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1893.
Samstag den 11. November.
W 133.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Annoncen von aus⸗
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Abänderung der§§ 64 und 76 der Ausführungs-Verordnung zur
allgemeinen Bauordnung.
Friedberg den 7. November 1893.
1 85 Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die im Abruck nachstehende Verordnung wollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen und die Bauhandwerker noch besonders auf
dieselbe aufmerksam machen lassen.
Dr. Braden.
Verordnung, die Abänderung der 88 64 und 76 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1892 betr. Vom 21. Oktober 1893.
7 Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird hiermit verordnet: Hinter 8 64, Ziffer 2, lit. b. wird folgende, auch auf lit a. bezügliche Bestimmung eingeschaltet:
Hölzerne Fußböden sind vor den Feuerungsöffnungen von Herden(it. a.) und Oefen durch Vorlagen von Eisenblech oder einem anderen feuersicheren Material hinreichend vor Feuersgefahr zu schützen.
. An Stelle des§ 64, Ziffer 3, lit. e. treten folgende Vorschriften: 3. e. Da wo Schornsteinröhren durch Gebälke der Stockwerke gehen, oder an Holzwänden, Treppenkonstruktionstheilen, Treppenwangen ꝛc. aus Holz vorbeiführen, müssen alle Holztheile mindestens 25 em vom Lichten des nächsten Schornsteins abstehen. Der zwischen der Außenseite des Schorn— steins und dem nächsten Holz verbleibende Raum ist in geschlossenen Ge— bälken und bei nicht sichtbaren Treppenkonstruktionstheilen mit Vollback— steinen, Lehm⸗ oder Tuffsteinen auszumauern oder auszurollen. Diese
Bestimmung bezieht sich nicht auf Fußboden, die sichtbaren Theile der
Dachkonstruktionen und auf Fußsockel oder Wandvertäfelungen, sofern
dieselben nicht mit Holzdübeln in die Schornsteinwand befestigt werden.
Fußsockel und Wandvertäfelungen sollen jedoch an den Schornsteinflächen
auf dem Verputz liegen.
5. d. Zum Zwecke der Reinigung muß bei jedem nicht von innen durch den Schornsteinfeger besteigbaren Schornstein eine Aussteigöffnung im Dach vorhanden sein, von welcher aus unmittelbar oder mit Benutzung einer gesicherten Laufbohle eine horizontale Standfläche vor oder hinter dem Schornstein erreicht werden kann, welche nicht höher als 1,00 mb unter- halb der Schornsteinöffnung liegt, mindestens 0,20 m breit und so lang wie die Breitseite des Schornsteins ist und von welcher aus die Reinigung des Schornsteins erfolgen kann. Die Dachfenster(Aussteigeöffnungen)
und Ziffer 5, lit. d. und.
1 sind so anzubringen, daß sich dieselben beim Oeffnen umlegen und fest—
halten und nicht durch ihre Konstruktion oder Gewicht von selbst zufallen;
die geringst zulässigen Maße derselben sind 45 zu 50 ew. Bei höher über Dach gehenden Schornsteinen, welche von der Ausmündung gereinigt werden, sind eiserne, sicher befestigte Steigleitern bis zu den oben erwähnten Standflächen zu führen.— Die Schornsteinköpfe sind stets in gutem bau⸗ lichen Zustand zu erhalten.
5. 1. Für Herstellung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, von rundem, quadratischem oder rechteckigem Ouerschnitt ist die Verwendung von Tuffsteinrbhren oder von Tuffsteinen nur unter der Voraussetzung gestattet, daß dieselben hierzu nicht einer vorherigen Bearbeitung unter— zogen werden müssen und in keiner Weise schadhaft sind, eine Wandstärke von mindestens 12 em haben, mit gutem Mörtel satt vermauert und äußerlich gut verputzt werden. Die Verwendung von Tuffsteinmaterial zu Schornsteinen ist erst in einer Höhe von 50 ew über dem Ausputz⸗ thürchen zulässig, und es müssen diejenigen Theile der Schornsteine, welche in Brandmauern liegen, sowie die über Dach durchgehenden Theile aller Schornsteine in Backsteinen ausgeführt werden.
