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1893.
Samstag den 4. März.
M27.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus de wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen
m Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus⸗
der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Betreffend: Die Statistik und Rechnungsführung der Krankenkassen.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der
riedberg den 28. Februar 1893. 5
Orte mit Gemeindekrankenversicherung, die Vorstände der Ortskrankenkassen sowie die
eingeschriebenen Hülfskassen des Kreises.
Mit Bezugnahme auf das Ihnen zugegangene Amtsblatt vom. Einsendung der von den Krankenkassen zu liefernden Nachweisungen in
des Termins. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beauftragt, Hülfskassen von diesem Ausschreiben Kenntniß zu geben.
1. Februar 1893 bringen wir die am 31. März l. J. fällige Erinnerung und empfehlen wir Ihnen die pünktliche Einhaltung
den Vorständen der in ihren Gemeinden befindlichen Eingeschriebenen
Dr. Braden.
Betreffend: Die Fortbildungsschule im Kreise Friedberg, im Winter 1892/93.
Friedberg den 28. Februar 1893.
Die Großherzogliche Kreis-Schulkommission Friedberg an sämmtliche Schulvorstände des Kreises. Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 7. Januar l. J.(vergl. Nr. 5 dieses Blattes) empfehlen wir Ihnen, wie in früheren
Jahren, auch alsbald nach Schluß des betreffenden Unterrichts für dies
liche Vorlage zu erstatten, woraus wir entnehmen können: 1. wann der betrefsende Unterricht geschlossen wurde?
2. nicht blos das Verhalten, sondern auch die Leistungen der Schüler im
gut, genügend ꝛc. beurtheilen wollen,
en Winter unter Anschluß der Rechenschaftsberichte der Lehrer, bericht—
Allgemeinen, welche Sie mit sehr gut, gut, im ganzen
3. die Anzahl sowohl der gerechtfertigten, als auch insbesondere der ungerechtfertigten Versäumnisse im letzten Winter.
Or. Braden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Mathlldenstiftung für die Provinz Oberhessen.
Die diesjährige Hauptversammlung der Mathildenstiftung für die Provinz Oberhessen findet Dienstag den 14. März l. J.,
Nachmittags 3 Uhr, im Regierungsgebäude zu Gießen statt,
wozu die verehrlichen Mitglieder der Stiftung ergebenst eingeladen werden.
Tagesordnung:
1. Prüfung der Rechnung für 1892,
2. Vertheilung des nach dem Abschluß dieser Rechnung verbleibenden Ueberschusses
3. Feststellung des Voranschlags pro 1893, 4. Ergänzungswahl des Vorstandes. Gießen den 25. Februar 1893.
zur Unterstützung gemeinnütziger Anstalten,
Der Vorstand der Mathildenstiftung für die Provinz Oberhessen.
v. Gagern, Provinzialdirektor.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Fr. II. Sache.
Nachstehenden Beschluß der Vollzugs⸗Commission bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Einwendungen gegen denselben sind
Mittwoch den 15 März d. Is., Vormittags von 11 bis 12 Uhr, Friedberg den 1. März 1893.
kommen soll.
Bekanntmachung.
auf dem Schulhause zu Fauerbach vorzubringen.
Der Vollzugs⸗Commissär: Dr. Wallau.
016
Die Commission beschloß heute, daß das Vorderfeld bezw. der Rest der Gemarkung Fauerbach im Herbst 1893 zur Ueberweisung 1
Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum J. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.(Wenn z. B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des Schul⸗ jahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ver⸗ wenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts⸗ zeugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit
der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer ein⸗ jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober⸗ Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes, be⸗ glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real— gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888— Regierungsblatt Nr. 5 von 1889— ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. Großh. Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: gelle.
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