1393. Dienstag den 13. Juni. 1 68.
—
7
.
Oberhessischer Anzeiger.
und Freitag Abend ausgegeben.
. 1 5 1 f 8 Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mitt f— 5 5 erschei 01 3; 0 Wird h 0 5 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Wen eee e N
. 2 — 2 — — S 8 2 — .————
stoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus—
Gro wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
U N 22 f n Amtlicher Theil.
5 Petreffend: Die Ausführung der Landesfeuerlöschordnung; hier insbesondere die Anschaffu; 1 5
„ Schullagz 1 f der Ausrüstungsgegenstände der Pflichtfenerwehren. g eee Friedberg den 8. Juni 1893.
W 9 1 4 5 5 1. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
dnl un g an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme derjenigen, in deren Gemeinden freiwillige Feuerwehren bestehen.
f Den Antrag des Kreis-Ausschusses dahin lautend: — um den Gemeinden des Kreises die Anschaffung der infolge Is Gesetzes, die Landesfeuerlöschordnung betr. vom 29. März 1890, tun,(forderlich werdenden Löschgeräthe und Ausrüstungsgegenstände zu er— — lichtern, und sicher zu gehn, daß nur die besten Geräthe de. angeschafft an 0 terden, in daß Erwägung, sich auch der Kostenpunkt bei gemeinsamer 880 9„ Inschaffung für sämmtliche Gemeinden billiger stellen wird, als wenn lität, sug n de Gemeinde einzeln für sich die Sachen bezieht, wolle der Kreistag Fenehmigen, daß— vorbehältlich der Zustimmung der betheiligten eln slemeinden— die Beschaffung der zur alsbaldigen Anschaffung vor— g schlagenen Ausrüstungsgegenstände durch den Kreis erfolge, daß die Ir. Wahn lerzu erforderlichen Mittel durch Kapitalaufnahme seitens der Kreis— üt Idsse aufgebracht und den Gemeinden gestattet werde, die auf sie ent⸗ ö e, gllenden Beträge innerhalb vier Jahren zurückzuzahlen, wobei der betr. butt, le, Intheil mit 4% zu verzinsen ist, hat der Kreistag in seiner Sitzung albflelsg om 16. Januar 1892 mit dem Zusatze zum Beschluß erhoben„daß je erwähnte Vergünstigung auch alle diejenigen Gemeinden genießen
hesetze erforderlichen, vorerst aber noch nicht zur Anschaffung empfohlenen Gschgeräthe und Ausrüstungsgegenstände anschließen“. In Ausführung dieses Beschlusses beabsichtigen wir, nachdem
d bester Qu
nunmehr die Organisation der Pflichtfeuerwehren vollzogen ist, zunächst die Lieferung der nothwendigsten Ausrüstungsgegenstände der Pflichtfeuerwehren(Helme, Beile, Gurten, Armbinden ze.) alsbald
in einer engeren Submission— nach dem Vorgange anderer Kreis—
ämter— zu vergeben. Es steht zu erwarten, daß durch dieses Ver—⸗ fahren neben dem Bezuge tadelloser Waare eine erhebliche Ersparniß erzielt wird. Die Vergebung der Lieferungen wird von dem Urtheile einer sachverständigen Commission, der die Offerten und Muster unter⸗ breitet werden, abhängen. Ebenso werden demnächst die gelieferten Stücke von sachverständigen Männern abgenommen werden.
In der Unterstellung, daß die Gemeindevertretungen wohl aus⸗ nahmslos den Bezug der vorerst nöthigen Ausrüstungsgegenstände durch den Kreis wünschen, wollen wir Ihren Berichten— und zwar spätestens bis zum 20. d. Mts.— nur in dem Falle entgegen, sehen, daß eine Gemeinde an dem gemeinschaftlichen Bezuge n i cht theilnehmen will.
Wir bemerken noch, daß wir an Hand der von Ihnen s. Z. aufgestellten und von uns genehmigten Eintheilungslisten der Pflicht— feuerwehren den Bedarf an persönlichen Ausrüstungsgegenständen fest—
gestellt haben. Dr. Braden.
4 n
ehl, H Saison uu zu ene f
L, vorm. J. bs: Een bleermit angeordnet:
4 S
— 2
Anta illen, welche sich freiwillig zur sofortigen Anschaffung der nach dem 55 8 8 Fer. 19, 20 und 60 anders als in Schritt zu fahren.
