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Amtlicher Theil.
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Donnerstag den 12. Oktober.
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berhessischer
zeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus-
wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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b Bekanntmachung. In Gemäßheit der Instruktion vom 30. August 1877 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat September 1893 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 9.70, Heu M. 7.35,
Stroh M. 4.20. r. Wagner, 9 —ů—
Friedberg den 6. Oktober 1893.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
. Auf Grund des Art. 78 der Kreis⸗ und Provinzialordnung wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 11. Juli 1893 zu Nr. M. J. 14936 an Stelle der
5 n vom 20. Januar 1892 für den Kreis Friedberg verordnet wie folgt:
§. 1. Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik oder Ziegelei, welcher seinen
13 Arbeitern Unterkunftsräume überläßt, ist verpflichtet, die nachstehenden Vorschriften
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1.75 Meter in der Länge und von mindestens 0,63 Meter in der Breite gewähren. Außerdem muß ein freier Raum von 0,50 Meter am Fußende frei bleiben.
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zu beobachten.
N Anforderungen im Allgemeinen.
§. 2. Die Räume, welche Arbeitern zum Wohnen oder zum Schlafen dienen, müssen ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witterungseinflüsse gewähren. 0 Für Arbeiter, welche nur während der wärmeren Jahreszeit von Anfang April bis Ende September in den Fabriken beschäftigt werden, genügen zu diesem 8 hölzerne Baracken. Dieselben müssen jedoch von Brettern festgefugt und wasserdicht gedeckt sein. Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in diese Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder oder mit Kinder über 16 Jahren nur dann aufgenommen werden, wenn ihnen ein eigenes Zimmer ein—
geräumt werden kann. Ist letzteres nicht thunlich, so dürfen auch Familien ohne Kinder bezw. mit
Kindern über 16 Jahren, gleichwie in allen Fällen Familien mit jüngeren Kindern
nur daun zur Arbeit angenommen werden, wenn ihnen anderweit eine Wohnung oder Unterkommen gesichert ist.
Werden in der Fabrik weibliche Arbeiter beschäftigt, welche nicht zur Familie eines Arbeiters gehören(Abs. 3), so sind denselben Wohnräume anzuweisen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollständig getrennt sind.
Beschaffenheit der Wohnräume. §. 3. Die Wohn⸗ oder Schlafräume müssen mindestens 30 Centimeter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, festgedieltem Fußboden, mit gut schließenden Thüren und einer genügenden Zahl von Fenstern, welche sich öffnen lassen, versehen „sein. Auf den Kopf der zulässigen, höchsten Zahl von Bewohnern oder Schläfern muß mindestens/ Quadratmeter Fensteröffnung vorhanden sein. Die Höhe der Wohnräume hat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem Arbeiter muß 3 Quadratmeter Bodenfläche und wenn die Wohnungsräume gleich— zeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenigstens 12 Cubikmeter ge— währt werden.
Sind außer den Schlafräumen noch besondere Räumlichkeiten für den Verkehr während der arbeitsfreien Zeit vorhanden, so genügt für erstere ein Luftraum von 9 Eubikmeter, für letztere von 7 Cubikmeter per Kopf der Arbeiter.
§. 4. Sämmtliche Wohn- bezw. Schlafräume müssen, so oft die Polizei⸗ behörde es für nothwendig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit mit Kalkwasser frisch geweißt werden.
Schlafstätten. 5 §. 5. Schlafstellen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe
0 von solchen dürfen nicht eingerichtet werden, und ist den Arbeitern das Schlafen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe von solchen
zu verbieten. a 3 §. 6. Die Schlafstätten müssen jeder Person einen Raum von mindestens
Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Mindesten 30 Centimeter betragen. §. 7. Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Stroh⸗ matratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder Heu gestopftes, bezw. durchnähtes Kopf⸗ kissen und eine wollene, hinreichend warme Decke(Kolter) von mindestens 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen. 5 Der Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 4 Wochen zu erneuern; die Säcke und Kissen selbst sind nach Bedarf, mindestens aber von 8 zu 8 Wochen zu reinigen. Durchnähte Strohmatratzen und Kissen müssen alle 6 Monare gereinigt werden und ist hierbei gleichzeichtig deren Inhalt zu erneuern. 2 Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinigen, bezw. zu walken. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch ge reinigter Strohsack nebst Kissen, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu verabfolgen. n §. 8. In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trinkgefäß und mindestens für je 2 Arbeiter ein Tisch mit Waschgefäß und ein Wasserbehälter vor⸗
handen sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch ver—
abfolgt werden.
8§. 9. Das Reinigen und Trocknen von Wäsche in Wohn— räumen ist nicht zu dulden.
