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1893.

Dienstag den 24. Januar.

10.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: D

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An die Bewohner Friedberg's und der Umgegend. 1

Zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers 1 wird Freitag den 27. d. Mts., Nachmittags Uhr, ein Festessen im Hotel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner* der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst eingeladen werden. 1 Auswärtige, sowie sonstige hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste etwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden. gebeten, bis zum 25. d. Mts. ihre Anmeldung im Hotel Trapp zu bethätigen. 4 Die Einwohner von Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken.*

Friedberg den 15. Januar 1893.

ie einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahres conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Winter, Oberstlieutenant z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.

Im Auftrag des Comité's:

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, gen Dienst berechtigten Militärpflichtigen betr.

1 die Zurückstellung der zum einjäbrig freiwillt Diejenigen, im Jahre 1873 geborenen, Militärpflichtigen,

10. Februar l. Is. dahier vorzulegen. Friedberg den 18. Januar 1893.

4 25 welche im Kreise Friedberg ihren dauernden Aufenthalt haben und Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt noch

nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, Der Civil⸗Vorsitzende der Großh. Ersatz-Commission Friedberg.

ihre Berechtigungsscheine alsbald und längstens bis zum

Dr. Braden.

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Friedberg den 18. Januar 1893.

1. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann- schaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen.

Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer

Waffe und Dienstkategorte, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden

Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer

We ffe oder Dienstkategorte zeitweise zurück estellt werden. Jedoch darf in keinem

Aushebungsbezirke die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurück gestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten

Jahresklosse der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve

und Landwehr übersteigen.

Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung

keinen Einfluß.

II. Zurückstellung im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus

folgenden Gründen(Klassifiegtionsgründe) eintreten:

a, wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beztehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder ein Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Famille bei der Ein⸗ berufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden konnte;

b. wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet

hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer

zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bet dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem

Elende preisgegeben würden;

wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen

geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all

gemeinen Landeskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwenkvig erachtet wird.

Mannschaften, welche in Gemäßheit des§ 67 und 69 des Reichsmilitär gesetzes wegen Kontrol Entziehung nachdtenen müssen, haben jedoch auch in den vor genannten Fällen keinerlet Anspruch auf Zurückstellung.

III. In Bezug auf das Verfahren bet derartigen Zurückstellungen bestehen

1 folgende Vorschriften:

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Betreffend: Die Erbauung von Nebenbahnen in Oberhessen, hier die Absteckung der einzelnen Linien. Friedberg an die Großherzoglichen Von der Großh. Baubehörde für Nebenbahnen in Oberhessen wird darüber Beschwerde geführt, daß Landleute die bei Absteckung der einzelnen Bahnstrecken von den Ingenieuren im Felde gesetzten Pflöcke, deren Umfriedigung mit Pfählen ꝛc. die und Signalstangen mit Fahnen in ungehöriger Weise von ihrem Standorte entfernt, oft auch diese äußerst wichtigen und unersetzlichen Punkte ganz vernichtet haben. Wir erwarten, daß Ihrerseits zur möglichsten Verhütung derartiger Zuwiderhandlungen alles gethan, insbesondere das Feldschutz⸗

Das Großberzogliche Kreisamt

personal mit strengster Weisung versehen wird. Die Großh. Baubehörde ist nöthigenfalls bereit,

größere Pfähle, die oben zusammengebogen sind, vor Angriffen geschützt wurde, sind von Ihnen entgegenzunehmen und der Großh. Baubehörde

sich zu sichern. Derartige Entschädigungs-Ansprüche Gießen zu übersenden.

Bekanntmachung, die Zurückstellung der Reserve, Ersatz Reserve Nachstehende Bestimmungeu über die Zurückstellungen der Reserve⸗, Ersatz-Reserve- und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse werden hiermit für die Betheiligten zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zum 20. Februar l. Is. haben die Großh. Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden. Der Civil⸗Vorsitzende der Großh. Ersatz⸗Commission Friedberg.

diejenigen kleinen Flächen,

und Land webr⸗Mannschaften betr.

Dr. Braden.

1. Die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Ersatz Reserve erster Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts anzubringen, welche dieselben prüft und darüber eine an den Clvil-Vorsitzenden der ErsatzCommission einzureichende Nachwetsung ausstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensver⸗ hälinisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.

2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz⸗ Commission, welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal Sitzung hält

3. Das Verfahren der verstärkten Ersatz Commisston beim Klasstficationsgeschäft regelt sich nach§ 30,7 des Reichs-Milttärgesetzes. 1

4. Die Entscheidungen sind entgültig, insofern nicht der Militär Vorsitzende auf. Grund des§ 30,7 des Reichs Militärgesetzes Einspruch erhebt.

5. Die vortzedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassificatlons Termin. Im Folle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern.

6. Wenn Mannschaften aus einem Aus hebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung.

IV. Die vor erfüllter geltver Dienstpflicht auf Reklamatton entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Klassifications Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve zu ückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen 4

Wenn nach dem allgemeinen Entlassungs Termin der Reserven dringende Verhält⸗ 1 nisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt eischeinen lossen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Klassifieations Termin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schrift liches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz Commission verfügt werden. N

In anderen als den unter II vorbezeschneten Fällen sind außerterminliche Zurück⸗ stellungen unstaltbhoaft Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.

Eine Wiederentlossung einzelner einberufenen Mannschaften kann nur ausnahms- weise auf dem im§ 83,3 und 99,3 der Wehr Ordnung vorgeschrlebenen Weg her beigeführt werden. Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß sett dem letzten Klassifications Termin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist.

Friedberg den 19. Januar 1893. Bürgermeistereien des Kreises.

wo ein Pfahl in der Mitte steht und durch andre 34 für das nächste Jahr durch eine geringe Pachtentschädigung

für Nebenbahnen zu 'r. Braden.