Ausgabe 
27.11.1890
 
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dauert ferner, daß die mangelhafte Kartoffel- ernte einen Nothstand in den westlichen Graf⸗ schaften Irlands hervorzurufen drohe und hofft, daß die Maßregeln der Regierung das Uebel lindern werden. Die Regierung werde einen Gesetzentwurf vorlegen betreffs Verbesserung des Verwaltungssystems in den Grafschaften Irlands im Sinne des in England bestehenden Gesetzes.

25. Nov. In der heutigen Versammlung der parnellitischen Deputirten des Unterhauses wurde einstimmig Parnell als Präsident der natio nalistischen Partei wiedergewählt. Parnell hat die Wahl angenommen.

Italien. Rom. DieRiformazählt 486 bekannte Wahlresultate. Es wurden gewählt: 395 Ministerielle, 41 Constitutionell-Oppositio nelle, 36 Radikale und 9 Zweifelhafte. 5 Stich wahlen sind erforderlich.

Rumänien. Bukarest, 24. Nov. Der König und die Königin sind gestern hier wieder eingetroffen.

Rußland. Petersburg, 20. Nov. Ein peinlicher Vorfall, welcher sich dieser Tage auf dem großen Hofball in Athen abspielte, wird viel besprochen. Als der russische Thronfolger mit der reizenden Prinzessin Alexandra tanzte, wurde er plötzlich von einem heftigen Unwohl⸗ sein befallen, das ihn zwang, sich für mehrere Stunden ganz zurückzuziehen. Die begleitenden Leibärzte waren sehr bestürzt. Wie jetzt erst bekannt wird, leidet der Prinz schon seit Jahren an solchen Anfällen epileptischer Natur, welche seine ohnehin schwache Körperconstitution immer mehr zerrütten. In seinem Gefolge befinden sich für die ganze Reise mehrere Leibärzte, welche stets in seiner Nähe bleiben müssen.

Afrika. Kairo, 24. Nov. Der Großfürst Thronfolger Alexander und der Großfürst Georg von Rußland, sowie Prinz Georg von

Griechenland trafen heute hierselbst ein und wurden am Bahnhofe von dem Khedive em pfangen. Aus Stadt und Land. Friedberg, 25. Nobo. Durch den anhaltenden

Regen in den letzten Tagen war die Usa so gestiegen, daß sie die Ufer strich; seit heute früh tst sie schon wie der gefallen. Dagegen liest man von vielen anderen Gegenden von Hochwasser, so z. B. von der Wupper, der Oberelbe und den Nebenflüsse der unteren Donau, ferner aus Württemberg, Baiern, Thüringen, Hessen Nassau. Fast überall ist der Verkehr unterbrochen, sind Häuser beschädigt u. s. w.

Büdesheim, 23. Nov. Gestern Abend brannten hier zwei Scheuern und eine Stallung ab.

Gießen. Als Geschworene für die am 15. Dezember beginnende Sitzungsperiode des Schwurgerichts wurden gezogen: 1 J Stein II, Landwirth in Meiches. 2. K. Jäger in Schlitz. 3. H Korell II., in Leusel 4. Bürger⸗ meister Seim in Heidelbach 5 J. G. Zing III. in Diebach a. H. 6 R. Güngerich in Heibertshausen 7. C Meinert in Konradsdorf. 8. H. Koch in Stockbeim 9. W. Schwenk III. in Nieder Eschbach. 10. G. K G. Jakobi in Rodheim. 11. H. Geisel IV. in Billertshausen. 12. C Diehl in Münch⸗Leusel. 13. J. H. Völzing in Groß⸗Felda. 14. H. Bender II. in Griedel. 15. Fr. Schäffer in Gießen. 16 Chr. Schwalb VIII. in Großen Buseck. 17. C Böß in Gießen. 18. Lieutenant H. Boldt in Butzbach. 19. G. Küchel in Butzbach. 20 G Ewald III. in Assenheim. 21. L. Wallenfells in Gießen. 22. W. A. Grüninger in Butzbach. 23. H. Reitz in Butzbach. 24. E. Schmall in Gießen. 25. H Adami in Gießen. 26. Fr. Lehning in Büdingen. 27. J. Kolb in Büdingen. 28. K. Rockemer in Schotten. 29 J. Orth V. in Ermen rod. 30. A. Breidenbach in Dorheim.

