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1893. Donnerstag den 23. November. N 138.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

f f 5 5 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Kreisblatt für den Kreis Friedberg. ee Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

i An die Bewohner Fticdberg's und der Umgegend! Zur Feier des Geburtstages S. K. H. des Großherzogs

wird

E. Samstag den 25. November d. Is., Nachmittags 1 Uhr,

ein Festessen im Hötel Trapp dahier stattfinden, zu welchem die Bewohner der Stadt Friedberg und der Umgegend hierdurch freundlichst ein geladen werden. Auswärtige, sowie solche hiesige Einwohner, welchen die in Umlauf gesetzte Liste eiwa aus Versehen nicht zukommen sollte, werden gebeten, bis zum 23. l. Mts. ihre Anmeldung im Hötel Trapp zu bethätigen.

1 Die Bewohner der Stadt Friedberg werden ersucht, durch Schmücken ihrer Häuser zur Feier des Tages mitzuwirken. Friedberg den 18. November 1893. Im Auftrag des Comiteés: N Dr. Braden, Geheimer Regierungsrath.

ö Amtlicher Theil. Betreffend: Die Einführung eines Lesebuchs für die Fortbildungsschulen. Friedberg den 16. November 1893. Die Großherzogliche Kreis-Schulkommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises.

Das im Verlage von Emil Roth in Gießen erschienene Hessische Lesebuch für Fortbildungsschulen ist nicht nur von der obersten Schulbehörde allgemein zur Einführung zugelassen, sondern auch von uns früher schon zur Anschaffung empfohlen worden.

Das Buch enthält sowohl für die religiös-sittliche und nationale Erziehung, als auch zur Ausbildung der Jugend für das praktische Leben vortrefflichen Lesestoff, so daß wir jetzt, nach Wiederbeginn des fraglichen Unterrichts, die Anschaffung desselben für die Hand der Fortbildungsschüler nur dringend wünschen können.

Es wird am besten sein, wenn die Bücher auf Kosten der Gemeinde angeschafft, in der Schule aufbewahrt, und nur den Schülern mit nach Haus gegeben werden, welche der Gemeindekasse die Kosten ersetzt haben. Damit die Anschaffung erleichtert wird, empfiehlt es sich, das Buch vorerst nur für eine Abtheilung, bezw. Klasse in Gebrauch zu nehmen, worüber Sie in einer Sitzung, nach Benehmen mit der

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Großh. Bürgermeisterei und dem 1. Lehrer, bezw. Oberlehrer, beschließen wollen.

Dr. Braden.

Betreffend: Die Einführung der mitteleuropäischen Zeit. Friedberg den 18. November 1893. Die Großherzogliche Kreisschulkommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. Die oberste Schulbehörde hat uns das in rubr. Betreff an die Direktionen der höheren Schulen erlassene Amtsblatt vom 15. Sep tember d. J. zur Kenntnißnahme mitgetheilt und wir bringen es durch folgenden Abdruck auch zu Ihrer Kenntniß. 2 . Unter Rückverweisung auf unser früheres Ausschreiben vom 30. März l. Is.(Oberhessischer Anzeiger Nr. 40 vom 6. April l. J.) empfehlen wir Ihnen, den Schul-Unterricht im Winter längstens bis Mitte Februar erst um 8 ½ Uhr beginnen und denselben unter Ab⸗ kürzung der einen oder anderen Unterrichtsstunde, doch in Rücksicht auf die ländlichen Verhältnisse um 12 Uhr beendigen 15 sowie den Nach mittags⸗Unterricht wie bisher andauern zu lassen. Dr. Braden. Zu Nr. M. J. 26569. Darmstadt am 15. September 1893.

Betreffend: Die Einführung der mitteleuropäischen Zeit. 15 g 15 e Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, an die Großh. Direktionen der Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen und die Kuratorien der höheren Mädchenschulen.

In Berücksichtigung der seither gemachten Erfahrungen und vielfach geäußerten Wünsche ermächtigen wir Sie, im Oktober und nach Beendigung des Monats Februar den Unterricht um 8 Uhr zu beginnen. Für die eigentlichen Wintermonate November, Dezember, Januar und Februar dagegen müssen wir an den Bestimmungen unserer Verfügung vom 26. März l. J. zu Nr. M. J. 8189 festhalten, wonach der Unterrichtkeinenfalls vor 8 Uhr 30 Minuten nach mitteleuropäischer Zeit beginnen soll. Um trotzdem, wenn örtliche Verhältnisse das wünschenswerth erscheinen lassen, auch in den genannten vier Wintermonaten einen Schluß des Unterrichts um 12 oder 1 Uhr, bezw. einen Wiederbeginn desselben um 2 zu ermöglichen, ermächtigen wir Sie, zu dem Behufe für die Zeit, während welcher der Unterricht um 8 Uhr

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30 Minuten beginnt, des Morgens einzelne Pausen und eventuell auch die eine oder andere Unterrichtsstunde entsprechend abzukürzen. f v. Knorr. Achenbach.

Bekanntmachung, die Ausübung der Gemeindejagden betreffend.

In Uebereinstimmung mit dem Jagdgesetze vom 26. Juli 1848 ist die Ausübung einer Gemeindejagd durch die, allgemeinen Pacht⸗ bedingungen für die Regel auf die Person des Pachters beschränkt. Jedoch ist dem Pachter gestattet, Gäste mit auf die Jagd zu nehmen und mit diesen gemeinsam zu jagen. Außer dieser Mitnahme von Gästen ist dem Pachter noch erlaubt, die von ihm gepachtete Gemeinde⸗ jagd, ohne selbst anwesend zu sein, durch seine qualificirten, Eltern und Kinder oder durch in seinem Brod stehende qualifteirte Personen aus⸗ üben zu lassen. Dieses letztere Zugeständniß ist schon dahin mißverstanden worden, daß allgemein, wie der Pachter selbst, so auch dessen Eltern, Kinder und gebrodeten Diener befugt seien, Gäste zur Jagdausübung mitzunehmen. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise und nur für den Fall gestattet, daß für eine Gemeindejagd mehr nicht, als ein Pachter angenommen ist, daß also neben dem Pachter keine Pachtkonsorten vorhanden sind. Dabei besteht jedoch die Einschränkung, daß nur eine der genannten Personen, also nur ein bestimmter Sohn oder statt dessen nur ein bestimmter gebrodeter Diener 75 e von Gästen ermächtigt werden darf, wovon vorher dem zuständigen Großherzog a 6 chriftli Inzeige gemacht werden muß. 2 f.

4 lichen en l bag Jagdausübung bringen wir diese Bestimmungen mit em Anfügen erneut zur Kenntnißnahme, daß unter gebrodeten Dienern des Jaadpachters solche Personen zu verstehen sind, die mit Mee, ganzen 1 und Thätigkeit in einem Dienstverhältniß zu jenem stehen, darin sie ihren ganzen e ee e 15 1 5 1 solche Personen, welche nur zu bestimmten Dienstleistungen gegen eine zu ihrem Unterhalt nicht ausreichende Bezahlung sich verpflichtet haben.

. i 5 1893. Großherzogliches Forstamt Friedberg. Bad-Nauheim den 20. November S

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