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Dienstag den 25. Juli.
36.
Ob berhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗
Betreffend: Die Ausführung der Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890; hier die Ausbildung
der Pflichtfeuerwehren und Hilfsmannschaften.
Friedberg den 20. Juli 1893.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien, sowie die Befehlshaber der freiwilligen und Pflichtfeuerwehren des Kreises.
Nach Art. 13 des obigen Gesetzes wird mit Geldstrafe bis zu M. 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft der Angehörige einer Pflichtfeuerwehr(bezw.— wo eine freiwillige Feuerwehr besteht—
der Hülfsmannschaft[§. 16 Ausf. V.], welcher bei einem Brandfall, bei dem er zur Hülfeleistung verpflichtet ist, oder bei einer Uebung, zu der er ordnungsmäßig berufen wurde, ohne ausreichende Entschul—
digung nicht oder nicht ordnungsmäßig erscheint, oder welcher den
dienstlichen Anordnungen des Befehlshabers oder der Führer nicht Folge leistet.
Nach§. 16 der Ausführung-⸗Verordnung sind mit Ausnahme der behufs Prüfung der Allarmbereitschaft einer Feuerwehr von uns angeordneten außerordentlichen Uebungen sämmtliche Uebungen nach vorhergehender Anzeige beim Bürgermeister mindestens vier Tage vor der Abhaltung derselben in der durch die Kreisfeuerlöschordnung be— stimmten Form zur Kenntniß der theilnahmepflichtigen Mitglieder der Feuerwehr zu bringen.
Die Kreisfeuerlöschordnung bestimmt in dieser Hinsicht in§ 10,
daß der Bürgermeister mindestens vier Tage vor der von dem Be—
fehlshaber anberaumten Uebung eine entsprechende Bekanntmachung
zweimal ausschellen, oder, sofern es sich nur um eine Abtheilungs— übung handelt, nach seinem Ermessen den Uebungstermin den Ver— pflichteten mindestens 4 Tage zuvor ansagen läßt und, daß zugleich ein entsprechender Anschlag am Spritzenhaus zu erfolgen hat.
Betreffend: Lehrer⸗Fortbildungskurse für Organisten und Kantoren der evangelischen Kirche im Großherzogthum Hessen und für Einführung erziehlichen Knabenhandarbeits⸗Unterrichts in Volksschulen.
Der Befehlshaber hat ein Dienstbuch zu führen, in welches die abgehaltenen Gesammt⸗ und Einzelübungen sowie die Versäumnisse und sonstigen Verfehlungen bei Uebungen und Brandfällen und die vorgebrachten Entschuldigungsgründe einzutragen sind.
Um eine gleichmäßige Behandlung zu erzielen, bestimmen wir hiermit, daß bis auf weiteres sämmtliche bei Bränden oder Uebungen Ausgebliebene oder sonstiger Verfehlungen Schuldige unter Angabe der vorgebrachten Eutschuldigungen und mit dem Vermerk, ob ein wiederholtes Ausbleiben oder Verfehlen vorliegt, durch Vermittelung der Großh. Bürgermeistereien, welche sich zu den Entschuldigungen gutächtlich äußern wird, uns jeweils binnen acht Tagen zur weiteren Veranlassung angezeigt werden. Es hat mithin weder der Befehls— haber noch der Bürgermeister zu entscheiden, ob ein Ausbleiben ꝛc. ꝛc. genügend entschuldigt und die Anzeige zu unterlassen ist. Die Ent— scheidung hierüber steht zunächst nur uns zu.
Die Großh. Bürgermeistereien beauftragen wir, die Befehlshaber der Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren von Vorstehendem mit dem Anfügen noch besonders in Kenntniß zu setzen, daß wir uns gelegent— lich von der ordnungsmäßigen Führung der Dienstbücher überzeugen werden.
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J. V.: Dr. Göttelmann.
Friedberg den 18. Juli 1893.
