Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

el 1

e

sil

Qualitten 1 N

8

habe lan .

lusche, Cöthen her getödtet und. hen, Hausthleren 50 Pfg. U

derlage bei

J. Baum 3 lte, Jarantir,

We

daga, Maden erimae Chi ½ M. I. 30 u

npotheke, g.. Jartie gebraucht

9 99 einfaß hat zu verkaaß

Heinrich

Küferme

in tüchtiger

r Bismaräst

Partern adezimmer, ubehör, 5 bestehah 0 und sind e

K. a 0

agel.

gante Landl Bol zun in schueiber e Tuuschbal an ethaltelk 11

2 1

Mannheim; Johann Anton Hasenstein von Seidmannsdorf;

0 Scöhne zu Frankfurt a. M. so gew des Art. 3 des Gesetzes vom 16. Juli

6 1 1 5

18893.

Dienstag den 5. September.

M 104.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Errichtung einer Brückenwaage zu Ossenheim.

Bekanntmachung.

Das nachstehende von dem Gemeinderathe der Gemeinde Ossenheim unterm 15. August 1893 beschlossene Statut, betr. die Benutzung der Gemeindebrückenwaage zu Ossenheim und den von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz mit Verfügung vom 22. August 1893 genehmigten Gebührentarif bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Friedberg den 26. August 1893.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

Statut,

die Benutzung der Gemeinde-Brückenwaage zu Ossenheim betreffend.

§ 1. Alle zur Ver wiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpflichteten Wiegemeister gewogen werden. Außer dem Wiege meister oder dessen Stellvertreter hat Niemand das Recht auf der Waage zu wiegen.

2. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. Die Aufforderung hat von den Betheiligten(Käufer oder Verkäufer) direkt all den Wiegemeister zu geschehen. Wenn der Wiegemeister der Auf⸗ forderung nicht entspricht, so ist sich an die Großh. Bürgermeisterei zu wenden, welche denselben zum Wiegen anhalten und nöthigenfalls Großh. Kreisamt Anzeige erstatten wird.

§ 3. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem

unter fortlaufenden Ordnungs-Nummern anzugeben sind: a. der Name

des Verkäufers, b. der Name des Käufers, e. Datum der Verwiegung;

d. die Art der verwogenen Gegenstände; e. das Gewicht der einzelnen

Gegenstände; k. der Betrag der erhobenen Wiegegebühren.

§ 4. Der Wiegemeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen

dem Eintrag des Tagebuchs gleichlautenden Wiegeschein, welcher durch den an der Waage angebrachten Apparat gedruckt wird, zu übergeben.

§ 5. Gebührentarif.

An Wiegegebühren sollen erhoben werden:

1

1

I. Für das Wiegen einer Fracht bis zu 2 Centner 10 Pfg. 2. 7 7 7 7. 7 über 2 bis zu 10 Ctr. 15 5 0 . 5 7 von über 10 Etr. pro Ctr. 2 e eines Stücks Großvieh 5 9 5 Schweines oder Kalbs 1 6 von zwei Stück Kleinvieh 15355

dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt,

7. Für das Wiegen von drei Stück Kleinvieh 20 Pfg. 88 5 er 5 25 17% l von mehr als 4 Stück Kleinvieh 3 1 1 I bis 10 Stück Gänse 1075 B 75 an 5 5 15

Für ein Probewiegen für unverkaufte Gegenstände wird von den Ortseinwohnern von Ossenheim blos die Hälfte von sämmtlichen Gebührenansätzen berechnet.

§ 6. Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die vorgemerkten

Gebühren an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter auszu bezahlen. §S 7. Am Schluß jeden Monats hat der Wiegemeister das

Tagebuch abzuschließen und den Betrag der erhobenen Wiegegebühren zu sammeln, das Tagebuch sodann dem Bürgermeister vorzulegen. Derselbe überweist nach genonnener Durchsicht drei Viertheil aller Gebühren dem Gemeinde-Einnehmer zur Einnahme.

Ein Viertheil aller Gebühren werden dem Wiegemeister als Vergütung für seine Bemühung zugesichert. Die anderen drei Vier⸗ theile hat derselbe alsbald am Schlusse eines jeden Monats an den Gemeinde-Einnehmer zu bezahlen.

§ 8. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter werden von von Großherzoglichem Kreisamt verpflichtet und unterliegen als Gemeindebeamten den für solche geltenden Disziplinarvorschriften.

Ossenheim den 15. August 1893.

Großherzogliche Bürgermeisterei Ossenheim. Keller.

Verloosung Großherzoglich Hessischer Staatsschuldverschreibungen für 1893094.

In Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Staats- schuldverschreibungen auf den 31. Dezember 1893 zur Rückzahlung berufen worden:

Die verloosten Aprocentigen Staatsrenten⸗ Obligationen: a. von 1879:

Lit. A. Nr. 2163 2168, Lit. A. Nr. 2745 2750 à 1000 M.; Lit. B. Nr. 617

bis 628, Lit. B. Nr. 809820 à 500 M.; d. von 1881: Nr. 337-339, Nr. 436 bis 438, Nr. 715717 à 2000 M.; Nr. 841846, Nr. 11231127 à 1000 M.

