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1890. Dienstag den 30. Dezember. 1 153.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 3 77. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienst und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. e eee ienstag,

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Nachstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 10. Dezember l. J., betreffend die Ausführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß.

Friedberg den 17. Dezember 1890. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

8 5 f Bekanntmachung, 1

die Ausführung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes betreffend, vom 10. Dezember 1890. 1 Ute: Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des[F. 5.(Zu 8§. 100, 109 Absatz 2 und 3, 111 des Gesetzes und Nr. II.

Großherzogs wird unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung Ziffer 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890,§. 8 n uternd vom 30. September 1890, Regierungsblatt Nr. 40, in theilweiser Ab der Bekanntmachung vom 30. September 1890.) 0 änderung und Erweiterung der durch dieselbe getroffenen Vorschriften Diejenigen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen Ar n. Folgendes bestimmt: beitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen(vorübergehend ban u F. 1. 88. 103, 105, 106, 112, 113 es Gesetzes, Ss. 7 beschäftigte unständige Arbeiter) sind befugt, sofern durch das n 1. 31.. 3. 1890) 2 Statut der Versicherungsanstalt eine dem 8 111 des Gesetzes ent⸗

N. 5 4 5 3 3 sprechende Bestimmung getroffen wird, die Versicherungsbeiträge statt

Die Staats und die Hofbehörden sind befugt, für die im der Arbeitgeber im Voraus durch Verwendung von Beitragsmarken

Staats- und Hofdienst beschäftigten Versicherten die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarten, sowie die Ein nb. ziehung der Beiträge und Verwendung der Marken selbst zu übernehmen.] Woche in die Quittungskarte einzukleben und zu entwerthen. Die Ent⸗ Dieselben haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen wollen, werthung der Marke geschieht dadurch, daß durch die Mitte derselben

kan: sowohl dem unterzeichneten Ministerium, ale. der Landesversicherungs⸗ in die Hälfte ihrer Höhe ein schmaler schwarzer Querstrich gezogen,

) unstalt für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, sowie den ört⸗ über denselben der Tag und unter denselben der Monat, in dem die

lichen in Betracht kommenden Versicherungsorganen(Bürgermeisterei, Beschäftigung stattgefunden hat, gesetzt wird. Dem Versicherten, der

selbst zu entrichten. Die Beitragsmarke ist in diesem Falle von dem Versicherten spätestens bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses der

ern Krankenkasse, von der Bürgermeisterei errichtete besondere Stelle) Mit auf Grund solcher Bestimmung den vollen Wochenbeitrag entrichtet 1 theilung zu machen. hat, steht gegen denjenigen Arbeitgeber, der ihn zuerst in der Kalender⸗ 4 9. 2.(Zu 88. 8, 103, 105, 120 des Gesetzes, 88. 7 und 8 der Be- woche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnisse igen. kanntmachung vom 30. September 1890.) beschäftigt, der Anspruch auf Erstattung der Hälfte des geleisteten N 55 5 3 f Wochenbeitrags in Gemäßheit des§. 100 des Gesetzes zu. g. Sang. 8» Ernener 1 8 0 2 8 7* 2 8 8 0* 8 Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quit§. 6.(Zu 88S. 100, 109 des Gesetzes und Nr. II. Ziffer 3 des

eller tungskarten für die zur Selbstversicherung berechtigten Personen erfolgt auf deren Antrag:

1) wenn sie einer Krankenkasse im Sinne des§. 135 des Gesetzes tung als freiwillige Mitglieder angehören, durch diese Kasse,

* 2) im anderen Falle durch die Bürgermeisterei, oder durch die in Gemäßheit des§. 8 unserer Bekanntmachung vom 30. September im. 1890 errichtete besondere Stelle.

b gur iger Die Selbstversicherten haben die Marken in die Quittungskarte

selbst einzukleben. Auf deren Ansuchen kann jedoch, wenn sie einer sest Krankenkasse angehören, diese, andernfalls aber die Bürgermeisterei, Hes bezw. die örtliche Invaliditäts- und Altersversicherungsstelle die Auf

Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890.)