Die Großherzogliche Kreis-Schulkommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. Die oberste Schulbehörde hat uns durch Ausschreiben zu Nr. M. J. 14153 vom 15. Mai l. J. benachrichtigt, daß Gr. Oberkonsistorium für die Zeit vom 25. Sept. bis 14. Okt. d. J. wieder einen Kursus zu dem zuerst angegebenen Zweck in Aussicht genommen hat und uns dabei zugleich empfohlen, den Lehrern, welche dazu einberufen werden, die Theilnahme an demselben thunlichst zu erleichtern.
Wir bemerken dabei, daß die Anmeldung hierzu seitens der Lehrer bei den kirchlichen Behörden, welche auch die Kosten hierfür er⸗ statten, zu erfolgen hat. Sie wollen uns jedoch die vorgeschriebene Anzeige machen und darauf bedacht sein, daß Ihre Herbstferien gerade in
die Zeit dieses Kursus gelegt werden.
Zugleich hat der Vorstand des Vereins für Verbreitung von Volksbildung in Darmstadt unterm 5. d. Mts. uns mitgetheilt, daß
er beabsichtige, im kommenden Herbste(Oktober) einen etwa eine Ferienwoche dauernden Lehrkursus im sog. Handfertigkeits-Unterrichte wieder
zzu veranstalten, wenn eine genügende Anzahl von Anmeldungen bei dem Vorstande des genannten Vereins(Vorsitzender Herr Rechtsanwalt
0 werden uns auch bemühen, aus irgend einer Kasse Unterstützungen zu erwirken.
Betreffend: Definitorialprüfung der Schulamts-Aspiranten und-Aspirantinnen im Herbst 1893.
. Stellvertreter Herr Professor Friedrich) oder bei dem den Kursus unentgeltlich leitenden Herrn Professor Kumpa erfolgt. Die osten hierfür(30 M. für 1 Lehrer) haben, wenn nicht andere Kassen z. B. Gemeindekassen, Mathildenstifte, Credit- und Vorschußvereine ꝛc. dieselben ganz oder theilweise übernehmen, die Theilnehmer allein zu tragen. Sie wollen uns diese Anmeldungen bald zugehen lassen und wir
J. V.: Dr. Göttelmann. Friedberg den 20. Juli 1893.
Die Großherzogliche Kreis-Schulkommission Friedberg an die Schulvorstände des Kreises. Durch Ausschreiben der obersten Schulbehörde zu Nr. M. J. 19871 vom 10. d. Mts. sind wir auf die Bekanntmachung in der Darmstädter Zeitung(Nr. 333, Vormittagsblatt, vom 19 d. Mts.) noch besonders aufmerksam gemacht worden, nach welcher die betr.
Prüfung Montag den 9. Oktober l. J. zu Darmstadt beginnen soll.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Schwalheim. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund⸗ Eigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche be—
sitzen, für die Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den
Baumstücken der Gemarkung Schwalheim erklärt haben und nachdem ferner keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständig⸗ keit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feldbereinigungs⸗ arbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugscommissär ernannt.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleichzeitig sämmtliche betheiligte Grundeigenthümer zu der in Gemäßheit des Art. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887
Donnerstag den 10. August d. Is., Vormittags 9 Uhr, in dem Rathhaussaal zu Schwalheim stattfindenden Versammlung ein.
Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Ab— schätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Ver⸗ kauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach
Bekanntma chung.
Wir empfehlen Ihnen, die zu dieser Prüfung berechtigten Schul—
amts⸗Aspiranten in Ihrer Gemeinde hierauf hinzuweisen, damit sie ihre mit Stempelmarken(1,10 M.) versehenen Gesuche mit den vorge— schriebenen Anlagen spätestens bis zum 9. September l. J. bei uns einreichen. 85
V.: Dr. Göttelmann.
Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme
aufgebracht werden sollen;
2. die zur Vollzugs⸗Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grundeigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat
zu 1. die Vollzugs⸗Commission die erforderlichen Beschlüsse zu
fassen und
zu 2. die Großherzogliche Obere landwirthschaftliche Behörde ie
Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.
Friedberg den 21. Juli 1893.
f Der Vollzugs⸗Commissär:
3038 Dr. Göttelmann.


