1393. Donnerstag den 27. Juli. M 37.
5 Vater, f g 7 Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch; 73:; Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, 15 und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. sc N e stag oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ g wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. dchstein. Amtlicher Theil. 5) Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892, betr. die Abänderung des; O5 1s Philip j Krankenversicherungs⸗Gesetzes, insbesondere§ 76 b desselben. l Friedberg den 25. Juli 1893. obte b, Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizeikommissariat Wickstadt. Juli 18932. Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen zur
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J. V.: Dr. Göttelmann. Darmstadt den 3. Juli 1893.
stenntnißnahme und strengsten Nachachtung mit.
Betreffend: Ausführung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892, betr. die Abänderung des Krankenversicherungs-Gesetzes, insbesondere§ 76 b desselben.
deren Meldun
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ebenst anzuzeig:
Sämmtliche Angaben sind aus der richtig ausgefüllten Unfall—
schaft.
en Vorständen der Krankenkassen und der im F. 75 bezeichneten
pael Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Kreisämter. 5 W. 4 Gemäß S. 76 b des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April[ Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte versichert ist, eventuell indecken. 79 ist den Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie[Bezeichnung der in Betracht kommenden Section der Berufsgenossen—
Juni 1899.
Hülfskassen die Verpflichtung auferlegt, jeden Erkrankungsfall, welcher
anzeige zu entnehmen. Diese Mittheilung wird den Krankenkassen
urn urch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden auch bei der Gewährung der im§. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungs— ge, unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche gesetzes vorgesehenen Krankengeldmehrbeträge als Grundlage dienen ing am Mittugt er Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder[können und geeignet sein, Streitigkeiten hierüber zwischen den Betriebs—
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tungspflichtigen Betrieben zählt und welcher Berufsgenossenschaft er
ergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vor— ande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Un— all versichert ist, bezw. dem betreffenden Sectionsvorstande anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige kann von der Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe geahndet werden.
Die Krankenkassen sind nun vielfach nicht in der Lage beur— heilen zu können, ob eine Krankheit oder Verletzung auf einen Unfall z Betriebe zurückzuführen ist, auch ob der letztere zu den versiche—
angehört, liegt nicht immer in dem Ermessen der Krankenkasse.
Um daher den Krankenkassen die Unterlagen dazu zu bieten, amit sie der ihnen nach§. 76 b des Krankenversicherungsgesetzes bliegenden Verpflichtung genügen können, bestimmen wir hiermit,
unternehmern und den Kassen vorzubeugen.
Der im Vorstehenden vorgeschriebenen schriftlichen Mittheilung bedarf es dann nicht, wenn der Versicherte der Gemeindekranken— versicherung angehört und die Verwaltung der letzteren und der Orts— polizei in einer Hand liegt, sowie bei solchen Versicherten, welche einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse angehören, da anzunehmen ist, daß den Verwaltungen dieser Kassen die nöthigen Angaben über den Unfall, Name der Berufsgenossenschaft ꝛc. ꝛc. alsdann auch ohne vorgängige Mittheilung seitens der Ortspolizeibehörde zugänglich sein werden.
Die durch die fraglichen Mittheilungen entstehenden Kosten sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu behandeln.
Sie wollen hiernach das Entsprechende verfügen und die Aus— führung der getroffenen Anordnungen in geeigneter Weise überwachen.
We saß die Ortspolizeibehörden von jeder bei ihnen gemäß§. 51 Unfall] Da von einigen Seiten der Wunsch geäußert wurde, daß für Der du jersicherungsgesetzes(§. 55 landw. Unf. u. Krankenversicherungsges. zꝛc.)[die von den Ortspolizeibehörden zu erstattenden Mittheilungen, welche
hschaftlicht sino.
erstatteten Unfallanzeige der Verwaltung derjenigen Kasse, welcher der
krankten, Datum des Unfalls, Bezeichnung der Verletzung und der
Bersicherte angehört, eine schriftliche Mittheilung machen müssen, welche jedenfalls enthalten muß: den vollständigen Namen des Er—
in Postkartenform erfolgen können, ein einheitliches Schema vorge— schrieben werde, so wollen wir zunächst Ihren etwaigen Vorschlägen in dieser Richtung entgegensehen.
Finger. Best.
g Sonntag den** 3 7 im Hotel 15 0 rdnung: Lern Bekanntmachung.
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3. Rechrunge mschlag pro!“
betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Burg-Gräfenrode.
standes. Jil 4 Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund- dürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme auf— 5 iigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche be— gebracht werden sollen;
Der Buß ben, bei der am 3. Mai d. Is. stattgehabten Abstimmung für die 2. Die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Baumstücken deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und ber Gemarkung Burg-Gräfenrode erklärt haben, und nachdem innerhalb dessen Stellvertreter zu wählen.
fag ler gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten
sault, M. I Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die vorgebracht und berathen werden. 1 achse ge Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbe— In dieser Versammlung hat ein jeder anwesende betheiligte e h—jeinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs- Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer fred un e Commissär ernannt. Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und innigsten d Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich- sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Be— milie Bebe: eitig sämmtliche betheiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des[theiligten verbindlich. 1
Kttel 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 Samstag den Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat
5 it 12. August d. IJs., Vormittags 10 Uhr, in dem Rathhaussaale zu zu 1. die Vollzugs⸗Commission die erforderlichen Beschlüsse zu in Burg⸗Gräfenrode stattfindenden Versammlung ein. F 3 N i 5 achen. Liu 0 Diese Versammlung hat zu 2. die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde die Sachver⸗ 1. Da. 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden ständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
1 sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab⸗ Friedberg den 24. Juli 1893. 5 Ta schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf. Der Vollzugs⸗Commissär: 120, in 1 von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Be⸗ 3046 Süffert. 3.1 925 Zetreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Schwalheim. Bekanntmachung. 3 g ö f
e 5 Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund⸗ Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich
1 Eigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche be— gleichzeitig sämmtliche betheiligte Grundeigenthümer zu der in
felt uc sztzen, für die Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Gemäßheit des Art. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 eue u Zaumstücken der Gemarkung Schwalheim erklärt haben und nachdem Donnerstag den 10. August d. Is., Vormittags 9 Uhr, Lee und 5, ferner keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig⸗ in dem Rathhaussaal zu Schwalheim stattfindenden Versammlung ein. 1 Gal beit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Diese Versammlung hat: 1 5 l b. z, obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungs⸗ 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden Wilheln arbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab—
ne, ernannt. schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Ver—


