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Intelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Kreis
Friedberg und die angrenzenden Bezirke
im Beſonderen.
2 15.
Mittwoch den 22.
Februar
Amtlicher Theil.
——
Bekanntmachung.
Im X. Wahldiſtrikt, beſtehend aus den Gemeinden Obermörlen und Niedermörlen, iſt an die Stelle des früher gewählten, die Wahl aber abgelehnt habenden kath. Pfar⸗ rers und Dekans Weismantel zu Obermörlen— Franz Mobs III. von Niedermörlen, als Mitglied des Bezirks— raths erwählt worden, was hiermit bekannt gemacht wird
Die Gr. Buͤrgermeiſter haben dieſe Wahl in ihren Gemeinden zu veröffentlichen.
Friedberg den 17. Februar 1854.
Gr. Kreisamt Friedberg. MBI II er.
Regierungsblatt⸗ Auszüge.
Nr. 4. vom 4. Febr.: 1. Bekanntmachung Gr. Miniſte— riums des Hauſes und des Aeußern, vom 24. Jan., die Fortdauer des Anſchluſſes des Fürſtenthums Pyrmont an das Zoll ſyſtem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betr. 11. Beſtätigung folgender Stiftungen und Vermächtniſſe 1) Stiftung des Pfarrvicars Landmann zu Rendel von 100 fl. zu Gunſten der Armen daſelbſt; 2) Vermaächtniß des G. J Weinerth 1. zu Guntersblum von 400 fl. an den daſigen evang. Kirchenfonds unter dem Namen„Stiftung von Georg Jacob Weinerth 1.“ zu Gunſten der Armen aller Confeſſionen in Guntersblum; 3) Stiftung des Ja— cob Nau III. zu Bingen von 200 fl. an die kath. Kirche daſelbſt für Abhaltung von 2 Jahrgedachtniſſen; 4) Schenkung der Caroline Hüne, Ehefrau des Elbzollcommiſſärs Hüne in Wittenberg, von 300 Thalern Pr Ct. an die evang. Kirche zu Bingen für Erbauung einer Kirche daſelbſt; 5) Schenkung Ungenannter von Abends. geräthen im Geſammtwerthe von 300 fl. an die evang. Kirche zu Dezheim; 6) Vermächtniſſe der Joh. Chriſtoph Eh inger'ſchen Eh leute aus Grünberg, zuletzt in Frankfurt wohnhaft, von 400 fl. zu Gunſten des Armenfonds zu Grünberg, von 100 fl. desgl. zu Budin⸗ gen 7 Schenkung einer Ungenannten von 220 fl. an die kath.
irche zu Offenbach; 8) Vermächtniſſe des Lorenz Lattner zu Fehlheim an die kathol. Kirche daſ., beſtehend in 100 fl zur Stiftung von 2 lichen Seelenämtern, 100 fl. zur jährl. Verwendung der Zinſen für an Arme in Fehlheim theils zu verabreichende Lebensmittel theils zu liefernde Communionker zen, 50 fl. zur jährl. Verwendung der Zinſen zur Speiſung armer Erſtcommunicanten in Fehlheim; 9) Vermächt— niſſe des geiſtlichen Raths Müller zu Bensheim, und zwar: von 1000 fl. an den kath. Kirchenfonds in Lampertheim zur Unterſtützung der Armen daſelbſt, von 2000 fl. an den kath. Kirchenfonds zu Bens- heim, zur Gründung einer Schule in Hüttenfeld, oder für den Fall, daß nach 10 Jabren die Anſtellung eines kath. Schullehrers zu Hüt⸗ tenfeld nicht erfolgt ſein ſollte, zur Unterſtüßung armer Studirender aus der Deſcendenz der Brüder des Erblaſſers; von 2000 fl. an den kath. Kirchenfonds zu Bensheim zur Ausſtattung von Brautleuten un— tadelhafter Aufführung.
jähr- ahr
Nr. 5 vom 14. Febr. 1. Verordnung vom 30. Jan., den Zeitpunkt der Geſammtimpfung betreff., welche N ſtem Auftrage Folgendes beſtimmt: 5 1. Jeder inlandiſch autoriſirte Arzt oder Wundarzt iſt zur Vollziehung der Kuhpockenimpfung, Vaccination, berechtigt.§. 2. Die Gr. Kreie arzte haben moglichſt darüber zu wachen, daß alle impffähigen Kinder
ihres Bezirks längſtens binnen 9— friſt, vom Tage der Ge urt an gerechnet, entweder durch ſie ſelbſt oder durch andere hierzu berechtigte Medicinalperſonen geimpft werden.— S. 3 Daß dieß geſchehen, da⸗ von haben ſich die Kreisärzte ent durch die ihnen zu pro⸗
ducirenden Impfſcheine bei Gelegenb ſpater aus den mit Ende eines jeden Jahres von
ug oder rem Be⸗
zirk geimpft habenden P i ſendenden ftabellen zu vergewiſſern§. J. Die an allen größeren und kleineren Orten vorzunebmen en ſchließen in ſich die Zeittaäaume vom 1. Mai und vom 1. Sept. bis zum 15. Okt., ſo daß die G im Bezirk mit dem 1. Pe nd Septbr. ibren 5* Mat und 1. Septbr. ihren 2 a n und dem. 15. Juni und 15. Okt. geſchlof es dem Geſe mpf⸗ arzte vollig freiſteht, an welchem Orte ſeines Bezirks er beginnen und an welchem er endigen will. 6 Alle Kinder eines Ortes, welche bis zum Tage der Geſammti drei Monate alt werden, der Geſammtimpfung an n nur von dem Impfarzte werden.— F. 6. Die Eltern oder nächſten Angehörigen der⸗ n Kinder, welche zur Zeit der Geſammtimpfung bereits geimpft oder krank ſind, haben Ver e f ſcheine ode krantheitsbeſche gerungsf bat dieſer der
zu machen, welche das Gee v machung Or. Miniſteriums des Hauf Februar, daß die Koniglich Baperiſch mehreren deutſchen Regierungen w Beerdigung Verſt vom 19.
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— IV. Bekanntmachung deſſelben Miniſter
1 wo⸗ nach S. K. H. der Großherzog mittelſt Aller ochſter Entſchließung
vom 17. Jan. zu verordnen geruht haben, daß die Großh. Central⸗ behörde der landwirthſchaftlichen Vereine für die Zukunft die amtliche Benennung Großberzogliche Centralſtelle für die Land- wirthſchaft und die landw ürth ſchaftlichen Vereine zu führen habe.— V. Bekanntmachung dieſes Miniſteriums vom 23. Jan. be— züglich der Verlegung des Amtsſitzes ö irztes zu Michel-
ſtadt nach Beerfelden und der Umwandlung der Benennung Me⸗ dicinalbezirk Michelſtadt“ in„Medieinalbezirk Beerfelden.“— VI. Ueberſicht der im Jahre 1853 durch die Gr. Gendarmerie geſchebenen Arreſtationen und Denunciationen: 1) Arreſtationen: 6 inlän
diſche Deſerteure, 7 ausländiſche, 2 inländiſche Refractare, 3 Morder 12 Brandſtifter, 5 Straßenräuber, 10 des Mords, 22 der Brandſtif tung Beſchuldigte, 4 des Straßenraubs, 3 der Falſchmünzerei, 185


