Ausgabe 
28.8.1890
 
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Donnerstag den 28. August.

N 101.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns

Unnoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 7 welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

hetreffend: Liguldation der Servis vergütung für 1889.

treffend: Das Einernten des Obstes in den Gemeinden des Kreises Friedberg.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 25. August 1890.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir benachrichtigen Sie andurch, daß die rubricirte Vergütung in den unten verzeichneten Beträgen zur Auszahlung an die dabei nannten Gemeinden angewiesen worden ist und beauftragen die betreffenden Bürgermeistereien den Gemeinde-Einnehmern entsprechende Einnahme unweisung zu ertheilen und für Controlirung der anzuweisenden Beträge besorgt zu sein.

Dr. Braden.

0 M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf. Assenbeim 94 88 Dorn-Assenheim 24 53 Heldenbergen 26177 Münster 3 40 Ober⸗Erlenbach 125 24 Ostheim 15 66 Jad⸗Nauheim 80 14 Dortelweil 30 71 Hoch-Weisel 20 05 Münzenberg 8 47 Ober ⸗Eschbach 47 87 Petterweil 54 67 Zauernheim 8 85 Fauerbach b. Fr. 54 97 Holzhausen 22 84 Nieder Erlenbach 108 73 Ober-Mörlen 5 02 Reichelsheim 36 90 Jönstadt 11 28 Fauerbach v. d. H. 12 29 Ilbenstadt 29 13 Nleder Eschbach 165 83 Ober-⸗Ros bach 101 04 Rendel 13 50 Zurg⸗Gräfenrode 10 51 Friedberg 368 44 Katchen 27 74 Nieder Florstadt 53 36 g Ober⸗Wöllstadt 67 70 Rodheim 59 79 Zutzbach 185 64 Griedel 37 90 Kirch Göns 8 60 Nieder⸗Mörlen 25 95 Ockstadt 58 97 Schwalheim 20 84 Züdesheim 384 42 Groß Karben 71 Klein⸗Karben 49 90 Nieder Rosbach 37 55 Okarben 1975 Steinfurth 19 83 Druchenbrücken 33 43 Harheim 134 57 Kloppenheim 13 29 Nieder Weisel 56 79 Oppershofen 12 Vilbel 255 23 Dorheim 9 28 Hausen 169 Massenheim 15 53 Ossenheim 17 3 Wickstadt 8 48

Nieder-Wöllstadt 26 86

Friedberg den 25. August 1890.

das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt. Da uns wiederum mehrfach Klagen über das Einernten von Obst vor seiner Reife vorgebracht worden sind, so beauftragen wir Sie, dis nachstebend abgedruckte Reglement vom 29. August 1860 in Ihren Gemeinden wiederholt bekannt zu machen und dessen Bestimmungen sofort

i Ausführung zu bringen.

Jede Zuwiderhandlung ist unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Ergiebt die Prüfung weiterer Beschwerden, daß

de angezogene Polizeiverordnung von Ihnen nicht zur Ausführung gebracht worden ist, so würden wir uns zu unangenehmem disciplinären Ein

breiten veranlaßt sehen.

Die Bestimmung des Termins für Einernten des Obstes§ 1 wollen wir Ihnen, nach Anhörung der größeren Baumstückbesitzer,

h erlassen und bedarf es hierüber einer besonderen Vorlage an uns nicht. Reglement in Betreff des Einerntens des Obstes.

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1 In Folge Ermächtigung Großherzoglichen Mintsteriums des Innern vom laufenden Monats zu Nr. M. J. 10,692 wird in Bezug auf das Einernten des Distes Folgendes verfügt: §. 1. Die Einerntung der Zwetschen, Aepfel und Birnen darf nicht vor dem am dem Bürgermeister mit Zuziehung mehrerer der bedeutendsten Baumstückbesitzer blmmten und von dem Kretsamt genehmigten Tag begonnen werden. §. 2. Wer deßhalb, weil sein Obst früher zur Reife gekommen, dasselbe vor den allgemeinen Termin ernten will, hat um die Erlaubniß hierzu bei dem Bürger ister nachzusuchen, welcher, insofern er es für nöthig hält, durch einen oder nach lhiständen zwei bis drei der in§. 1 erwähnten Besitzer einen Augenschein darüber ettnehmen läßt, ob das Obst den nöthigen Grad der Reife erreicht hat und ohne gachtheil des Eigenthümers nicht bis zur allgemeinen Ernte hängen bleiben kann. Wird

Dr. Braden.

