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andere als die in 8 3 bezeichneten Krankheiten unter den in
Hause nicht isolirt werden können, verbracht werden müssen. gleiche Anordnung kann in den Fällen des§ 2 getroffen werden.
Donnerstag den 14. September.
M 108.
hessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus- wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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Betreffend: Maßnahmen gegen die Cholera. bringen die Anzeigepflicht.
Friedberg den 24. August 1893.
Provinzen betreffend, wird nach Vernehmung des ärztlichen Kreis— vereins für den Kreis Friedberg unter Zustimmung des Kreisaus— schusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. April 1890 zu Nr. M. J. 9447 für den Kreis Friedberg verordnet: § 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, von allen in seiner Praxis vorkommenden Erkrankungen an: 1) Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei Erwachsenen (Varicellae), 2) Flecktyphus, 3) Recurrensfieber, 4) Cholera, 5) Scharlach, 6) Diphtherie, 7) Unterleibstyphus, 8) Wochen— bettfieber dem Kreisgesundheitsamt Friedberg
binnen 24 Stunden nach gestellter Diagnose Anzeige zu machen.
In gleicher Weise ist jeder Haushaltungsvorstand, beziehungs-
weise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter, sobald er von dem Auftreten einer der vorgenannten Krankheiten innerhalb seiner Haus— haltung Kenntniß erhalten hat, verpflichtet, innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibe— hörde hat, sobald die Anzeige an sie erstattet ist oder sie von dem Krankheitsausbruch anderweit Kenntniß erhalten hat, binnen 24 Stun— den dem Kreisgesundheitsamt Friedberg direkte Anzeige zu erstatten. Tritt eine der erwähnten Krankheiten bei einer alleinstehenden, zu keiner Haushaltung gehörigen Person auf, so liegt die Anzeigepflicht dem Wohnungsvermiether, beziehungsweise dessen Stellvertreter ob.
Die Benutzung bestimmter Anzeigeformulare Seitens der Aerzte kann hierbei vom Kreisamt Friedberg vorgeschrieben werden.
§ 2. Auf Antrag des Kreisgesundheitsamts kann das Kreisamt Friedberg die in§ 1 verordnete Anzeigepflicht zeitweilig auch für andere Krankheiten vorschreiben. Diese Anordnung kann für den ganzen Kreis oder für einzelne Theile des Kreises erlassen werden und tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatte in Wirksamkeit. Bei Anordnungen für einzelne Gemeinden genügt die ortsübliche Bekanntmachung.
§ 3. Personen, welche an Pocken(Blattern), sowie Wasser— blattern bei Erwachsenen, Flecktyphus, Recurrensfieber oder Cholera erkrankt sind, müssen unter allen Umständen von den übrigen Be—
wohnern des Hauses abgesondert in einem besonderen Zimmer unter—
gebracht werden.
§ 4. Für Personen, welche an Diphtherie, Scharlach oder Wochenbettfieber erkrankt sind, soll die Vorschrift des§ 3 ebenfalls
Platz greifen, wo es die häuslichen Verhältnisse irgend gestatten oder
der behandelnde Arzt bezw. Kreisarzt es für geboten erachtet.
§ 5. Vorstehende Bestimmungen können zeitweilig auch 25 § 2 be⸗
stimmten Voraussetzungen erstreckt werden. n 6. Wenn in einer Gemeinde eine der in§ 1 bezeichneten
Krankheiten epidemisch auftritt, so kann die betreffende Gemeinde auf
Antrag des Kreisgesundheitsamts verpflichtet werden, unentgeltlich einen passenden Raum bereit zu stellen, in welchen Kranke, die zu
Die
Wenn die Isolirung des Kranken im eigenen Hause un—
.
1 Hhunlich ist, oder wenn in Folge des im Hause bestehenden größeren Verkehrs z. B. in Wirthshäusern und offenen Geschäften besondere Nachtheile für das öffentliche Wohl zu befürchten sind, so kann das
Freisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des kranken in den in§ 6 bezeichneten Raum, oder in ein Krankenhaus
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Amtlicher Theil. ö
5 g Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die Fortdauer der Cholera in Rußland sowie die zunehmende Verbreitung dieser Seuche in Frankreich und Italien wir nachstehende Polizeiverordnung in Erinnerung und empfehlen namentlich die strengste Befolgung von deren Bestimmungen über
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Polizei⸗Verordnung,
0 betreffend Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.
