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Samstag den 1. Juli.

Oberhessischer Anzeige

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 2 und Freitag Abend ausgegeben. 5

lich ge enen

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

ncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 10 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Be stet 9 Pf. 2 25 1; 5 1. f., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von aus- wärtigen Einsendern(soweit Letzere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

1 Amtlicher Theil.

zetresfend: Die Unfallversicherung der e forstwirthschaftlichen Arbeiter. Friedberg den 29. Juni 1893. N Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

1 Mehrere von Ihnen sind noch mit der Erledigung unseres Ausschreibens vom 5. Mai l. J., Kreisblatt Nr. 56, im Rückstande. undem wir dasselbe hierdurch in Erinnerung bringen, sehen wir der Erledigung dieses Ausschreibens bis spätestens zum 10. Juli l. J. entgegen.

C a 3 Ur. Braden.

letreffend: Die Einsendung der Waisenhausbüchsengelder pro 1892 93. Nachstehendes Verzeichniß der im

hen Kenntniß gebracht.

Friedberg den 28. Juni 1893.

M. Pf M.

55 6 b. Fr.

53 Fauerbach v. d. H.

40 Friedberg

52 Gambach

49 Griedel Groß-Karben

Harheim

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Heldenbergen

Hoch⸗Weisel

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klel⸗ 4 sehr. . 1 Mf. in. M, l rücken.

mlung.

Bekanntmachung. Jahre 1892 im Kreise Friedberg eingegangenen Waisenhausbüchsengelder wird hiermit zur öffent 5 Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden. M. Pf. 06 Schwalheim 3 56 Södel 58 Staden 3 50 Stammheim 2 14 Steinfurth 4 95 Trais⸗Münzenberg 80 Vilbel 21 Weckesheim 65 Wickstadt 2 81 Wisselsheim 50 Wölfersheim 5 Wohnbach

Pf. 48 53 20

M. Pf.

95 3 10 28

M. Pf. Nieder-Eschbach 4 20 Nieder⸗Florstadt 80 Nieder⸗Mörlen 5 36 Nieder-Rosbach 32 Nieder-Weisel 2 65 Nieder-Wöllstadt 2 90 Ober⸗Erlenbach 16 Ober⸗Eschbach 87 Ober⸗Florstadt 81¹ Ober-Mörlen 66 Ober-Rosbach 78 Ober⸗Wöllstadt 59

M. Pf.

29

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born-⸗Assenheim Iortelweil ö 1 N. Abend ö Bekanntmachung, dae Organisation der Hebestellen für Reichssteuern; hier die Aufhebung der Ortseinnehmereien König, Langen, Wolfskehlen und Assenheim betreffend. 1 0 9 i f f 8 20 5 25 der dae Anter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16. Juli 1888(Regierungsblatt Nr. 21) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ß 11 7 cht, daß die Ortseinnehmereien König, Langen und Wolfskehlen im Hauptsteueramtsbezirk Offenbach und die Ortseinnehmerei Assenheim 5 0 1 en bet Gießen vom 1. Juli d. J. an aufgehoben und vom genannten Zeitpunkt ab die bisher der Ortseinnehmerei König d dee k getheilten Gemarkungen der Ortseinnehmerei Höchst, die der Ortseinnehmerei Langen bisher zugetheilten Gemarkungen dem engeren Hebe dus fen zirk des Großh. Hauptsteueramts Offenbach, die bisher der Ortseinnehmerei Wolfskehlen zugetheilten Gemarkungen dem Hebebezirk des 25 Mn. f e zroß⸗Gerau und die bisher der Ortseinnehmerei Assenheim zugetheilten Gemarkungen dem Hebebezirk des Steueramts Friedber hr 20 Mi eueueramts Groß 3 f. f 9 150 8 J gewiesen werden. Großherzagliches Ministerium der Finanzen. bel Hern Darmstadt den 14. Juni 1893.

(gez.) Weber. Turnvereins bag. 5 1 f gez.) längstens ate Oberhessischer Obstbauverein, Vereinsbezirk Friedberg. 7 05 g f flags 12 Uhr, f Am Sonntag den 2. Juli, Nachmittags 3 Uhr, findet im Saale des Gastwirthes Rullmann in Rodheim v. d. H. eine Ver⸗ g f mmlung statt, in welcher der Vorsteher der Pomologischen Gärten in Friedberg, K. Reichelt, einen Vortrag überObstbaumsatz und Obst f 8 1 90 1 N, lkumpflege halten wird. a 5. 5 8. 1 1 Vie Miiglieder des Oberh. Obstbauvereins sowie sonstige Freunde des Obstbaus werden zu dieser Versammlung hiermit eingeladen.

Der Vorsitzende des Vereinsbezirks Friedberg des Oberhessischen Obstbauvereins

N Or. Wallau. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Interessenten bringen. Ur. Braden.

Ad

Kaichen Kirch⸗Göns Klein⸗Karben Kloppenheim Laugenhain mit Ziegenberg Maibach Massenheim Melbach Münster Münzenberg Nieder-Erlenbach

Ockstadt Okarben Oppershofen Ossenheim Ostheim Petterweil Pohl⸗Göns Reichelsheim Rendel Rockenberg Rodheim Rödgen

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Bekanntmachung.

eetreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. 3 i 3 5 b f ö der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer ein

icbelg fa

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse de Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, herden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu hachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission b dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum bessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort n 2) Die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst kann nicht

kur vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum l. Februar us Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr

bollendet wird. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen

Fienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April sselben Jahres zu erbringen.(Wenn z. B. mit Rücksicht auf 3 Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter e des vorschriftsmäßige Schulzeugniß aber erst am Schlusse des 5 schres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch

Iczugeben, daß das Schulzeugniß bis 1. April nachfolgen werde.

ehe, 1

3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selost Aachveben 2 und ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu ve landen. Auch ist die nähere Adresse anzugeben..

4) Dem Gesuche sind folgende Papiere ungen an des 5 zugniß; b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormundes

jährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober⸗ Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes, be glaubigt sein muß; zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real- gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§ 88, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. Großh. Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.

Der Vorsitzende: Ur. Zeller.

89, 90,