Allerlei.

Frankfurt, 24. Nov. Infolge des furchtbaren Sturmes ist heute Morgen um 6 Uhr die im Bau be griffene Maschinenhalle(Holzbau) der elektrischen Aus⸗ stellung mit donnerähnlichem Getöse eingestürzt.

Dessau. Wegen Vergehens gegen die Religlon hat⸗ ten sich vor einigen Tagen vor der hiesigen Strafkam⸗ mer elf Angeklagte zu verantworten. Sie hatten sich in einer Gastwirthschaft zu Luko in der Nacht zum 26. Fe⸗ bruar beim Fastnachtstanz einer Verhöhnung des heiligen Abendmahls schuldig gemacht. Der Gerichtshof verur theilte zwet Angeklagte zu je 6 Monaten Gefängniß, die übrigen zu Gefängnißstrafen von 4 Monaten bis herab zu 1 Woche, und das von Rechtswegen.

Brüx, 24. Nov. Der Annaschacht der Brüger Vergbaugesellschaft in Tschausch ist durch das Nieder gehen mehrerer Abbaupläne größtentheils unter Wasser gesetzt worden. Von den in der Grube besindlichen Ar beitern sollen zwanzig verunglückt sein.

Budapest, 22. Nov. In Dunakesz drangen Räu⸗ ber bei dem katholischen Pfarrer ein und ermordeten

dessen Wirthschafterin und raubten alles. Die Aufre⸗ gung über die wiederholten Raubanfälle ist ungeheuer Temesvar. In dem Prozesse wegen der bekannten Betrügereien im Lottorlespiel verurtheilte der Gerichts⸗ hof jetzt endlich die Angeklagten Farkas, Szobovits und Puespoeky wegen Betruges und Bestechung zu je sechs Jahr Zuchthaus und zehn Jabren Ehrverlust. Konstantinopel. Die Cholera ist in Adana aus⸗ gebrochen. Die nördlich von Selefke bereits bestehende Quarantäne wurde bis Anamur ausgedehnt.

Zur Invaliden⸗ und Altersversicherung.

In nachstehendem theilen wir die Grundzüge des Gesetzes mit, welches voraussichtlich am 1. Januar 189 in Kraft tritt, in der Voraussetzung daß welte Kreise sich mit dem Inhalt desselben noch nicht genügend vertraut gemacht haben.

Versicherungspflichtig sind nach vollendetem 16. Lebensjahre: 1) Personen(männlich oder welbltch),

welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder

Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 2) Betriebsbeamte, sowte Handlungsgebilfen und Lehr linge(ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 M. nicht übersteigt. 3) Die gegen Lohn oder Ge halt beschäftigten Personen der Schliffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge.

Personen, welche eine Altersrente beziehen, sind ver sicherungspflichtig, well sie im Falle ihrer Erwerbsunfähig keit Anspruch auf die höbere Invalidenrente haben

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, mindestens ein Dikttel des Tag lohnes gewöbnlicher Tagarbeiter zu verdienen; ferner die Personen, welche eine Invalidenrente beziehen

Versicherungsfählg sind Betriebs unternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lobnarbetter be schäftigen, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet baben und nicht bereits erwerbsunfäbig sind. Sie können sich selbst, aber nur in der 2. Lohnklasse, versichern(durch Einkleben einer Marke von 28 Pf).

In gleicher Weise können Personen, welche aus dem Versicherungsverbältnisse ausscheiden(3. ein Handluugs gehilfe, wenn dessen Gehalt von Oo auf 2100 M. erhöht wird), dasselbe freiwillig(aber nur in der 2. Lohn klasse) fortsetzen.

Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Invaliden, beziehungsweise Alters rente.

Eine Invalldenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher dauernd er werbs unfäbig ist Ein nicht dauernd erwerbsunfähig Ver sicherter erhält Invalidenrente, nachdem er ein Jahr ser werbsunfähig gewesen, für die weitere Dauer der Er werbsunfäbigkeit.

