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1893.

Samstag den 29. Juli.

W 338.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch ö und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben),

h Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf.,

Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗

welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Polizeiverordnung, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Neblauskrankheit.

Auf Grund des Art. 78 des Ges. vom 12. Juni 1874 wird mit Zustim⸗

ung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums

es Innern und der Justiz vom 10. Mai 1893 zu Nr. M. J. 13896 für den 1

eis 80 Nachstehendes verordnet:

1. Jeder Eigenthümer, Pächter oder sonstiger Nutznießer eines Grund fücks, welcher beabsichtigt auf demselben Reben zu pflanzen oder zur Erzielung on Wurzelreben Blindholz eirzusetzen, hat der Großh. Bürgermeisterei der Ge narkung, in welcher das Grundstück liegt, davon vor Beginn der Pflanzungsar⸗ eiten unter genauer Angabe der Grundbuchsbezeichnung des in Frage stehenden Hrundstückes und der Größe der zu bepflanzenden Fläche schriftlich oder zu Protokoll nzeige zu erstatten. 1 Es macht hierbei keinen Unterschied: 1. ob das zu bepflanzende Grundstück lereits früher mit Reben bepflanzt war oder nicht; 2. ob eine größere oder ge ingere Anzahl von Reben gepflanzt werden oder ob eine vereinzelte Anpflanzung

um einem Hause oder in einem Garten stattfinden soll; 3. ob das zu verwendende

flanzmaterial von dem Anzeigenden selbst auf einem anderen Grundstück oder von nem dritten Besitzer gewonnen oder gezüchtet worden ist. Die Bürgermeistereien

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9 hen über erstattete Anzeigen in vorgeschriebener Weise Buch zu führen. Form. 1). § 2. Die in 5 1 bezeichneten Personen haben gleichzeitig nachzuweisen, wo⸗ er und von wem, sowie in welcher Menge das zu pflanzende Rebholz bezogen worden ist und haben ihre hierauf bezüglichen Angaben durch amtliche Bescheinig⸗ nig, Ursprungszeugniß, nach vorgeschriebenem Formular(s. Form. 2) derjenigen dehörde zu belegen, welcher im Bezugsort die Wahrnehmung der Ortspolizei zu seht, sofern die Blindreben oder urzelreben aus einer andern als derjenigen emarkung bezogen worden sind, in welcher das zu bepflanzende Grundstück liegt. Die in§ 1 bezeichneten Personen erhalten, nachdem das erforder

lche Ursprungszeugniß erbracht ist, von der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk

ins zu bepflanzende Grundstück liegt, einen nach vorgeschriebenem Formular aus stellenden Erlaubnißschein(. Form. 3) und zwar auch dann wenn das Pflanz haterial aus derselben Gemarkung stammt, in welcher das einzupflanzende Grund ick liegt. Vor Empfang dieses Erlaubnißscheines darf mit der Anpflanzung von lind⸗ oder Wurzelreben nicht begonnen werden.

ö§ 4. Der Erlaubnißschein wird nur für das Kalenderjahr ausgefertigt, in gheelchem er nachgesucht worden ist und ist deshalb von Neuem zu erwirken, wenn ine Pflanzung in diesem Jahr nicht oder nicht ganz zur Ausführung gekommen oder wenn ein Ersatz für die bei der ersten Anlage etwa ausgebliebenen Reben einem folgenden Jahre bewirkt werden soll.

Derselbe ist zu versagen, wenn der in§ 2 geforderte Nachweis nicht oder lcht 3 erbracht ist, oder bereits bestehende gesetzliche Bestimmungen ent gegenstehen.

J§ 5. Wer ohne polizeilichen Erlaubnißschein(§ 3) eine Rebpflanzung an⸗ It, oder dieser Verordnung zuwider eine Rebpflanzung unterhält, wird mit Geld fafe bis zu 30 Mk. belegt.

Laubniß gefordert wird.

Formular 2.

Ursprungszeugniß. Herr. hat bei uns er⸗ klärt, daß er dem Herrn 1 Stück Wurzel Reben liefert. 8 18

Gase een i,,

Nach§ 4 Abs. 2 des R. G. vom 3. Juli 1883, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit ist die Versendung und Einführung bewurzelter Reben aus einem Weinbaubezirk in einen anderen bei Strafe untersagt.

