Donnerstag den 16. November. N 135.
Obberhessischer Anzeiger.
Juedberg fa ü Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
n ee ed ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Donnerstag und Samstag.
e zur Theilnahn,
1 in die un Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗
sind, werd ind, werbe r Ausübung ihr
Aug. u 5 wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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bemerkte gl N 1 i Amtlicher Theil.
en. Die in dean bezeichneten Nu r Wahl erst dum ie dur Voile zettel nachwessh lig gewesene ler bezahlt habn, aß gemäß F. e Stimmzettel. en, welche von de ln gezogen und z orden sind. Außer ebene Stimmpeh e t
g gammlung statt.
Zu zahlreichem Erscheinen ladet ergebenst ein
Nov. 1893. sahl⸗Commissär: Mahr, J
zamtsgehülfe.
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gs- Verein jerstag del Abends 8 Ubr,
Friedberg den 14. November 1893.
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Da die ungewöhnliche Witterung des laufenden Jahres zweifel—
bs einen erheblichen Einfluß auf den Umfang der Viehhaltung gehabt
hat, die Ansichten über das Maß des Rückgangs der Viehbestände
aden Vortrage] über weit auseinandergehen, soll, um hierüber Gewißheit zu erlangen
1 um und dadurch einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der Gestaltung r 0 Vieh⸗ und Fleischpreise zu gewinnen, eine außerordentliche Vieh—
5 15 . ühlung in diesem Jahre im Großherzogthum veranstaltet werden.
4 Die Zählung hat am 1. Dezember l. J. stattzufinden und sich suf die Feststellung des Rindvieh⸗ und Schweinebestandes zu estrecken. Andere Hausthiere sollen diesmal nicht mitgezählt werden. Die Feststellung des Rindviehbestandes hat nach 2 Altersklassen: bis uscht u 2 Jahren und: über 2 Jahre alt zu erfolgen und zwar in ilzhut gegen zer zweiten Klasse wegen der Nachzucht mit besonderer Ermittelung 5 N. Näher“ der Zahl der Kühe.
Da es sich um eine einfache, sehr beschränkte Zählung handelt,
srscheint eine Vertheilung der„Bestimmungen“ an die Zählungscom— nissionen, sowie der besonderen„Anweisung für die Zähler“, wie dies
rmann gestattel „ November LN
Der Vorstaue r
1 1 lei der letzten Viehzählung geschehen, nicht erforderlich. Folgende 88 1 gert. ser„Bestimmungen“ sowie IIb§ 15 der„Anweisung für die Zähler“ ilhem ind jedoch auch für die diesmalige Zählung genau zu beachten:
I. f§ 2. Durch die Viehzählung ist die Zahl der in jedem Hause ker! ind den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten(im pbesammten Gehöft, Anwesen) auch in Schlachthäusern, Bergwerken ꝛc. it Fütterung stehenden Viehes zu ermitteln. Dabei ist gleichgültig, wer Eigenthümer des Viehes ist. i 18 drichsdorfe Vorübergehend(auf Reisen, Fuhren ꝛc.) abwesende Viehstücke 2 und auch solche, welche im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, mse, id hier mit aufzuzeichnen. Nicht mitzuzählen ist Vieh, welches im in frier ee Hufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zufällig und vor⸗ 1 11 bbergehend im Gehöft anwesendes. Schlächter(Metzger) und Händler jehl, Ua, eben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Verkauf be⸗ Ager mmte Vieh, sofern es nicht etwa erst am 1. Dezember gekauft ist, Atzuführen. 15 i 1 0 6. Die Zählbezirke werden von den Zählungscommissionen 4 Winde* örtlichen Verhältnissen entsprechend festgestellt. 1 5 — Die Größe der Zählbezirke ist in der Art zu bemessen, daß das Il beschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicher— hlt besorgt werden kann.
U Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß enlah dieselben in der Regel nicht mehr als 50 Häuser umfassen. In len, TEtädten, wo die Viehhaltung nur vereinzelt vorkommt, können größere midt,„% Zihlbezirke gebildet werden. e Scl 8 75 Von der Zählungscommission ist für jeden Zählbezirk ein an Zihler zu bestimmen.
Bei der Auswahl der Zähler ist geeignete Rücksicht darauf zu ihmen, daß sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte hin— zechend befähigt sind. l 3 1§ 8. Durch entsprechende Belehrung über den gemeinnützigen Zveck und den Werth der Viehzählungen, auch im landwirthschaft⸗
, ine große Schwierigkeit gelingen, aus der Zahl der selbstständigen
hen Interesse, wird es den Mitgliedern der Zählungscommissionen
Landwirthschaftlicher Bezirksverein Friedberg.
