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Samstag den 23. September.

N 112.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf.,

1 f i lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der

Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗

Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Nachstehendes Ausschreiben wird andurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Friedberg den 19. September 1893.

Zu Nr. F. M. D. 37121. Betreffend: Die Abgabe von Waldstreu aus den Domanial

Das Großh. Ministerium der Finanzen,

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Darmstadt am 12. September 1893.

und Communalwaldungen während des landwirthschaftlichen Nothstandes.

Abtheilung für Forst⸗ und Cameralverwaltung an die Großh. Forst⸗

ämter und Oberförstereien.

Behufs thunlichster Befriedigung des voraussichtlich bis zur nächsten Strohernte noch andauernden Bedürfnisses an Streumitteln, hat Großh. Ministerium der Finanzen, im Einverständniß mit Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, genehmigt, daß bis auf Weiteres an diejenigen Vorstände landw. Betriebe, deren Bedürfniß

die von derselben beauftragten Ortsvermittelungsstellen auf Grund der unten abgedruckten Instruktion bescheinigt worden ist, Wald⸗ streu aus den Domanialwaldungen nach Maßgabe des bescheinigten Bedürfnisses zu den bisherigen ermäßigten Preisen abgegeben werden darf. Zur Vermeidung von Mißverständnissen, bemerken wir jedoch ausdrücklich, daß in erster Linie die Gemeindewaldungen zur Be friedigung des Streubedürfnisses der Gemeindeangehörigen in Anspruch u nehmen sind, daß daher Abgaben aus den Domanialwaldungen nur an solche Gemeinden, welche keinen eigenen Wald besitzen, bzw. an die Wald besitzenden Gemeinden erst dann zu leisten sind, wenn alle äußerst zulässigen Streunutzungen in deren Gemeindewaldungen L nach Maßgabe der erlassenen speciellen Verfügungen bereits stattgefunden haben. Die Großh. Oberförstereien haben daher unver

Windegn. züglich den betr. Ortsvermittelungsstellen mitzutheilen, welche Quan⸗

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täten Waldstreu muthmaßlich aus den Waldungen der betr. Gemeinden och abgegeben werden können, damit solche Antragstellungen von bornherein vermieden werden, welche hiernach aus Domanialwaldungen nicht erledigt werden dürfen. Die von den Ortsvermittelungsstellen an die Großh. Ober jrstereien gelangendenAnträge der Waldstreubedürftigen sind je⸗ veilig insoweit sie sich auf den Winterbedarf beziehen unver⸗ ziglich gemeindeweise in Verzeichnisse, wozu Formular 32, Seite 545 des Handbuchs zu benutzen ist zusammenzustellen, die verzeichneten

dung! Streuquantitäten in hierzu geeigneten Domanialwalddistrikten auf⸗

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arbeiten zu lassen und die Abgaben nach den Verzeichnissen zu voll Retreffend: Die Abgabe von Waldstreu im Nothstandsjahre.

Die Nothstands⸗Commission a

Indem wir Sie auf das im Kreisblatt abgedruckte Ausschreiben Großher

zoglichen Ministeriums der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung berweisen, empfehlen wir Ihnen folgendes zu beachten. 7

10 1. Die Ortsvermittelungsstellen nehmen Anträge der Landwirthschaft treiben⸗

den Ortseinwohner auf Abgabe von Waldstreu aus den Domanialwaldungen entgegen.

