. und ritt * aus den
mau, N Goldarbeite 8
elde b. Berli, N
ut W 7
en 0
F ecßf wende ange
leinen Kindern, Pf, in Blech⸗
apotheke von auheim in der uerie. 2086
en. decke mit abnehp, art ꝛc. sind seh
ig zu verkauf;
Haustein, nermeisten
——
elel Seit lin u. Frkst.. 1
t überraschen 5 ege alles bl
nichtet unbelg
schläge, Flecken, M, sen ete. 9 Georgi: —
hen acqua
ux- i! Fab
die Agent un ich die 1
r
7
Dienstag den 20. Juni. 1
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
71.
300
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Re en 30 Pf., ein Bele 9 Pf. 2 8885 5 5 0. 0 r f., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗ wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
———
—
Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Reichstagswahlen. Bekanntmachung.
Bei der am 15. Juni l. FJ. stattgehabten Wahl eines Reichstags-Abgeordneten für den II. Wahlkreis des Großherzogthums Hessen hat sich eine absolute Stimmenmehrheit für einen Candidaten nicht ergeben und ist daher zwischen den beiden höchstbestimmten Candidaten ö Grafen Oriola zu Büdesheim und Johannes Bähr III. zur Rohrbach eine. Gn 1
uf Grund des des Reglements vom 28. Mai 1870, die Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag betr. ird d andurch der Termin für diese engere Wahl auf 1 85 f f i Samstag den 24. Juni l. J. mit dem Anfügen festgesetzt, daß hierbei nur diejenigen Stimmen Berücksichtigung finden, welche auf einen der vorgenannten Candidaten lauten und daß alle auf andere Candidaten fallende Stimmen ungültig sind. Friedberg den 19. Juni 1893. Der Wahl⸗Commissär für den II. Wahlkreis des Großherzogthums Hessen: Or. Braden, Kreisrath. Betreffend: Die Reichstagswahlen. Friedberg den 19. Inui 1893. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung des Wahl⸗Commissärs für den 11. Wahlkreis des Großherzogthums Hessen, welche Sie sofort ortsüblich mit dem Anfügen veröffentlichen wollen, daß die betreffende Abstimmung Samstag den 24. l. Mts., von 10 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends stattfindet, beauftragen wir Sie, die einzelnen, durch unsere Bekanntmachung vom 23. Mai 1893, Kreisblatt Nr. 60, ernannten Wahlvorsteher, insoweit Sie diese Funktionen nicht selbst versehen, hiernach geeignet zu bedeuten. Die in unserem Ausschreiben vom 9. Mai 1893, Kreisblatt Nr. 55, sowie in dem vorerwähnten Ausschreiben vom 23. Mai 1893, Kreisblatt Nr. 60, hinsichtlich Abgrenzung der einzelnen Wahlbezirke, sowie der Wahllocalitäten und Ernennung der Wahlvorsteher getroffenen Bestim— mungen behalten auch für die engere Wahl Gültigkeit. Bezüglich der Wahlhandlung selbst empfehlen wir die genaueste Beachtung der unter
pos. 5 unseres Ausschreibens vom 23. Mai 1893, Kreisblatt Nr. 60, ertheilten Vorschriften und machen noch insbesondere darauf aufmerk— sam, daß die Führung einer Gegenliste durch einen der Beisitzer, worin die Namen sämmtlicher Candidaten und alle auf dieselben abgegebenen Stimmen einzeln zu verzeichnen sind, nicht unterlassen werden darf, sowie daß auch am Schlusse des Protokolls bezw. in einer besonderen
Anlage zum Protokolle die auf die Candidaten fallenden Stimmen einzeln zu verzeichnen sind. Die Bescheinigung, daß die Bekanntmachung bezüglich Abhaltung der engeren Wahl in ortsüblicher Weise erfolgte, ist nicht auf der Wählerliste, sondern auf einem besonderen, dem
Wahlprotokolle als Anlage beizufügenden Blatte aufzunehmen,§ 31, pos. 4 des Reglements.