Nach§ 4 Abs. 4 desselben Gesetzes ist innerhalb des einzelnen Weinbau⸗ bezirks der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als die in diesem Bezirke üblichen Rebsorten gezogen werden oder inner halb der 3 letzten Jahre gezogen worden sind.

Alle weinbautreibenden Gemarkungen der Provinz Rheinhessen, mit Aus⸗ nahme der Gemarkungen Kastel und Kostheim bilden einen Weinbaubezirk unter sich, ebenso die weinbautreibenden Gemarkungen der Provinz Starkenburg und die jenigen der Provinz Oberhessen, sowie die Gemarkungen Kastel und Kostheim unter sich.

Formular 3. Erlaubnißschein.

Herr nn,, hat heute folgende Anzeige gemäß der Polizeiverordnung über Bezug, Ueberführ⸗ ung, Anpflanzen von Reben, Einsetzen von Blindholz*) erstattet und hierzu Er⸗ laubniß erhalten.

1. Namen und Wohnort des Besitzers des Grundstücks: a. aus welchem die Reben bezogen werden

b. in welches die Reben verpflanzt werden 2. Gemarkung und Distrikt a. aus welchem die Reben stammen b. in welchen sie verpflanzt werden

Das zu bepflanzende Grundstück hat die Grundbuchsbezeichnung

f Friedberg den 26. Juli 1893. Großh. Kreisamt ee Flur 71 0

* ne 5

1 F 7 5 15 3. Angabe ob Blindholz, Reiflinge oder sonstige Wurzelreben. 4 Gemarkung Das zu be⸗ S Namen J. An gabe der Rebensorte..

1 flanzende und 0 ̃ ˙ m. ĩ d ĩ. Datum der. 1 1 r 9 zah 14 gemachten 2 8 8 in Gaindb u 2 bes Cigen. Nach Ausführung der Pflanzarbeiten ist die Bescheinigung auf dem Bürger⸗

F Anzei SE 7 5 2 thümers meisteramte derjenigen Gemeinde, in welcher die Pflanzung ausgeführt worden ist, . nzeige8 ezeichnet= 3 5 5 be⸗ Bemerkungen. abzuliefern.

1 5 28 5 Poflan 120 Dieser Erlaubniß-Schein verliert seine Gültigkeit mit dem 31. Dezember 8 5 83 8 8G pflanzen⸗ dieses Jahres.

f 2 1 7

1 See 2s 3 3 Grund⸗ aden ten

1 8 3 S SK 2 155 7 8 2 S stücks. Großherzogliche Bürgermeisterei

2 2 2 0* 8 1 TN 57 0 Nr. des Verzeichnisses des Bezugsortes. 0 Nr. des Verzeichnisses des Pflanzortes. 1 1 1 1 14) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.

0 0 175) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen. 1 1 1 1 r 02 1 3 2

Itreffend: Maßregeln gegen die Reblauskrankheit. Friedberg den 26. Juli 1893.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großherzogliche Polizei-Commissariat Wickstadt.

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Anpflanzung von Wurzelreben oder Blindholz an einem Hause oder in einem Garten die ordnungsmäßige

Indem wir Ihnen anempfehlen, die vorstehende Polizeiverordnung ortsüblich verkünden zu lassen, und Ihnen deren strengste Ueber⸗ zur Pflicht machen, lenken wir Ihre Aufmerksamkeit namentlich auf§ 1 pos. 2, wonach auch zu jeder beabsichtigten einzelnen

Anzeige und die behördliche Er J. V.: Dr. Göttelmann.

Bekanntmachung.

Der Vorstand des Gewerbhallevereins in Darmstadt hat bei Großh. Ministerium des Innern und der Justiz darum nachgesucht, in Hemäßheit des§ 46 der Statuten des Vereins eine Verloosung von Industriegegenständen zu Weihnachten laufenden Jahres veranstalten zu Jirfen. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur Veranstaltung dieser Verloosung unter der

Friedberg den 27. Juli 1893.

Bedingung ert eilt, daß nicht mehr als 20,000 Loose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 65% des Bruttoerlöses 918 erkanf obe 53 Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Loose im Großherzog hem gestattet. ä

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Göttelmann.