§ 3. Von dem Zeitpunkt an, wann das fallende Obst als Viehfutter ver⸗ wendet werden kann, ist das Auflesen des Fallobstes außerhalb der von dem Bürger⸗ meister nach Maßgabe der Localverhältnisse hierfür wöchentlich zu bestimmenden Tage und Stunden verboten. Der Zeitpunkt, von wann an die vorstehende Bestimmung bezüglich des Lesens des Fallobstes eintritt, wird von dem Bürgermeister festgesetzt und bekannt gemacht. Kinder, welche das Alter der Schulpflichtigkeit noch nicht überschritten haben, dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen das Geschäft des Lesens verrichten.

§. 4. Von den Bestimmungen der§§8. 1 bis 3 sind ausgenommen: alle rundum eingefriedigten und an den Wohnhaäusern oder innerhalb des Orts an der Ortsstraße liegenden Grundstücke.

§. 5. Uebertretungen der§8. 1 bis 3 des vorstehenden Reglements werden nach Artikel 69 des Feldstrafgesetzes bestraft.

chem dieselbe vollendet sein muß. u ster die Feldschützen zu benachrichtigen und für geeignete Aufsicht Sorge zu tragen.

Friedberg den 29. August 1860. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp.

Ernte gestattet, so hat der Bürgermeister zugleich einen Termin festzusetzen bis zu Von der ertheilten Erlaubniß hat der Bürger

Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 21. l. Mts. Kreisblatt Nr. 99 bringen wir andurch zur öffentlichen Kenntniß, 5 die Dampfwalze behufs Einwalzung des Deckmaterials auf der Kreisstraßenstrecke Staats straße Fauerbach bis Göͤrbelheimer Mühle icht vom 25. August bis 1. September, sondern vom 1. bis 12. September l. J. einschließlich in Betrieb gesetzt ist. a Das Befahren dieser Straße mit Fuhrwerken in der obengenannten Zeit ist daher bei Meidung von Strafe untersagt.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der zunächst gelegenen Orte wollen dies in ortsüblicher Weise veröffentlichen.

Friedberg den 26. August 1890. eee Friedberg.

Dr. Braden.

Borladuug. Der von hier entwichene Militärgefangene des Festungsgefängnisses Cöln Philipp Göttlich, evangelisch, Dienstknecht, am 28. Januar 1866 zu Butzbach geboren, ben welchen der Desertlonsprozeß eingeleltet ist, wird hlerdurch aufgefordert, sich spätestens am 10. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht un verantwortlichen Vernehmung zu stellen, unter der Warnung, daß die Untersuchung im Falle des Ausbleibens geschlossen, der Abwesende für einen Deserteuer erklärt, zu einer Geldbuße von 150 bis 3000 Mark verurtheilt werden würde.

Cöln den 12. August 1890. Königliches Gouvernements-Gerticht.

Lecreffend: Felbberelnigung in der Gemarkung Bauernheim II. Sache. Bekanntmachung.

Nachdem die Einleitung des rubre. Verfahrens beantragt, solches von der Großherzoglichen Oberen landwirthschaftlichen Behörde als

nüässig erachtet und der Unterzeichnete zum Commissär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung

betheiligten Grundbesitzter auf Samstag den 13. September l. J., Vormittags von 1011 Uhr, in das Ratbhaus zu Bauernheim anberaumt.

Diejenigen betheiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte

ttimmen, werden als für die Bereinigung stimmend angesehen. 5 8

Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungsbezirkes wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen im

Fceinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt. Friedberg den 19. August 1890. Der Vollzugs⸗Commissär:

254 Dr. Wallau.

Personen, bezüglich deren Aufenthalt Auskunft begehrt wird: Johann Biskup aus Oppeln, zuletzt Dienstknecht in Wickstadt, und Peter Juber aus ch, Regierungsbezirk Koblenz, umherztebender Korbmacher. Friedberg den 19. August 1890.

Der Großherzogliche Amtsanwalt: Krämer.

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