Igntelligenz-Blatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 3.
Mittwoch den 11. Januar
1854.
D.„Intelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen“ erſcheint jeden Mittwoch und Samſtag. Der Abonnementspret bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt, bei der Expedition 1 ee Taxisſchen Verwaltungsbezirke gehörigen Poſtämtern nach der neueſten Verfü
Durch die ſehr ſtarke Auflage des„Intelligenzblattes“ finden Anzeigen der verſchledenſten Art
„, welcher ſtets Jahr 40 kr.— bei allen zum Fürſtl. Thurn und zung pr. Jahr Ifl. 30 kr. und pr. Semeſter 43 kr. die vortheilhafteſte
Verbreitung. Die Einrückungsgebühren betragen für die geſpaltene Petitzeile, oder deren Raum 2 kr., die beiden erſten Zeilen zuſammen aber
werden mit 7 kr. und ein Beleg mit 2 kr. berechnet.
Friedberg.
Die Expedition des Intelligenzblattes.
Amtlicher Theil.
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annt machung, die Entrichtung des Brief- Beſt betreffend
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. Juni d. J., die Frankirung der Correſpondenz durch Marken betreffend, wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1854 an das Beſtellgeld für durch Marken frankirte gewöhnliche(nicht recommandirte) Briefpoſtſendungen nach denjenigen Orten des Kurfürſtenthums Heſſen, des Großherzogthums Heſſen, des Herzogthums Naſſau, des Groß— herzogthums Sachſen-Weimar-Eiſenach(das Amt Allſtadt ausgenommen), des Herzogthums S. Coburg⸗Gotha, des Herzogthums S. Meiningen— Hildburghauſen, der Oberherrſchaften der Für— ſtenthümer Schwarzburg-Sondershauſen und Schwarzburg⸗Rudolſtadt, der Fürſtenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie, der Fürſten— thümer Lippe⸗Detmold und Schaumburg-Lippe, des Landgrafthums Heſſen-Homburg und nach der freien Stadt Frankfurt a. M., an welchen ſich Poſtanſtalten befinden, mit ¼ Silbergroſchen resp. 1 Kreuzer(je nach der am Orte der A uf g abe gel⸗ tenden Münzwährung) für jede ſolche Briefpoſtſendung ebenfalls durch Marken entrichtet werden kann.
Die Entrichtung der Beſtellgebühr für Correſpondenzen nach andern Poſtorten und nach Landorten kann dagegen auch fernerhin nicht durch Marken ſtattfinden.
Auf den Adreſſen der betreffenden Briefpoſtſendungen iſt unter die für das Beſtellgeld beſtimmte Marke deutlich und in die Augen fallend das Wort„Beſtellgeld“ zu ſchreiben.
Frankfurt a. M. den 21. Dezember 1853.
General-Poſt-Direction.
Dörnberg.»dt. Kolle.
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Das Großherzoglich Heſſiſche
Kreisamt Friedberg
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an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung im Jahr 1834.
Die Muſterung für dieſes Jahr wird im Monat Mai d. J. vorgenommen werden. Sie werden daher alsbald die Vorarbeiten beginnen und bis zum 5. Februar d. J. die ganz vollſtändig aufgeſtellten Liſten hierher einſenden. Gegen diejenigen, welche dieſen Termin nicht einhalten, müßte mit Strafe vorgegangen werden, was ich nur be— klagen könnte und in welche unangenehme Nothwendigkeit zu ſetzen Sie mir hoffentlich keine Veranlaſſung geben werden.
Sie werden bei dieſem Geſchäfte genau nach den Vorſchriften der Verordnung über Ausführung des Rekru— tirungsgeſetzes vom 30. April 1831,§5. 6—14 verfahren. Zu den Auszügen der Geiſtlichen über die 1834 gebornen Dienſtpflichtigen ſind nur die vorgeſchriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geiſtlichen zuzuſtellen haben, zu gebrauchen; auch haben Sie darauf zu ſehen, daß hin— ſichtlich dieſer Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter ſolchen gegebenen Vorſchriften genau beachtet und das Pfarr— amtsſiegel dieſen Auszügen beigedruckt werde; bei ſich er— gebenden Mängeln haben Sie die Verbeſſerung zurückzugeben.
Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anſprüche auf Depotverſetzungen haben Sie die Protokolle genau nach dem Formular V. aufzunehmen und ſich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die Vorſchriften der§§. 18—31 der Verordnung ſorgfältig zu beobachten, auch dahin zu
Auszuge alsbald zur
ſorgen, daß den auf Seite 4 des Protokolls von den Geiſt— lichen auszuſtellenden Beſcheinigungen über die Familien verhältniſſe der das Depot Anſprechenden das Dienſtſiegel beigedruckt werde. Dieſe Protokolle über Depotanſprüche ſind nach§. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einſendung der Ortsliſten zur Prüfung an mich einzuſenden