§ 3. Hinter§ 64, Ziffer 7 ist folgender Absatz 4 einzuschalten: Die Ver⸗ wendung von Tuffsteinen ist zu den Umfassungswänden von Rauchkammern zulässig, wenn dieselben innen und außen verputzt werden und nicht gleichzeitig Außenwände oder Brandmauern sind. Das Aufstellen von Räuchertöpfen in den Rauchkammern ist jedoch verboten.
§ 4. An Stelle des letzten Satzes in Absatz 1 des§ 76 tritt folgende Vor⸗ schrift: Die Verwendung von Asphalt, Asphaltfilz oder Dachpappe(Theerpappe) bedarf in jedem einzelnen Falle besonderer Genehmigung. Dacheindeckungen aus Holzeement bedürfen keiner besonderen Genehmigung, wenn sie an den Traufkanten, den Mauer- und Schornsteinanschlüssen mit Zinkblechstreifen sorgfältig verwahrt und mindestens 10 em hoch mit Erde, Sand oder Kies überdeckt werden.
Darmstadt den 21. Oktober 1893.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.
(L. S.) Best.
Die landwirthschaftliche Haushaltungsschule zu Lindheim.
Provinz Die zu Lindheim von dem landwirthschaftlichen Verein für die Provinz Oberhessen und dem landwirthschaflichen Bezirksverein Büdingen seit 5 Jahren ge— ründete Haus haltungsschule hat die Aufgabe, Mädchen im Alter von etwa 16— 20 ren die Gelegenheit zur Aneignung derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu geben, welche zur Führung einer wohlgeordneten, einfachen bäuerlich — bürgerlichen Haushaltung erforderlich sind, sie an Reinlichkeit, Pünkt⸗ lichkeit und Fleiß, Ordnung und Unkerordnung, sowie an Sparsamkeit im Haushalt zu gewöhnen, und auch auf Geist und Gemüth bildend einzuwirken. 5 In dieser Lehranstalt erhalten die Mädchen Unterricht und praktische An— leitung im Kochen, indem die Unterweisung hierin abtheilungsweise an 2 Kochherden erfolgt und auf die Erlernung der Zubereitung einer schmackhaften und kräftigen s. g. Hausmannskost gerichtet ist, im Conserviren von Nahrungsmitteln, wie Ein⸗ machen von Gemüsen und Früchten, Einsalzen von Fleisch, Räuchern von Fleisch und Wurstwaaren, im Backen, Waschen, in der Behandlung der Wäsche und Klei— dung, im Bügeln, Putzen, im Molkereiwesen und zwar in der Behandlung der Milch und Bearbeitung von Butter und Käse in der der Anstalt zugehörigen, in dem Anstaltsgebäude eingerichteten Molkerei, in der Bestellung und Ausnutzung des Gemüsegartens, sowie Untericht in der Zucht und Pflege des Schweins und des Ge⸗ flügels. Es werden ferner die Mädchen in der Fertigung weiblicher Handarbeiten gründlich unterwiesen, und zwar im Stricken, Flicken, Stopfen, und Weißnähen mit der Hand und der Maschine, und erhalten Anleitung zum Kleidermachen, wobei sie ich für den eigenen Bedarf und für denjenigen ihrer Familie beschästigen dürfen. Auch wird in den Fortbildungsfächern, nämlich in Rechnen, in der Abfassung von Aufsätzen und Briefen und in der Buchführung Unterricht ertheilt, wie auch Unter⸗ weisung in den Anfangsgründen der Gesundheits⸗ und Krankenpflege erfolgt. Es ist in der Anstalt für eine geist⸗ und gemüthsbildende Lektüre gesorgt, und wird der Gesang gepflegt. Ein Klavier ist der unentgeltlichen Benutzung der Mädchen üͤberlassen. I. ie unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der Anstalt ist einer Vor⸗ steherin(Hausmutter) und einer Assistentin(Industrielehrerin) übertragen, welche beide in dem Anstaltsgebüude wohnen. Außerdem ertheilen in der Anstalt noch der Großh. Kreisarzt zu Büdingen, ein Landwirthschaftslehrer und ein Volksschul⸗ lehrer Unterricht.— Es finden jährlich 2 Unterrichtskurse von je 3 Monaten statt, in welchen jede Schülerin für Unterricht und Logis 20 Mark bei dem Eintritt, und
für Kost und Verpflegung pro Tag 1 Mark in Monatsraten praenna tano zu
entrichten hat. Außerdem sind noch etwaige Ausgaben für Arzt und Apotheke zu
Hestreiten.
