Einzelbild herunterladen

N

1393 Dienstag den 13. Juli. 1 83.

Hberhessischer Anzeiger.

N 1 E Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch; 53 3 3 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, U. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. en eee stag

rme, Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus

u sen 44 wlaäürtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. ett Amtlicher Theil.

E betreffend: Die Wahlen zum XXVIII. Landtag. Friedberg den 14. Juli 1893. Men enpst Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg F. Aletl un die Großh. Bürgermeistereien des Kreises Friedberg, welche dem J., II., IV. und XIII. Wahlbezirk zugetheilt sind, nämlich: Büdesheim, Burg e Hhräfenrode, Dortelweil, Groß-Karben mit Kloppenheim, Harheim, Heldenbergen, Holzhausen, Kaichen, Klein-Karben, Massenheim, Nieder

Jorles Erlenbach, Nieder⸗Eschbach, Ober Erlenbach, Ober-Eschbach, Okarben, Petterweil, Rendel, Rodheim, Steinbach(Kreis Offenbach), Vilbel, Assenheim mit Wickstadt, Bad⸗Nauheim, Beienheim, Bruchenbrücken, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach b. Fr., Ilbenstadt, Melbach, Nieder

11 7 1 Nieder⸗Rosbach, Nieder⸗Wöllstadt, Ober⸗Florstadt, Ober⸗Rosbach mit Bainhards, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt mit Straßheim, Ossen⸗ 0 huhn eim, Reichelsheim mit Bauernheim, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Weckesheim, Wisselsheim mit Rödgen, Leidhecken(Kreis Büdingen), Frankfurt g. 1 Wölfersheim, Wohnbach, Bönstadt, Staden, Stammheim.

den prompt un Nach den Bestimmungen der Art. 47 und 48 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der

3 Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, haben demnächst in dem J., II., IV. und XIII. Wahlbezirk der Provinz Oberhessen Dll dgbwecks Ersatzes der austretenden Abgeordneten durch Neuwahlen neue Wahlmännerwahlen stattzufinden.

Indem wir andurch bestimmen, daß die Gemeinden Groß-Karben und Kloppenheim, die Gemeinden Reichelsheim und Bauernheim eu und die Gemeinden Wisselsheim und Rödgen behufs des Wahlgeschäfts vereinigt werden, bemerken wir, daß die Leitung der Wahlmänner 5* pahl dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde, sohin den Bürgermeistern von Groß-Karben, Reichelsheim und Wisselsheim 1 N susteht, und daß in jeder der vorgenannten vereinigten Gemeinden der Gemeinderath eine Urkundsperson aus den stimmberechtigten Ein 5 U U pohnern zu der zu bildenden Wahl⸗Commission zu wählen hat. Die Protokolle hierüber sind demnächst dem Wahlprotokolle als Anlage B.

1 1 N 821 scher, leg, beizufügen.

ufertigung inn Mit nächster Post werden wir Ihnen die Wahlformularien zusenden und beauftragen Sie mit Bezugnahme auf die nachstehend abge⸗ Stunden. ruckten Art. 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 8. November 1872, wie solche durch Gesetz vom 6. Juni 1885 geändert wurden, mit der Bildung

G. Schul er Wahlcommission und mit der Aufstellung der Listen der Urwähler und der Listen der nach Art. 9 genannten Gesetzes zu Wahlmännern h pählbaren stimmberechtigten Urwähler unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 6. Juni 1885 Regierungsblatt Nr. 18 einge⸗ f fihrten Aenderungen unverzüglich zu beginnen und sodann die Listen, sobald dieselben vollendet sind, dem betreffenden Großh. Steuer Hemd Commissariate zur Vergleichung mit den Listen der Steuerpflichtigen und zur Bescheinigung, daß sämmtliche darin aufgeführten Personen vest, on an, seit Anfang des Rechnungsjahres 1893/94 direkte Staatssteuer, oder wenn dies nicht der Fall, Communalsteuer zu entrichten n empfehl ng: haben, mitzutheilen.

0 1 Die Aufstellung der Listen der Urwähler hat in alphabetischer Ordnung zu erfolgen, und erwarten wir über die vollzogene Auf eee sellung und Absendung der Listen an das betreffende Großh. Steuer⸗Commissariat bis längstens Ende dieses Monats berichtliche Anzeige.

mplete Bezüglich der weiteren Vorbereitungen zum Wahlgeschäft, namentlich wegen Offenlegung der Listen und der Vornahme der Wahl 15 Roll der Wahlmänner, werden Ihnen demnächst noch besondere weitere Verfügungen zugehen und hat daher die Offenlegung der Listen vorerst 1 7 licht stattzufinden. J. V.: Dr. Göttelmann.