Wir setzen die Inhaber dieser Staatsschuldverschreibungen hiervon mit der

Aufforderung in Kenntniß, die Nominalbeträge derselben zwischen dem 22. und

31. Dezember 1893 gegen Rückgabe der Obligationen und der dazu gehörigen, nicht

ö

ö

1

1

g

mehr zahlbaren Zinscoupons nebst Talons bei Großherzoglicher Hauptstaatskasse

idahier oder für deren Rechnung bei dem Banukhause M. A. von Rothschild und um so gewisser zu erheben, als dieselben in Gemäßheit 1833 vom 1. Januar 1894 an nicht mehr werzinst werden und infolge davon die nach dem Rückzahlungstermin noch eingelöst rverdenden Zinscoupons von den bereits verloosten Obligationen an dem Kapital bbetrag dieser Obligationen selbst in Abzug gebracht werden..

Von den bereits früher verloosten und gekündigten Großherzoglich Hessischen

12 d g Körperverletzung festzunehmen.

A Per dnen, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt

eo Herzig, geboren am 29. März interb 3 r

zuletzt Schirmflicker in Bornheim(B 638 93); Karl Vulte von Okarben( 610/93);

Betz, geboren am 21. November 1870 zu Allendorf bei Honiger Edelbach(V 706/93).

0 Erledigungen.

Franz Feser von Bessenbach; Wilhelm König von Banteln, durch Wachtmeister Schwarz Gendarmen Bach und Steinbach

Friedberg den 2. September 1893.

1. Karl Louis Eduard Otto Tocu, geboren am 21. Februar 1864 in Aachen,

Um Nachricht vor Zuführung wird gebeten(B. 466 93).. 5 a f 4 5 5 in wird: Rosalie Zahler und Moses Großkopf, zuletzt in Frankfurt a. M.(N 539 40/3);

1845 in Unterbimbach(B 583/93); Anton Spengler von Markneukirchen(N 501/93); Jo Anton Kappler, 5 uar 13 g a 1 isett F 477/93); Leonhard Fleckenstein, geboren am 22. April 1873 in Eschersheim, heimathsberechtigt in

Wrenfeld; Jakob Rühl von Seligenstadt durch die Gendarmen Kaiser und Faulstich in Gießen; ö Heinrich Reum von Barchfeld, durch Gendarm Rückel in Ober⸗Erlenbach; Nikolaus Stegmann von Straß⸗ 1 und Gendarm Schäfer in Friedberg; Heinrich in Friedberg und Polizeidiener Zeun in Fauerbach;

Staatsschuldverschreibungen sind noch rückständig: 1) Von den 3½procentigen Staatsstraßenbau⸗Obligationen: Aus der Verloosung pro 1. Januar 1879: Lit. A. Nr. 1483 und 1519 vom 1. April 1838 à 100 fl. 2) Von den Aprocentigen Eisenbahn⸗Obligationen: Aus der Kündigung pro 1. Juni 1880: Nr. 9091 vom I. Juli 18476 à 500 fl. 3) Von den Aprocentigen Staatsrenten⸗Obligationen von 1881: Aus der Verloosung pro 31. Dezember 1892: Nr. 1972 à 500 M., Nr. 5171, 5172, 5174 und 5186 jede à 200 M. Außerdem sind mit Zahlungssperre belegt worden: 1) Die Zinscoupons zur 4procentigen Staatsrenten-Obligation von 1881 über 200 M. Nr. 3944 pro 1. Januar 1889 bis incl. 1. Januar 1891. 2) Die Zinscoupons zu den Aprocentigen Eisenbahn⸗Obligationen von 1876, nämlich: Nr. 5381 pro 15. Mai 1890 über 40 M., Nr. 18639 und 24316 pro 15. Mai 1889 über je 10 M., Nr. 49624, 53432, 71145, 71632, 72143, 72146, 73328, 73329, 75012, 79761 pro 15. Mai 1890 über je 4 M. Darmstadt den 26. August 1893. Großherzogliche Staatsschulden⸗Commission. Lindeck Moellinger. Eckersweiler.

Dienstnachrichten aus dem Kreise Friedberg. f f Großh. Bürgermeister Hensel zu Schwalheim wurde als Feldgeschworener für die Gemarkung Schwalheim verpflichtet.

ist auf Grund Haftbefehls Großh. Amtsgerichts Butzbach wegen

hann Philipp Wilhelm Kahn von Frankfurt a. M.,

geboren am 29. Januar 1870 in Weilderstadt(V 701/93); Lisette 9 0 ö

Konrad Winterhalter von

Reinhard Schallas von Rockensüß, durch die

Philipp Hühnerwolf von Ober⸗Eisensheim, durch Gendarm Steinbach in Friedberg.

Der Großherzogliche Amtsanwalt: Lebrecht.

3