Oberhe feen.
Vom Tag des Eintritts an, also während des Cursus, dürfen die Mädchen ohne Erlaubniß oder Auftrag der Haus mutter außerhalb der Anstalt nicht verkehren und haben sie sich der eingeführten Hausordnung unweigerlich zu fügen. Insbesondere ist ihnen auch Ehrerbietung, Gehorsam und Unterordnung gegen das Aufsichts- und Lehrerpersonal, Freundlichkeit, Verträglichkeit und liebe⸗ voller Verkehr untereinander, und endlich Treue, Fleiß und Sorgfalt bei den Ar— beiten zur strengsten Pflicht gemacht.
An Sonn- und Feiertagen werden die Mädchen veranlaßt, den Gottesdienst ihrer Confession zu besuchen, wobei die Hausmutter bezw. Assistentin die Be⸗ gleitung übernimmt. Morgens vor dem Frühstück, vor und nach dem Mittagessen und Abends vor dem Schlafengehen findet gemeinsames Gebet statt.
Besuche von Eltern und Schwestern sind gestattet, solche anderer Personen nur unter Begleitung eines Mitglieds des Ortscomités.
In die Anstalt sind mitzubringen:
1 Bettdecke, 1 Unterbett, 1 Kissen(Bettstelle und Matratze werden gestellt), 1 doppelter Ueberzug, 1 weißer Bettüberwurf, 1 Waschbecken, 6 Hemden, 4 Hand⸗ tücher, 2 Bettjacken, 1 Kleiderbürste, 1 Schuhbürste, 1 Trinkglas, 1 Zahnbürste, 1 Regenschirm, 1 Nähkissen, Zeug und Leinwand zur Anfertigung von Kleidern, Hemden und Bettwäsche, Wolle und Garn zu Strümpfen und Socken ꝛc. und 2 Vorhängschlößchen.
Am Schlusse des Cursus findet eine Ausstellung der gefertigten Arbeiten, die Uebergabe von Zeugnissen über Betragen und Leistungen, sowie eine feierliche Entlassung der Schülerinnen statt, wozu deren Eltern und Angehörigen einge— laden werden.
Der J. Cursus pro 1894 beginnt Mittwoch den 3. Januar und wird Sams⸗ tag den 2. Juni 1894 geschlossen werden.
Die Meldungen hierzu sind bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des land⸗ wirthschaftlichen Bezirksvereins Büdingen unter gleichzeitiger Angabe des Vor⸗ und Zunamens, des Tags, Monats und Jahrs der Geburt und des Wohnorts der Schülerin und des Namens der Eltern oder des Vormunds schriftlich einzureichen.
Lindheim den 20. Oktober 1893.
Der Vorsitzende des landw. Bezirksvereins Büdingen. Klietsch. Das Ortscomité. Westernacher, Oberamtmann, Frau Westernacher, Buß Kreisschulinspektor, Möller, Pfarrer, Lipp, Bürgermeister, König, Beigeordneter.
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