2. Jeder Antrag ist von der Ortsvermittelungsstelle gesondert unter Be⸗

tzung des Formulars Nr. 6 aufzunehmen, einer gewissenhaften Prüfung und

ziehen vorausgesetzt, daß das verordnungsmäßige Maximum der Nutzungsfläche nicht überschritten wird. Selbstverständlich sind jedoch nur solcheAnträge, welchen die vorgeschriebene Bescheinigung der Ortsvermittelungsstelle beigefügt ist, von den Oberförstereien in die Verzeichnisse aufzunehmen, etwa vorschriftswidrig aufgestellteAnträge dagegen den Ortsvermittelungsstellen ungesäumt zur Berichtigung bezw. Vervollständigung zurückzugeben. In Anstandsfällen z. B. wenn weitere Waldstreuabgaben aus Domanialwaldungen der zuständigen Oberförsterei nicht mehr zulässig erscheinen ist von den Ober förstereien an die Forstämter zu berichten, welche hiermit ermächtigt werden, Zutheilungen an andere Oberförstereien unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betr. Ortsvermittelungsstelle vorzunehmen. Würde eventuell das verordnungsmäßige Maximum der Fläche durch die gewünschten Streuabgaben überschritten, so ist unverzüglich anher zu berichten. Insoweit dieAnträge sich auf den Frühjahrsbedarf an Waldstreu beziehen, sind dieselben einstweilen von den Ober förstereien in besonderen Verzeichnissen vorzumerken und thunlichst frühzeitig im nächsten Frühjahr zum Vollzug zu bringen. Sämmtliche Anträge sind in besonderem Faseikel bei den Akten der Oberförsterei aufzubewahren.

Schließlich fügen wir noch an, daß diejenigen Vorstände land⸗ wirthschaftlicher Betriebe, welche bereits eine erstmalige Abgabe von zwei Haufen Waldstreu aus Domanialwaldungen erhalten haben, und nunmehr sich bereit erklären, neben der Waldstreu auch Torfstreu zu verwenden, bezw. den glaubhaften Nachweis erbringen, daß sie einen Ballen Torfstreu im Gewicht von 125150 kg von der Nothstands Commission bezogen oder bei derselben bestellt haben, eine zweite Abgabe von zwei Haufen Waldstreu aus dem Domanialwald insoweit Streunutzungen daselbst noch zulässig sind ohne Weiteres erhalten können, daß mithin in diesem Falle eine Bescheinigung des Bedürfnisses Seitens der Ortsvermittelungsstelle nicht erforderlich ist.

Für die Ausfertigung: Strein. Darmstadt den 12. September 1893.

n die Ortsvermittelungsstellen.

3. Die Befürwortung eines Antrages ist nur zulässig, wenn die Verhältnisse des Antragstellers bei ungenügendem Stroh- und Heuvorrath die Beschaffung anderer Streumittel(3. B. Torfstreu ꝛc.) besonders schwierig erscheinen lassen. 0

4. Fand oder sindet Verkauf von Stroh und Heu 1893er Ernte oder Miß⸗ brauch der Waldstreu(Verwendung zur unmittelbaren Dünger⸗ oder Kompostbe⸗ reitung) statt, so kann Antrag auf Abgabe von Waldstreu weder gestellt, noch von der Ortsvermittelungsstelle befürwortet werden.

g Jegutachtung unter Beantwortung der in diesem Formular gestellten Fragen zu unterziehen und hiernach der zuständigen Großh. Oberförsterei abzugeben.

Unterzeichneter ersucht um Abgabe von Waldstreu unter den von Großh.

Vegünstigungen, und zwar: 5 1 Deckung des Bedarfs bis Ende Februar 1894,

ür den Gebrauch von Anfang März bis zur 1894er Strohernte.

und stützt sein Ersuchen auf folgende Gründe:

a) Größe des selbst bewirthschafteten Gutsbesitzes(einschließlich Pachtland) b) Größe des Bestandes an Pferden und Rindvieh(zus.)

. e) ungefährer Ertrag der 1893er Ernte an: Stroh

Heu und Grummt

von welchen nichts an andere abgegeben(verkauft, getauscht ꝛc.) wird.

d) Bisher wurden bezogen:

Jaup.

orm. Nr. 8 Nothstands⸗Commission.

Antrag auf Haufen Streu⸗Abgabe aus

Domanial⸗ Waldungen.

Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst⸗ und Cameral-Verwaltung, gewährten

ganze, halbe Haufen, Zusammen ganze, halbe Haufen, ha, . Stück, Doppelcentner

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à 100 kg,

Waldstreu Haufen, Torfstreu 3 Ballen, sonstige Streuersatzmittel

(Ort) den ten 189

) Der Bedarf ist in ganzen oder halben Haufen à 5 ebm anzugeben.

(Unterschrift des Antragstellers:)

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