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1390.
Dienstag den 23. Oktober.
127.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und 1* aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns
aben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
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1 Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Erhebung und Verrechnung der evangelischen Kirchensteuer von 1890/91. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Staden, Stammheim, Beienheim, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Göns, Langenhain, Münzenberg, Nieder-Weisel, Ostheim, Pohl-Göns, Rockenberg, Södel, Steinfurth, Trais Münzenberg, Weckesheim, Wisselsheim, Bauernheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Büdesheim, Burg Gräfeurode Dorheim, Dortelweil, Fauerbach b. Fre, hausen, Ilbenstadt, Kaichen, Klein-Karben, Massenheim, Nieder-Erlenbach, Nieder⸗Eschbach, Nieder-Florstadt, Nieder-Rosbach, Nieder-Wöllstadt Ober⸗Florstadt, Ober⸗Rosbach, Okarben, Ossenheim, Petterweil, Rendel, Rodheim v. d. H., Auf Ersuchen Großh. Oberconsistoriums beauftragen wir Sie, die Rechner Ihrer Gemeinden zur unverzüglichen Ablieferung der bis jetzt eingegangenen Kirchensteuer von 1890/1 in runder Summe anzuweisen.
Friedberg den 24. Oktober 1890.
Gambach, Griedel, Hoch-Weisel, Kirch— Groß Karben, Heldenbergen, Holz— *
Rödgen, Schwalheim, Wölfersheim und Wohnbach.
Dr. Braden.
Betreffend: Instruktion der Kirchenrechner vom 18. September 1835.
Großh.
Friedberg den 24. Oktober 1890.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Kirchenvorstände des Kreises. Daß die rubr., im Reg.⸗Blatt Nr. 43 von 1835 erschienene Jnstruktion zum Preise von 30 Pfg. per Exemplar, durch die Buchhandlung Staatsverlags zu Darmstadt, welche dieselbe vorräthig hält, bezogen werden kann, darauf wollen Sie die Kirchenrechner aufmerksam machen, da die Wahrnehmung gemacht worden, daß dies nicht genügend bekannt ist.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Friedberg den 23. October 1890.
Zu Nr. M. J. 26807.
Ursprungserklärung des Absenders selbst Aufnahme finden möchte.
Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz bringen wir hiermit zur Kenntniß der Interessenten.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Darmstadt den 16. October 1890.
Betreffend: Die Handelseonvention zwischen Deutschland und Rumänten, hier die Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichon Kreisämter. Aus Anlaß eines Specialfalles hat die Königlich rumänische Regierung den Wunsch ausgesprochen, daß in dem Ursprungszeugnisse für Waarensendungen nach Rumänten abweichend von der bisher üblichen Form künftig neben der Ursprungsbescheinigung der Behörde auch die
Der Reichskanzler hat im Interesse einer einheitlichen Fassung der Ursprungszeugnisse ein Formular entworfen, welches wir Ihnen unter der Empfehlung mittheilen, die Interessenten dementsprechend zu verständigen.
In Vertretung: v. Knorr.
Fey.
Certisicat d'origine. (Ursprungszeugniß für die Einfuhr nach Rumänien.)
Certificat d'origine.
Nous soussignés: fabricants de.. a...(ou propriétaires de magasin) „„ 1 Nr. don nsgoeiants stablis). rue commissionnaires expéditeurs) a... rue Nr.... déclarons que les marchandises contenues dans les colis ei-dessous désignés sont:
d'origine ou allemande N de manufacture 0 ou d'origine non-allemande mais nationalisées en Allemagne par le payement des droits de douane afférents suivant quittance annexée ou des provenances des ports franes allemands mais non d'origine austro-hongroise. Nous déelarons en
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(Uebersetzung.)
Ursprungszeugniß. Die Unterzeichneten: Fabrikanten von... zu...(oder Großhändler) zu... Straße Nr....(oder Kaufleute) zu.... Straße Nr....(oder Spe⸗ diteure) zu..„... Straße Nr.... erklären hiermit, daß die in den hierunter
angegebenen Frachtstücken enthaltenen Waaren: Deutschen Ursprungs oder Deutscher Fabrikation oder nicht Deutschen Ursprungs, aber laut beigefügter Qulttung durch Zollzahlung in Deutschland nationalisirt oder Proventenzen aus Deutschen Freihafengebteten aber nicht Oesterreichisch-Ungarischen Ursprungs, und daß dieselben für Herrn.
autre quelles sont destinées à Mr....(ville)...(pays).. le.. zu...(Ort)....(Land) bestimmt sind.... Datum(Tag, Monat, Jahr). / Ä ͤͥ¼. fen ¼ęm m, ⁊ĩ, ĩð vl]. Unterschrift.
12 8 N— U—.——— N 2
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Nombre et nature. f. Nature Zahl und Art der i Brutto⸗ 9
5 8 Marques Numéros Poids brut a Frachtstücke Zeichen Nummer gewicht Art der Waaren.
ö Nous...(chambre de commerce ou police locale) certiflons d'après les Die unterzeichnete...(Handelskammer oder Ortspoltzeibehörde) bescheinigt
connaissements, factures originales et autres documents, qui nous ont été exhibés K les marchandises ci-dessus mentionnées sont...(d'origine allemande, ou manufacture allemande, ou d'origine non allemande mais nationalisées en
Allemagne par le payement des droits de douane afférents, ou des provenances
des ports francs allemands mais non d'origine austro-hon roise.) 1 5 157 22 5 FFF(Ville, jour, mois, année). n(Signature).
ö
auf Grund der ihr vorgelegten Konnossemente, Originalfaeturen und sonstigen Schriftstücke, daß die oben aufgeführten Waaren...(Deutschen Ursprungs oder Deutscher Fabrikation, oder nicht Deutschen Ursprungs aber durch Zollzahlung in Deutschland nattonalisirt oder Proventenzen aus Deutschen Freihafengebteten aber nicht Oesterreichisch: Ungartschen Ursprungs) sind.
Ort, Tag, Monat, Jahr).
(Unterschrift).
Bekanntmachung.
Auf Grund der§§ 19—22 des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des§ 64 der hierzu erlassenen
Reichsinstruktion wird hierdurch verordnet:
1. Die Gemeinde Heldenbergen und deren Gemarkung wird gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen gesperrt und ist auch die Verwendung von Rindvieh zum Fahren durch diese Gemarkung untersagt.
ausgeführt werden. ertheilt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Friedberg den 24. Oktober 1890.
2. Aus dem genannten Orte und dessen Gemarkung dürfen Wiederkäuer und Schweine nur mit schriftlicher Erlaubniß unterzeichneter Behörde Diese Erlaubniß wird nur für nachweislich gesunde Thiere, die zum Zweck sofortiger Abschlachtung ausgefuhrt werden, Diesbezügliche Gesuche sind bei der Großh. Bürgermeisterei anzubringen.
3. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen wird nach§ 66 des eit. Gesetzes mit Geldstrafe bis 150 M. oder mit Haft bestraft.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
F ˙.