ö Auf Grund der Art. 78 u. 48 V1 des Gesetzes vom 12. Juni anordnen, oder auch die Sperre des betreffenden Lokals verfügen, in 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der[der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für er—
forderlich erachtet. In besonders dringlichen Fällen ist das Kreis— gesundheitsamt zum vorläufigen Erlaß der nothwendigen Anordnungen, welche alsbald dem Kreisamt mitzutheilen sind, befugt. Der Transport der Kranken in ein Hospital oder an einen anderen Verpflegungsort hat unter Aufsicht und Verantwortung der Ortspolizeibehörde zu er— folgen, welche auch für die ordnungsmäßige Desinfektion der Trans— portmittel die Verantwortung trägt.
§ 8. Den Familien- oder Haushaltungsangehörigen von an einer der im§ 1 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten Leidenden ist der Schulbesuch nur dann gestattet, wenn sie seit der Zeit des Ausbruchs der Krankheit und während der Dauer derselben nicht in der Familienwohnung gewohnt oder verkehrt haben. Dieselbe Maßregel kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamts auf die Angehörigen von an Masern oder Keuchhusten Erkrankten anwendbar erklärt werden. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist nur nach Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses gestattet.
§. 9. Die Leiche einer Person, welche an einer der in 8 1 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten verstorben ist, muß thunlichst isolirt werden. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche längstens 18 Stunden nach erfolgtem Tode dorthin zu verbringen. Bei einzelnen der oben genannten Krankheiten kann die Ortspolizei⸗ behörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Leichenbegleitung be— schränken oder ganz untersagen. Die Vorschriften dieses Parapraphen können auch in den in§2 bezeichneten Fällen für bindend erklärt werden.
§ 10. Insoweit für einzelne Krankheiten spezielle Vorschriften bestehen, werden dieselben durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 11. Die näheren Bestimmungen, in welcher Weise die Iso— lirung und Desinfektion bei den in§ 1, beziehungsweise§ 2 bezeich— neten Krankheiten und Sterbfällen zu erfolgen hat, werden vom Kreis— gesundheitsamt Friedberg im Einvernehmen mit dem ärztlichen Kreis— verein aufgestellt und veröffentlicht. Dieselben müssen in den bezeich— neten Krankheits- und Sterbfällen genau befolgt werden, wenn und insoweit dies der behandelnde Arzt bezw. das Kreisgesundheitsamt Fried— berg im einzelnen Falle für nothwendig erklärt hat. Auch die Ver⸗ nichtung einzelner mit dem Krankheitsstoff behafteter Gegenstände kann angeordnet werden. Für die Dauer von Epidemien kann das Kreis— amt Friedberg auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Befolgung dieser Bestimmungen für den Kreis oder einzelne Theile des Kreises allgemein vorschreiben. Bezüglich der Veröffentlichung solcher Anord— nungen gilt das in 8 2 Gesagte. Die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Desinfektionsmittel sind nöthigenfalls von der Gemeinde zu bestreiten oder vorzulegen. Es liegt den Gemeinden ob, dafür Sorge zu tragen, daß wenigstens eine Person in der Gemeinde über Ausführung der vorgeschriebenen Desinfektionen genügend instruirt und zur Vornahme derselben verpflichtet wird.
§ 12. Uebertretungen der in den vorstehenden Bestimmungen gegebenen Vorschriften werden, insoweit dieselben nicht nach den Artikeln 349—352 des Polizeistrafgesetzes strafbar erscheinen, mit einer Geld— strafe bis zu 30 Mk. bestraft. Für die Befolgung der in den 88 3 bis 5, 8, 9 Abs. 1—3, 11 gegebenen Vorschriften ist der Haushal— tungsvorstand, beziehungsweise in Verhinderung desselben sein Stell— vertreter verantwortlich. Die Unterlassung der in§ 1 bezw. 2 vor— geschriebenen Anzeige wird dann nicht bestraft, wenn jene Anzeige wenigstens von einem der Verpflichteten oder von anderer Seite recht— zeitig erstattet worden ist.
Friedberg den 29. April 1890.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.