sowie 0 Art. 6. Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten sind nur 1. in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch gehindert sind, daß sie Nouleal Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. a. unter Vormundschaft oder Curatel stehen, b. oder daß über ihr Vermögen ) Pf. an, be Art. 7. Stimmberechtigt(Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner sind[ Concurs erkannt oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar G. M. dejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Rechnungsjahres, in welchen die während der Dauer dieses Concurs- oder Fallitverfahrens;

. Pahl vorgenommen wird, zu einer direkten Staatssteuer herangezogen oder, wenn 2. in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger Vorurthei

4 6 ges nicht der Fall ist, communalsteuerpflichtig sind, und zwar an dem Orte, an lungen von der Stimmberechtigung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Angelegen⸗ Nöpse. gelchem sie wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen besitzt, kann nur an heiten ausgeschlossen sind, e des Entziehung; ff 0 geleg Mart nem dieser Orte, und zwar nach seiner. Wahl, Stimmberechtigung ausüben. e e 1 0 3 Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Standort als zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht blos vorüber⸗

N 5 5 5 1113 7 N f ehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten (Hohnort. Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche geh. 5 2 i 0 5 68 Zu zeeglich Staats- oder Communalsteuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben; hermiethen. alf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie diese Steuern. 4. mit der Entrichtung ihrer schuldigen directen Staatssteuer oder, falls sie j Art. 8. Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht ausgeübt zu einer solchen nicht herangezogen sind, ihrer Communalsteuer zur Zeit der Wahl

länger als zwei Monate sich im Rückstande befinden.

sige d. herden, welche 1 9015 er als betreffend: Unfallversicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter. Friedberg den 14. Juli 1893. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

11 die Großh. Bürgermeistereien Assenheim, Büdesheim, Dorheim, Dortelweil, Fauerbach v. d. H., Harheim, Heldenbergen, Ilbenstadt,

gloppenheim, Maibach, Münzenberg, Nieder-Eschbach, Ober⸗Mörlen, Ostheim Petterweil, Pohlgöns, Rockenberg, Södel, Stammheiu, Trais Münzenberg und Vilbel.

de gesubt

Steuer Maurermesse,

Indem wir unser Ausschreiben obigen Betreffs vom 5. Mai l. J., Kreisblatt Nr. 56, in Erinnerung bringen, sehen wir der Ein

0 l 10

1 1 1 te ie, C endung der geänderten Listen oder der Nachricht, daß Aenderungen nicht stattgefunden haben, unfehlbar innerhalb 3 Tagen entgegen. 5 lm 0

detreffend: Das häufige Vorkommen von Bränden. Friedberg den 15. Juli 1893.

0 105 155 10 a ö Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. l Complot, 1 Indem wir Ihnen das nachstehende Schreiben der Großh. Brandversicherungskammer vom 7. d. Mts. zur Kenntnißnahme mittheilen, 15 beauftragen wir Sie, die am Schlusse desselben erwähnte öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise sofort zu erlassen. len J. V.: Dr. Göttelmann. wo J. B. V. K. 2378. Darmstadt den 7. Juli 1893. 0 betreffend: Das häufige Vorkommen von Bränden.. 1 1 Jul Die Großh. Brandversicherungs- Kammer an die Großh. Kreisämter. a 4 1 9 0 Die lange andauernde trockene Witterung des diesjährigen Vorsommers hat nach Ausweis der Untersuchungsacten zu einer auffallend schal geoßen Zahl von Bränden Anlaß gegeben, von denen viele eine größere Ausdehnung angenommen und der Großh. Brandversicherungkasse nt bil 10 bedeutende Entschädigungsleistungen verursacht haben. Zur Beseitigung dieses, bei dem Fortbestande des heißen und trockenen Wetters mög⸗ 6 1. licher Weise in noch höherem Grade sich geltend machenden, Mißstandes scheint uns im Interesse unserer Anstalt die Ergreifung besonderer ite Sicherheitsmaßnahmen geboten. Insbesondere erachten wir für angezeigt, daß die Gebäude⸗Eigentümer in den Landgemeinden zur steten ohh 4 Lereithaltung der erforderlichen Wasservorräthe angehalten werden, damit ein zum Ausbruch kommender Brand sofort im Entstehen gelöscht iwann! erden kann. Wir erlauben uns deshalb das ergebene Ersuchen an Sie zu richten, die Gr. Bürgermeistereien der Landgemeinden zum Erlaß

aner öffentlichen Bekanntmachung anzuhalten, in der die Gebäude-Eigenthümer zur steten Bereithaltung einiger Eimer Wasser während der

segenwärtig herschenden großen Trockenheit aufgefordert werden, und von Ihrer deßfallsigen Anordnung uns gefälligst. zu machen. v. Preuschen.

e 0