Ausgabe 
6.3.1852
 
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Intelligenz-Blatt

fuͤr die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen, den Unegierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

L 19.

Sonnabend den 6. März

1852.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Maßregeln in Bezug auf den zu befürchtenden

Nothſtand, bier die polizeiliche Aufficht über die Lebens⸗ mittel, insbeſondere auf Fruchtmärkten.

Durch das fortwährende Steigen der Fruchtpreiſe ꝛc. hat ſich Gr. Miniſterium des Innern veranlaßt geſehen, das nachſtehend in Abdruck folgende Ausſchreiben wieder in Wirkſamkeit zu ſetzen.

Indem wir Ihnen hiervon Kenntniß geben, weiſen

1

wir Sie an, deſſen pünktliche Nachgelebung bei eigner

Verantwortung zu überwachen, beziehungsweiſe das Polizei perſonal überwachen zu laſſen. Friedberg den 4. März 1852. nien

* Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an ſämmtliche Gr. Regierungs⸗Commiſſionen.

Betreffend: Die polizeiliche Aufficht über die Lebensmittel, insbeſon⸗ dere auf Fruchtmärkten. Darmſtadt, am 28. October 1846. An den meiſten Orten, wo Fruchtmärkte regelmäßig abgehalten werden, beſtehen zwar bereits in den Local-Regle⸗ ments, namentlich in den Fruchtmarkt⸗Ordnungen, Vor⸗ ſchriften, welche die Erhaltung der freien, ungeſtoͤrten Con currenz bei den Fruchtverkäufen bezwecken. Da dieſe Vor ſchriften theils nicht an allen Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, in Wirkſamkeit beſtehen, theils nicht ge hörig befolgt werden, theils aber auch für die Contraven⸗ tionen mitunter zu geringe Strafen androhen, ſo finden ir, im Hinblick auf die dermalige Theuerung der Brod rüchte, welche es als dringend nöthig erſcheinen läßt, Stö rungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vor zubeugen und die Erreichung der Zwecke, für welche über haupt ſolche Märkte errichtet werden, zu ſichern, uns ver anlaßt, für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden, Folgendes zu verfügen:

1) Es iſt Jedermann unterſagt, im Umkreiſe eines Ortes, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von dieſem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsſtunde des Tages vor dem Frucht markte an bis zum Schluſſe des letzteren, Früchte, welche ſich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.

2) Es iſt verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvor räthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um ſie daſelbſt zu verkaufen, begriffen ſind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte aus- geſtellt haben, zu bereden, ihre Fruͤchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem beſtimmten Preiſe zu verkaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsſtunde(12 Uhr) des Ta⸗ ges vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluſſe des letzte ren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte ſelbſt zum Verkaufe gebracht werden, es ſei denn, daß der Verkäufer durch eine Beſcheinigung der Ortspolizeibehörde der Aus fuhrgemeinde nachweiſen kann, daß die Frucht bereits vor der oben angegebenen Zeit verkauft war.

4) Fruͤchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden ſind, dürfen auf demſelben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.

5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt ge⸗ bracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den betreffenden Orten feſtgeſetzten Zeit nicht verkauft werden..

6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es iſt daher unterſagt, nach mitgebrachten Muſtern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.

7) Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmun gen werden, inſoweit nicht die Vorſchriften der Verordnung vom 1. September d. J., wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreiſe, zur Anwendung kommen, mit einer Poli⸗ zeiſtrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag zu verbüßen iſt.

8) Inſoweit auf den Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vor ſchriften gleichfalls Anwendung.

Sie werden hiernach das Weitere beſorgen, und be merken wir zugleich, daß im Uebrigen die Beſtimmungen in den an einzelnen Orten beſtehenden Fruchtmarkt-⸗Ord⸗ nungen durch obige Vorſchriften nicht abgeändert werden.