*
Friedberg den 8. Juni 1893.
gieder⸗Wöllstadt wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums de
Polizeireglement. Auf Grund des Artikel 78 der Kreis- und Provinzialordnung, nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und des Gemeinderaths zu
s Innern und der Justiz vom 3 Juni 1893, zu Nr. M. J. 16129
§. 1. Fuhrwerken jeglicher Art ist es verboten, auf der Hauptstraße zu Nieder-Wöllstadt in der Nähe der Kirche neben den Häuseru
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Bekanntmachung.
1 Die Bäcker⸗Innung des Kreises Mainz beabsichtigt mit der für die Zeit vom 12. bis 20. August d. J. geplanten Ausstellung von
Erzeugnissen der Bäckerei und Conditorei zum Zwecke der F
3 Hosung von Mobiliargegenständen zu verbinden. Das Großh. Ministerium des Innern und de f Zeranstaltung dieser Verloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht mehr als 20000 Loose zu 50 P 0 ö des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Zugleich
ürfen und mindestens 60% gurde der Vertrieb der Loose im Großherzogthum gestattet.
— *
Alle diejenigen Militär nerkannt sind, aber in Folge 5 ordert, sich unter Vorlage ihrer Militärpapiere mündlich oder schrif Friedberg den 17. Mai 189g.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an d
auf die Befolgung derselben hinzuweisen. Friedberg den 8. Juni 1893.
Zetreffend: Novelle zum Militärpensionsgesetz. 1 Alle diejenigen im Landwehr-Bezirk Friedberg wohnhaf ees Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 als Invalide ar
Fᷓbriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Mi
1. Diesenigen, welche die Kriegszulage gemäß§ 71 des vom 4. April 1874 beziehen, am Kriege 187071, oder an ei Ailitärische Aktion, oder durch Seereisen invalide gewor es Gesetzes vom 27. Juni 1871 befinden; oder
Bemerkt wird noch, daß Anträge auf
Friedberg den 29. Mai 1893.
Friedberg den 9. Juni 1893. J Aufforderung. 8 l Invaliden, welche auf Grund des Militär⸗Pensions⸗Gesetzes vom 27. Juni 1871 als dauernd Ganz⸗Invalide Anstellung im Civildienst gemäß 8 102 pos. e des genannten Gesetzes Pension nicht beziehen, werden aufge— tlich bei dem unterzeichneten Bezirks-Commando zu melden.
A
Wir machen Sie auf die vorstehende Aufforderung aufmerksam und weisen Sie
3. auf Grund der 88 84 und 85 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 Pensions⸗Erhöhung in F
ö mando anzubringen und daß Anträge seitens der betheiligten Personen
örderung und finanziellen Unterstützung des Ausstellungsunternehmens eine Ver⸗
d der Justiz hat die nachgesuchte Erlaubniß zur f. das Stück, ausgegeben werden
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Großherzogliches Bezirks-Commando Friedberg.
ie Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
hiermit an, die in Frage kommenden Militärinvaliden
Dr. Braden.
Bekanntmachung. ten invaliden Mannschaften vom Feldwebel ꝛc. abwärts, welche auf Grund
ierkannt sind und den nachstehenden Bedingungen entsprechen, haben sich sofort litärpapiere(Militärpaß, Entlassungsschein, Pensionsquittungsbuch u. s. w.) bei dem Bezirks-
Sommando Friedberg zu melden: 8 1 f 0 8 9. 3 Gesetzes vom 27. Juni 1871 beziehen; oder
5 28. 2 72 3 58 7 5 1 2 Gofonoes
2. die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins gemäß 8 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezw.§ 12 des Gesetzes
inem Kriege vor 1870/1 Theil genommen haben, oder seit dem Kriege durch eine
den sind(Marine) und sich nicht im Genusse einer Verstümmelungszulage gemäß§ 72
71 einer Klasseneinschränkung hinsichtlich des Pensionsbezuges unterliegen. olge der Novelle zum Militärpensionsgesetz nur bei dem Bezirks⸗Com⸗ an das Kriegsministerium in dieser Angelegenheit nicht zu stellen sind.
Großherzogliches Bezirks-Commando Friedberg. Winter.
ä———


