Ausgabe 
9.6.1852
 
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intelligenz-Blatt

fuͤr dle

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Uegierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

Mittwoch den 9. Juni

Nro. 30 enthält: Edict, die Organiſation der dem Miniſterium 8 Innern untergeordneten n Gottes Gnaden ꝛc. ꝛc. Wir finden uns bewogen hinſichtlich der eganiſation der Unſerem Miniſterium des Innern untergeordneten erwaltungsbehoͤrden zu verordnen und verordnen vermöge des Art. 6 a der Verfaſſungs⸗Urkunde, wie folgt: Art. 1. Das Großherzog⸗ hiernach die Beaufſichtigung und obere Verwaltung des Hospitals

ungKreisrath eingeſetzt.

grungsbehörden Juli 1848, die Organiſati ergeordneten Verwaltungsbe

on der dem Miniſterium des Junern

J. 0 5 1 Fried- Buß Ut hörden betr., überwieſenen Functionen

3 1835), auch wenn ſolche

des Edicts vom 6. Juni 1832 und die Art. 5 9 bern 4. Februar 1835 maßgebend.

t werden, deren Wirkungskreis halten. Art. 6. Den Kreisrä er ſiederliche Bureauperſonal nach eigener Wahl anzunehmen und dafür A. Provinz Starkenburg. Amtsſitz des Kreisraths: Darmſtadt. 1 U Ji jedem Kreisrath wird die nach dem Bevürfniß erforderliche Zahl ſitz: Offenbach. III. Kreis Groß ger au.

IV. Kreis Benshem. Amtsſitz:

1852.

Regierungsblatt⸗Auszüge. und Provinzialgefängniſſe. 2) Verwaltung der Fond der Eximinal⸗

und Oberpolizeikaſſen in den betreffenden Provinzen, ſowie der auf

d knanungKreiſe, beilegen und welche nach ihren Grenzen durch ſtadt, die des Mainzer Univerſitätsfonds, der daſigen Entbindungs⸗ 13 bſondere Verordnung beſtimmt werden ſollen. Art. 2. Für anſtalt, des Provinzial-, Kirchen- und Schulbau-Fonds der Provinz 9( jhen Kreis wird ein Verwaltungsbeamter unter der Amtsbenen⸗ Rheinheſſen und des zur Erhaltung der Findel- und verlaſſenen Kin⸗

m wird in Verwaltungsbezirke getheilt, welchen wir die Be⸗ Hofheim und der Landeswaiſenanſtalt auf den Kreisrath zu Darm⸗ 05 Auf dieſe Beamten ſollen die den der beſtimmten Fonds auf den Kreisrath zu Mainz, die Entbin⸗ I ſiheren. Kreisräthen und den dermaligen Regierungs⸗Commiſſio⸗ dungsanſtalt zu Gießen auf den daſigen Kreisrath über.

un in den betreffenden Geſetzen und Verordnungen, namentlich in ſichtigung und Verwaltung der katholiſchen kirchlichen, für das ganze din Edicte vom 6. Juni 1832, die Organiſation der dem Miniſterium Land beſtimmten Fonds, welche dem Kreisrath zu Darmſtadt insbe⸗ ds Innern und der Juſtiz untergeordneten Regierungsbehörden betr., ſondere zukommt. 5) Judenſchaftsangelegenheiten, welche ſich auf eine ud in dem Edicte vom 4. Februar 1835, die Organiſation der Re⸗ ganze Provinz oder mehrere Kreiſe erſtrecken. in Rheinheſſen betr., ſowie in dem Geſetz vom nrungsweſens in der Provinz, wobei Wir Uns jedoch vorbehalten, den Recrutirungs⸗Commiſſär beſonders zu ernennen.

der Verrichtungen des Poſtdeputatus der Provinz, nach den deßfalls der durch jene Edicte bezeichneten Begrenzung und unter den vorliegenden Beſtimmungen. 8) Beſorgung der über die ganze Pro⸗ heren Beſtimmungen des gegenwärtigen Edicts übergehen. Art. 3. vinz ſich erſtreckenden Funktionen in Bezug auf die Bildung der Ge⸗ Anſehung der nach den erwähnten Verfügungen den Kreisräthen ſchwornenliſten. 9) Beſorgung der zuvor der Provinzialbehörde in erwieſenen Verwaltung der Polizei beſtimmen Wir insbeſondere, Bezug auf die Wahlen der Mitglieder des Handelsgerichts zu Mainz 6 allgemeine Gebote und Verbote für örtliche Intereſſen(§. 12 zugewieſenen Functionen, welche dem Kreisrath zu Mainz insbeſon⸗ 1 der Inſtructionen für die Kreisräthe vom 20. Sept. 1832 und dere zukommt. 10) Erledigung ſonſtiger, ihnen von den Miniſterien 5 von der Localpolizeibehörde beſonders zukommender Aufträge in Angelegenheiten von allgemeine kantragt werden, von den Kreisräthen Unſerem Miniſterium des In⸗ nerem Intereſſe, auch im Zuſammentritt mit anderen Beamten. urn vorzulegen und unter deſſen Namen, ſobald die Genehmigung Art. 10. Der Adminiſtrativ⸗Juſtizhof tritt mit den ihm nach Art. 31 ſolgt iſt, zu erlaſſen ſind. Art.. Für Stellung und Dienſtver⸗ bis 35 des erwähnten Ediets vom 6. Juni 1832 verliehenen Attribu⸗