Die der ersten Wahl zu Grunde gelegten Wählerlisten, welche auch bei der engeren Wahl anzuwenden sind, lassen wir kurzer Hand unter Beifügung eines Formulars zum Wahlprotokoll an Sie abgehen. Auf diesen Wählerlisten ist am Schlusse der Wahlhandlung durch
AUnterschrift des Gesammtwahlvorstandes zu bescheinigen, daß solche auch bei der engeren Wahl zu Grunde gelegt worden sind.
Ganz besonders machen wir darauf aufmerksam, daß die Einladung des zur Wahlhandlung zuzuziehenden Protokollführers sowie der Beisitzer mindestens 2 Tage vor dem Wahltermin zu erfolgen hat, weßhalb Sie darauf Bedacht nehmen wollen, daß diese Einladung jedenfalls spätestens am 22. l. Mts. bethätigt wird. a
Nach Schluß der Wahlhandlung sind sämmtliche Wahlaeten umgehend an den Wahlcommissär einzusenden.
V Dr. Braden. Betreffend: Die Anwendbarkeit des§ 17 Absatz 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. Friedberg den 17. Juni 1893.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
17 an die Vorstände der Ortskrankenkassen und die örtlichen Invaliditäts- und Alters-Versicherungsstellen des Kreises.
In einem auf Grund des§ 122 des Invaliditäts- u. Altersversicherungsgesetzes bei Großh. Ministerium des Innern und der Justiz anhängig gewordenen Streitfalle ist neuerdings Entscheidung dahin getroffen worden, es sei für zulässig zu erachten, daß für die vertrags— mäßig in dauerndem Dienstverhältniß stehenden Arbeiter ꝛc. ꝛc. im Falle mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit auch dann Krankheits— Hescheinigungen ausgestellt und daß die Zeiten bescheinigter Krankheit bei solchen Personen als Beitragszeit in Anrechnung gebracht werden, wenn denselben während ihrer Erkrankung der Lohn oder Gehalt ganz oder theilweise weitergezahlt wird. f
Es ist jedoch zu beachten, daß eine Anrechnung der Krankheitszeit nach 8 17 des Invaliditäts- u. Altersversicherungsgesetzes nur bei ssolchen Personen zulässig erscheint, welche nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits- oder Dienstver— Zältniß eingetreten waren. i 3 f 1 i 1 5. f
Sie wollen sich hiernach bemessen und, falls Sie in einem einzelnen Falle im Unklaren sind, unsere den 2
r. Bra deny,
Polizei⸗ Verordnung. Auf Grund der Ss 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über§ 2. Die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 10. Februar
4— *—
Fällen Ausnahmen zu gestatten.
vie Polzeiverwaltung vom 20. September 1867 und des§ 143 des
Hesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird— mit Zustimmung des Königlichen Herrn Landraths und des Hemeindevorstandes— unter Aufhebung der Polizeiverordnung vom 29. Juni 1889 für die Stadt Homburg verordnet was folgt:
§ 1. In der Zeit vom 15. Juni bis 1. September eden Jahres dürfen die Straßen hiesiger Stadt, mit Ausnahme des„Neuen Wegs“ und der Straße„vor dem
AUnterthor“ mit durchgehendem Lastfuhrwerk,— einerlei
ab es es leer oder beladen ist— nicht befahren werden, dasselbe sst vielmehr über die obenerwähnten Straßen und die Ferdinandsan— nge zu leiten. 5 a 33 Solche Fuhrwerke, welche auf der Durchfahrt Waaren bei hiesigen Hewerbetreibenden aufzunehmen oder abzuliefern haben, sind selbstver— tändlich von dem Verbot ausgenommen. 1 Außerdem behält sich die unterfertigte Stelle vor, in einzelnen
1876, betr. das allgemeine Verbot des Befahrens der Promenade und des Schwedenpfads mit schwerem und Oekonomiefuhrwerk, bleiben aufrecht erhalten.
§ 3. Das Recht der Gonzenheimer Orts-Einwohner, den Schwedenpfad und die Unterpromenade zur Abfuhr des Holzes aus dem Gonzenheimer Hardtwaldantheil bei trockener Witterung zu be— nutzen, wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des§ 1 werden gemäß§ 36610 des Strafgesetzbuchs bestraft. § 5. Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt mit dem 16. Juni dieses Jahres in Kraft. Homburg den 11. Juni 1890. Bürgermeister-Amt. J. V.: Der Beigeordnete F. Lotz.