Heizung und Beleuchtung. 5 N i
5§. 10. Werden in der Fabrik Arbeiter auch während der kälteren Jahres⸗
zeit(bon Anfang Oktober bis Ende Marz) beschäftigt, so ist für entsprechende Er⸗
wärmung und Beleuchtung der Wohnungsräume Sorge zu tragen.
und Schlaf⸗
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Polizei⸗ Verordnung, die Unterbringung der auf den Backsteinfabriken beschäftigten Arbeiter betreffend.
Kochgelasse und Vorrathsräume. a §. 11. Denjenigen Arbeitern, welchen die erforderlichen Nahrungsmittel nicht zugetragen werden, ist in einer genügend geräumigen Küche mit den erforderlichen Kochgefäßen Gelegenheit zur Selbstbereitung von Speisen und Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat das nöthige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreis abzu—
geben. Zum Aufbewahren von Nahrungsvorräthen ist ein besonderer Raum zu überlassen. Das Kochen in den Wohnungs- bezw. Schlafräumen, sowie das Auf—
bewahren von Nahrungsvorräthen in den letzteren ist untersagt. Wasserbezug.. l
§. 12. Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesunden Trinkwasser aus Brunnen mit ordnungsmäßiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen auf der Fabrik selbst nicht vorhanden, so darf die Entfernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen. Aborte.
§. 13. Auf jeder Fabrik muß ein Abtritt vorhanden sein, welcher für je 25 Arbeiter mindestens einen Sitz von 0,75 Meter Breite gewährt. Befinden sich auf der Fabrik weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.
§. 14. Die Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung pom 1. Februar 1882 und zwar mit Rücksicht auf die vorherrschende südwestliche Windrichtung, soweit es an⸗ gängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasserdicht aufzumauern. Ihre Entfernung von den Wohn- und Schlaf— räumen, sowie etwa von vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 Meter betragen.
Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber einmal monatlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Lokalpolizeibehörde desinfieirt werden.
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit.
8. 15. Der Vetriebsunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit unter den von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person auf der Fabrikstätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen zuver— lässigen Aufseher zu bestellnnn. 8 50
Insbesondere hat die Aufsicht sich auf folgende Punkte zu erstrecken:
1. daß die zum Aufenthalt weiblicher Arbeiter bestimmten Wohnungs⸗ bezw. Schlaf⸗ räume nicht von männlichen Arbeitern betreten werden. Umgekehrt dürfen die Aufenthaltsräume männlicher Arbeiter nur bei Tage und während der allge— meinen Arbeitszeit und nur zum Zwecke der Reinigung der Räume von weib— lichen Personen betreten werden; 5 f a f daß nicht durch Sorglosigkeit, Trägheit oder Unreinlichkeit der Arbeiter sich Ein⸗ flüsse entwickeln, welche der Gesundheit derselben nachtheilig werden können, 5 namentlich ist dafür Sorge zu tragen, daß die Vorschriften der 88. 2, 5„ 65 7 8 und 10 gehörig beobachtet werden, und daß die Luft in den Wohn- und Schlaf⸗ räumen täglich erneuert und in möglichst reinem Zustande erhalten wird; f 3. daß die Arbeiter sich an ihrem Körper und in ihrer Bekleidung möglichst rein—
lich halten; 4. daß die Arbeiter die Aborte benutzen und nicht andere Orte durch Verrichtung
ihrer Nothdurft verunreinigen.
b Ansteckende Krankheiten..
§. 16. Der Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. B. Krätze u. s. w., leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist dieselbe sofort von den übrigen Arbeitern zu isoliren und ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. ee ee Verbot des Branntweinausschanks.
Fer Ausschank von Branntwein in der Fabrik durch den Unter— nehmer, oder mit dessen Erlaubniß durch Andere, ist untersagt.
Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter.
18. Diese Polizeiverordnung ist auf einer allgemein zugänglichen Stelle in einer jeden Fabrikstätte, wo mehrere Wohnräume vorhanden sind, in einem jeden derselben anzuschlagen, auch jedem neu eintretenden Arbeiter besonders bekannt zu machen, was durch Namensunterschrift desselben in einem dazu bestimmten Buche zu Für die Befolgung der Vorschriften derselben ist der Betriebsunter— (l der von ihm bestellte Aufseher verantwortlich.
Strafbestimmungen.
§. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung bezw. Nichtbefolgung derselben werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
8.
konstatiren ist. nehmer, eventue
Uebergangsbestimmungen. 77 1 20. Diese Polizeiverordnung mit Ausnahme der Bestimmungen in 8. 3
§. 3 treten erst am 1. April
8 *. tritt mit dem heutigen Tage, die Bestimmungen des 1894 in Kraft. Friedberg den 6. Oktober 1893. i 8 2 Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 0 Dr. Braden.


