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eln.
— Vith und Valentin Kubel von Ilbenstadt, Nicolaus Weide von Ober⸗Moͤrlen, Simon Grünebaum und Friedrich Lehmen von Staden, Fr. Iser
23
1690.
Samstag den 29. März.
M338.
Oberhessischer Anzeiger.
und Freitag Abend ausgegeben.
Bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns
oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und 1 52 aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. aben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Annoncen von
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eheffend: Statistik über die Placirung Hessischer Staats paplere.
der.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 26. März 1890.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg u die Großherzoglichen Buͤrgermeistereien, die Kirchenvorstaͤnde, die Vorstaͤnde der israelitischen Religions-Gemeinden, die Armen-Commissionen und Stiftungs- Vorstände des Kreises.
Wir beauftragen Sie, alsbald ein Verzeichniß der im Besitze der von Ihnen verwalteten Fonds und Kassen befindlichen Großherzog⸗ Hessischen Staatspapiere nach Anleitung des unten abgedruckten Musters aufzustellen und uns sofort und laͤngstens innerhalb 5 Wenn derartige Staatspapiere nicht vorhanden sind, ist uns dies innerhalb derselben Frist berichtlich anzuzeigen.
egende Verzeichniß hat nur die aus den einzelnen Anlehen herrührenden
Tagen
Das uns vorzu⸗
Gesammtbeträge und die Gesammtsummen dieser Beträge zu enthalten.
Dr. Braden.
Zusammenstellung der Besitzer von Großherzoglich Hessischen Staatspapieren, aufgestellt von
2—— B 2
Anlehen
9 0 0 9. K 5 Bezeichnung Aulehen Anlehen Anlehen Gesammtsumme r. der Fonds und Kassen 1 5 von. von.(der nebenstehenden Beträge i g Sa. in M. Sa. in M. Sa. in M. Sa. in M. der einzelnen Anlehen).
(der einzelnen Spalten)
Haupisumme:
treffend: Abnahme des Verfassungseides vom J. Quartal 1890.
Friedberg den 27. März 1890.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürger meistereien des Kreises. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1. zu Friedberg Dienstag den 8. April l. Is., Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, 1 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß Karben Donnerstag den 10. April l. Is., Vormittags 10 Uhr. Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten
Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung
bis rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 5. April l. Is. unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder
richt, daß Niemand zu laden ist, einsenden.
Die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten wollen Ste bei 3 Mark Strafe vorladen lassen.
2 Zugleich werden wir in dem Termine am 10. April l. Is. von Angehoͤrigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen. 4 Dr. Braden. Gustav Schuhmann von Assenheim, Philipp Jakob Kniß von Bruchenbrücken, Konrad Grieb von Gambach, Johannes Küster, Friedrich
un Büdesheim, Konrad Karl Volz von Burg⸗Gräfenrode, Ludwig Schäfer von Harheim, Johann Georg Quanz von Nieder-Erlenbach, Georg
1 Atzert von Vilbel.
Bekanntmachung.
g Bitreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen,
* werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu
beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. 1 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs⸗Commission zur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2) Die Berechtigung zum einjaͤhrig freiwilligen Dienst darf nicht tor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar s Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 0. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein— sihrigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April tsselben Jahres zu erbringen.
K 3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und im hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.
445) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts—
feugniß; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit
der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer eln— führigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten
kandtrausportwagen, nicht aber durch Fußtransport und nicht auf ländliche Ortschaften erfolgen darf. an ihrem Bestimmungsorte baldigst abgeschlachtet werden.
ener nur unter der Bedingung geschehen, daß die betreffenden Thiere
für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fahigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Uabescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von hoͤheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Real⸗ schulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, hoheren Bürger— schulen und den sonstigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehoͤrde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormunds, be⸗— glaubigt sein muß; Zu pos, d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse fur die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real— gymnasien und Ober Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888— Regierungsblatt Nr. 5 von 1889— ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.
Großh. Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende: Dr. Zeller.
Bekanntmachung.
5 Gestern wurde auf hiesigem Schlachthof bei 2 großeren Viehtransporten der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt. 15 Unter Bezugnahme auf dle Bestimmungen des Viehseuchegesetzes§F§ 53—56 einschließlich ordne ich deshalb an, daß der Abtrieb von Schlachtvteh aus hiesigem Viehhofe nur nach den vom hiesigem Markte abhaͤngigen Städten und Landstaͤdtchen und zwar nur per Eisenbahn oder
Der sonach noch freigelassene Abtrieb darf
Der Zutrieb nach dem hiesigen Schlachthofe wird besenderen Beschraͤnkungen bis setzt noch nicht unterworfen.
Die Abhaltung von Privat-Viehmaͤrkten außerhalb des Viehhofes wird strengstens untersagt.
Frankfurt a. M. den 25. Marz 1890.
Der Polizei-Präsident. gez. Freiherr von Müffling.


