabe des Diftierten den strafbaren Thatbestand darstelle. Von einer selbstständigen Geistesthätigkeit des Angeflagten fönne feine Rede fein; andererseits liege nicht ein einfacher Bericht vor, dessen Veröffentlichung zulässig gewesen wäre. Die
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zu vollenden.
geistige Arbeit des Berichtenden bestehe darin, das in haltlich Wichtige herauszuschälen. Hier sei aber nur das Diftat Schmollers, Gedanke für Gedanke wieder das Dittat Schmollers, Gedanke für Gedanke wieder gegeben worden. Wenn dies gestattet wäre, dann könne Jemand ebenso gut sich für berechtigt halten, die gedruckten Leitfäden, die viele Hochschullehrer ihren Hörern in die Hände geben, nachzudrucken. Endlich betonte das Urteil noch die große Gefährlichkeit des von dem Angeklagten eingeschlagenen Verfahrens; die Lehrfreiheit werde schwer bedroht, wenn Aeußerungen der akademischen Lehrer den Angriffen der politischen Parteien preisgegeben würden. Mißverständnisse und Mishelligfeiten könnten nicht ausbleiben, denen sich zwar der praktische Politiker ausseßen dürfe. Würde einem Vorgehen wie dem des Angeklagten nicht entschieden entgegengetreten, so liege die Gefahr nahe, daß die akademischen Lehrer von der Behandlung aktueller Fragen ganz absehen; ein solches Vorgehen sei geeignet, Mißtrauen zwischen Lehrern und Hörern zu erzeugen. Die Revision des Angeklagten rügte formell die Ablehnung seiner Anträge. In materieller Hinsicht, behauptet er, der subjektive Thatbestand sei mangelhaft festgestellt, insbesondere set nicht festgestellt, daß er sich bewußt gewesen sei, zur Veröffentlichung der Genehmigung des Professor Schmoller zu bedürfen. Der Anwalt des Reichsgerichts beantragte die Verwerfung der Revision. Die Beweisanträge seien nur eventuell gestellt gewesen und hätten deshalb nicht durch besonderen Beschluß erledigt zu werden brauchen. Was die materielle Seite der Sache betreffe, so entspreche das Urteil durchaus dem Gesetze. Eine akademische Vorlesung set zweifellos ein Vortrag, der dem Zweck der Belehrung diene, und genieße den gesezlichen Schuß. Kohler bezeichne es als eine sonderbare Eigenschaft des englischen Rechts, daß solche Vorlesungen schußlos sind. Der Angeflagte habe nicht blos einen Bericht veröffentlicht,
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sondern wörtliche Aeußerungen Schmollers. Der subjektive Thatbestand sei ebenfalls einwandfrei festgestellt. Das Reichsgericht schloß sich den Darlegungen des Reichsanwalts an und erkannts auf Verwerfung der
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