ltuiß der Kreisräthe zu den Miniſterien, den Landes⸗, Provinzial⸗, tionen für den Umfang des ganzen Großherzogthums in Wirkſamkeit. Lezirks⸗ und Local⸗Behörden und Beamten ſind die Art. 5, 7, 8 und Wir behalten Uns vor, den Wirkungskreis dieſer Behörde den Be 7 und 8 des Edicts dürfniſſen des öffentlichen Dienſtes entſprechend, weiter zu beſtimmen.

korderlich, wird von Uns ein Beamter unter der Benennung Kreis⸗ Urkundlich c Darmſtadt den 12. Mai 1852.

5 Art. 5. Bei denjenigen Kreis⸗ Art. 11. Mit der Ausführung dieſes Ediets iſt Unſer Miniſterium Jithen, bei welchen es nach Umfang des Bezirks und der Geſchäfte des Innern beauftragt. aſeſſor angeſtellt werden, welcher unter Aufſicht und Leitung des Ludwig.

eisraths an den Geſchäften der Kreisverwaltung Theil zu nehmen, 2) Verordnung, die Eintheilung des Großherzogthums in Stelle des Kreisraths in deſſen Verhinderung zu vertreten und Kreiſe betr. In Folge des die Organiſation der Regierungsbehörden, ihm von demſelben ertheilten beſonderen Aufträge zu vollziehen insbeſondere der Kreisräthe betreffenden allerhöchſten Ediets vom 12. Nach Erforderniß ſollen auch weitere Beamten ange- Mai dieſes Jahrs haben des Großherzogs Königliche Hoheit zu ver⸗ ordnen geruht, daß folgende Kreiſe, unter Aufhebung der bisherigen gebildet werden ſollen.

Kreis Darmſtadt. II. Kreis Offenbach. Amts⸗ Amtsſitz: Großgerau. V. Kreis Heppen⸗ VI. Kreis Lindenfels. Amtsſitz:

Eintheilung in Regierungsbezirke,

erwaltung allein verantwortlich, insbeſondere heim. Amtsſitz: Heppenheim.

Aizüglich der ihnen obliegenden Aufſicht über die von dem Aſſeſſor zu Lindenfels. VII. Kreis Erbach. Amtsſitz: Erbach. VIII. Kreis IX. Kreis Dieburg. Amtsſitz:

orgenden Geſchäfte. Dabei iſt aber auch der Aſſeſſor verantwortlich Neuſtadt. Amtsſitz: Neuſtadt. 20 20% Arſichtlich der Genguigkeit und Vollſtändigkeit der in ſeinen Arbeiten Dieburg. X. Kreis Wimpfen.

5 B. g 1 1% btꝗ. 9. Den Kreisräthen in den Provinzialhauptſtädten Darmſt ſitz: Gießen. 2) Beſtandtheile:

6 60½7 Hainz und Gießen übertragen Wir, neben dem ihnen, als Bezirks b. der Landgerichtsbezirk Gießen;. der richts 15 bamten angewieſenen Wirkungskreis, folgende Functionen: 1) Obere aus dem Landgerichtsbezirke Hungen die Orte: Grüningen. Dorfgill und Holzheim. II. Kreis Friedberg.

die genannten Gefängniſſe ſich beziehenden Fonds uͤberhaupt Verwaltungsbehörde betr. Ludwig III. aufſichtigung und obere Verwaltung der in der betreffenden Provinz vorhandenen weltlichen milden Stiftungen oder Anſtalten, welche für das ganze Land oder die Provinz beſtimmt find und für welche nicht

beſondere Verwaltungs-Commiſſionen beſtehen. Insbeſondere geht

6) Leitung des Reeru⸗

7) Beſorgung

0 1 1

2

Amtsſitz: Wimpfen.

I. Kreis Gießen. der Stadtgerichsbezirk Gießen; Landgerichtsbezirk Lich; g.

Provinz Oberheſſen.

1) Amtſitz: Friedberg.