Für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Versicherten, welche von der durch das Statut der Versicherungsanstalt gegebenen Befugniß zur Selbstentrichtung der Beiträge keinen Gebrauch machen, hat derjenige Arbeitgeber, welcher dieselben zuerst in der Kalender woche beschäftigt, die Beitragsmarke für die Woche(im Nennwerth des ganzen Wochenbeitrags) bei der Lohnzahlung zu verwenden und nach Maßgabe der im vorigen Paragraphen getroffenen Vorschrift zu entwerthen. Das gleiche Verfahren greift Platz, falls durch das Statut der Versicherungsanstalt eine Bestimmung auf Grund des§. 111

a Gesenes nir deten werden

* bewahrung der Quittungskarte, in diesem Falle auch die Einziehung N ee des Gesetzes. der Beiträge und die Verwendung der Marken übernehmen. g Unter Kalenderwoche im Sinne der§§. 19 und 100 Absatz 2 F. 3.(Zu 88. 117 Absatz 4, 120 des Gesetzes und Nr. II. Ziffer 4, des Gesetzes ist die mit dem ersten Arbeitstage der Woche, in der 1 b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890, Regierungs- Regel dem Montag, beginnende Arbeitswoche zu verstehen. Als erste blatt Nr. 49.) Kalenderwoche nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Zeit von Die Entwerthung der Marken in den Quittungskarten der-Donnerstag dem 1. bis einschließlich Sonntag den 4. Januar 1891.

§. 8.(Zu S. 126 des Gesetzes.) Diejenigen Versicherten, auf welche die in§§. 5 und 6 gegen⸗ wärtiger Bekanntmachung erlassenen Vorschriften sich beziehen, können

. Selbstversicherten hat alljährlich im Monat Dezember bei den nach 1 1 dem vorigen Paragraphen zur Ausstellung ꝛc. der Karten berufenen Ai. 1 Stellen zu erfolgen. Wird die Karte im Laufe des Kalenderjahres

2 7 7 ich Verfii or Grgßhers iche dreisa or N 0 erde meg zum Umtausch vorgelegt, so erfolgt die Entwerthung der Marken vor durch Verfügung der Sroßzergagliten Kreisämter een a 22 Einsendung der Karte an die Landesversicherungsanstalt. nach Vorschrift des§. 126 des Gesetzes Am Zwecke der Controle räu Die Entwerthung geschieht durch die Vornahme eines schmalen, über die richtige Beitragsentrichtung ihre Quittungskarten zu festge

zun burch die Mitte der Marke in die Hälfte ihrer Höhe gehenden schwarzen setzten Terminen der auf Grund des F. 1 unserer Bekanntmachung Querstrichs. Findet die Entwerthung der Marken bei dem Umtausch vom 30. September 1890(Regierungsblatt Nr. 40) bezeichneten Melde der Quittungskarte des Selbstversicherten statt, so hat die entwerthende stelle, oder bestimmten, mit Einziehung der Beiträge beauftragten rt ft Stelle auf der Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder unter Stunt bei 1 der im Schlußsatze des§. 126 vorgesehenen ines Stempels n VermerkEntwerthet unter rafe, vorzulegen. 5 Frishgung des Segels 9 0.. 0§. 9. Die in§. 9 unserer vorerwähnten Bekanntmachung ent⸗ 0*

. al 43 1 haltene Meldepflicht findet auf Arbeitgeber, soweit dieselben unständige 2 7 8. 4.(Zu 88. 32, 117 des Gesetzes.) Arbeiter beschäftigen, keine Anwendung. i de Die für die Selbstversicherten in den 88. 2 und 3 getroffenen Darmstadt den 10. Dezember 1890. 8 1 finden auf die freiwillig sich weiter Versichernden ent Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. ö sprechende Anwendung. e Finger. Fey. * 1 1 5* N VI Salben. Personen, bezüglich deren Aufenthalts Auskunft begehrt wird: Karl Schull von Hikirchen(R. 270/00); Wilbelm Launspach II. von Lindenstruth

7 6 0 in 2 l er 0 H 3. 106%); Ludwig Wolf von Mannheim(V. 10690 90). 1 8/900; Franz Schrei don Kothen, zuletzt in Seckbach(V. 106/90); Georg Quirin VII. oder VIII. von Harbeim(V. 10 0) wit g

1 2 r edigt. r Gb 7 Se, durch Gendarm Jöckel von Bad-Nauhelm; August Dutine von Bremen; Franz Werner von Lignstza, durch Oberwacht aer Balzer von Schotten; Georg Neun von Wolfenborn; Melchtor Ehrist von Wettsaasen; Otto Meyer von Donndorf oder Dorndorf.

%%. Der Großherzogliche Amtsanwalt: Frledberg den 24. Dezember 1890, Lebrecht. . 24 1 2