Bekanntmachung. J Sonntag den 19. November, Nachmittags 4 Uhr, findet in Stammheim im Saale des Gastwirths Carl Musch eine Ver⸗
Tagesordnung:„Besprechung über die Wirthschaftsänderung bei Vermehrung des Ackerlandes unter gegenwärtigen Verhältnissen, ein— 1 geleitet durch Großh. Landwirthschaftslehrer Dr. von Peter.
In Erledigung des Sektionsvorsitzes:
b der Direktor des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Ur. Braden. 7 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großh. Bürgermeistereien der Orte Stammheim, Staden, Reichelsheim, Nieder-Florstadt, Ober-Florstadt, Bönstadt, Assenheim.
Obige Bekanntmachung wollen Sie in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Dr. Braden.
f 5* 8 betreffend: Die Vornahme einer außerordentlichen Viehzählung am 1. Dezember 1893. Friedberg den 14. November 1893. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Ortseinwohner eine entsprechende Zahl freiwilliger Zähler ausfindig zu machen.
In kleineren Orten werden die Mitglieder der Zählungscommissionen am geeignetesten selbst die Be—
gorgung der betreffenden Geschäfte übernehmen.
§ 12. Ueber die abgegebenen Bezirkslisten führt die Zählungs⸗ commission ein Verzeichniß welches dazu dient, die vollständige Zurück— lieferung dieser Listen zu controliren und demnächst die daraus zu entnehmenden Zahlen für den Viehstand in der Gemeinde zusammen— zustellen.
§ 14. Nachdem die Zähler die ausgefüllten Bezirkslisten an die Zählungscommission(bis zum 5. Dezember) abgeliefert haben, unterwirft letztere diese Listen einer sorgfältigen, auf alle Einzelheiten sich erstreckenden Prüfung und veranlaßt sofort die darin etwa erforder— lichen Ergänzungen und Berichtigungen.
§ 15. Bei der Prüfung der Bezirkslisten ist das Augenmerk darauf zu richten, daß die einzelnen Fragen derselben vollständig und richtig beantwortet sind.
Hinsichtlich der Bezirkslisten ist weiter darauf zu achten, daß darin sämmtliche im Zählbezirk vorhandene Gebäude verzeichnet sind und daß für jedes betreffende Haus ein Eintrag gemacht wurde.
§ 16. Auf Grund der Bezirkslisten hat sodann die Zählungs— commission das Verzeichniß auszufüllen und mit der Unterschrift ihrer Mitglieder zu versehen. Hierauf werden sämmtliche Listen, nach Zählbezirken geordnet, verpackt und entsprechend bezeichnet, unter Beischluß jenes Verzeichnisses, längstens bis 10. Dezember an das Kreisamt eingesendet.
II. b.§S 15. Bei den Viehzählungen bei welchen lediglich die
Stückzahl der vorhandenen Rinder und Schweine, gesondert in zwei Altersklassen, ermittelt werden, kommen keine Hauslisten und Control— listen zur Verwendung. Die Aufzeichnung erfolgt in Bezirkslisten, deren Ausfüllung am 1. Dezember durch den Zähler besorgt wird. Für jedes Haus des Zählbezirks, in welchem Vieh gehalten wird, ist eine Zeile der Bezirksliste bestimmt. Der Zähler hat auf die Auf— stellung dieser Liste alle diejenige Sorgfalt zu verwenden, welche bei der Ausfüllung der Haus- und Controllisten wahrzunehmen ist. Die Spalten 2 bis 9 der Bezirksliste sind zu summiren, die Liste von dem Zähler sodann mittelst Namensunterschrift zu beglaubigen unpp bis zum 5. Dezember an die Zählungscommission zurückzugeben. l Die Viehzählung hat in abgegrenzten Bezirken(Zählbezirken) durch Umfrage von Haus zu Haus zu geschehen, und es ist für jede Gemeinde einschließlich der ihr administrativ zugewiesenen Wohnplätze eine Zählungscommission zu bilden, welche letztere alsdann die Zähl— bezirke innerhalb der einzelnen Gemeinden festzusetzen und die nöthigen Zähler zu bestellen hat. Wir bestimmen als Vorsitzende der Zählungs— commissionen die Großherzoglichen Bürgermeister und bei deren Ver— hinderung, die Großherzoglichen Beigeordneten.
Die unten genannten Personen, welche bereits bei der letzten Zählung fungirten, werden wiederum als Mitglieder der Zählungs— commissionen ernannt. Sollten welche von den genannten Personen
unterdessen gestorben oder verhindert sein, so wollen Sie sofort zwei
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