Eine Altersrente erhält jeder Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet bat.

Der Anspruch auf eine Invaliden oder Altersrente ist bedingt durch: 1) Zurücklegung der Wartezeit; 2) die Lelstung von Beiträgen.

Die Wartezert beträgt für die Invalidenrente 5 Beitrags jahre, für die Altersrente 30 Beitrags jahre

Als Beitragsjahr gelten 47 Beitrags wochen

Wenn Personen durch Krankheiten, welche eine Er werbsunfähigkeit von mehr als sieben Tagen zur Folge haben, verhindert sind, die Beiträge zu leisten, so werden die Krankheitswochen als Beitrags wochen in Anrechnung gebracht Bei Krankheiten, die länger als ein Jahr dauern, wird nur ein Jahr als Bettragszeit gerechnet. Für Personen, welche behufs Erfüllung der Waffenpflicht in Friedens oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Martne eingezogen werden, gilt die Dienstzeit als Bettragszeit.

Eine Invalidenrente kann entzogen werden, wenn eine Person nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig er scheint.

Die Mittel zur Gewährung der Renten werden aufgebracht durch einen Zuschuß des Reiches(von 50 M.) zu jeder Rente, durch die Beiträge der Arbeitgeber und Versicherten zu gleichen Theilen

Zum Zwecke der Bemessung der Beiträge werden vier Klassen gebildet nach dem Arbettsverdienst von: 1. Klasse bis zu 350 M. einschließlich, 2 Klasse von mehr als 350550 M., 3. Klasse von mehr als 550 850 M., 4. Klasse von mehr als 850 M.

Arbeitgeber und Versicherte können aber übereinkom men, einen höhern als den wirklichen Arbeltsverdienst zu grunde zu legen.

Die Invalidenrente steigt nach Beitragsjahren und beträgt nach 5 bis 50 Beitrags jahren für die 1 Klasse von 114 M. bis 157 M., 2. Klasse von 124 bis 251 M., 3. Klasse von 181 bis 321 M., 4. Klasse von 140 bis 415 M.

Die Altersrente beträgt für die 1. Klasse 106 M., die 2. Klasse 134 M., die 3. Klasse 162 M., die 4. Klasse 191 M.

Die Renten werden durch die Postanstalten ausgezahlt.

Die Beiträge sind für die ersten zehn Jahre fest gesetzt für die 1. Klasse auf 14 Pf., für die 2. auf 20 Pf., für die 3. auf 24 Pf. und für die 4 Klasse auf 30 Pf. wöchentlich, und sind von dem Arbeitgeber zu entrichten. Derselbe kann die Hälfte der Beiträge dem Arbeiter bel der Lohnzahlung in Anrechnung bringen.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben von Marken auf die Quittungskarte. Der Arbeit⸗ geber ist bei Strafe verantwortlich für die Leistung der Beiträge.

Jede Quittungskarte hat Raum für 47 Marken

(den Beitragswochen des Jahres entsprechend) und ist mit dem Namen des Versicherten versehen Für jeden Arbeiter wird eine solche Karte durch die Behörden unent⸗ geltlich ausgestellt. Ist eine Qutttungskarte ganz mit Marken ausgefüllt, so wird dieselbe gegen eine neue aus- getauscht, und werden auf der neuen die bereits geleisteten Beiträge vermerkt.

Jede Qutttungskarte muß nach dem dritten Jahre umgetauscht werden, auch wenn sie nicht ganz mit Marken beklebt ist, und verltert im andern Fall ihre Giltigkeit.

Für Arbeiter, welche nicht eine ganze Woche von dem Arbeitgeber beschäftigt werden(Putzfrauen, Waschfrauen), hat derjenige Arbeitgeber den Beitrag zu entrichten, welcher den Arbeiter zuerst in der Woche beschäftigt.

Die Beiträge können zur Hälfte zurückerstattet werden: 1. Welblichen Personen, welche eine Ehe ein⸗ gehen, bevor sie in den Genuß elner Rente gelangt sind, wenn für sie mindestens für fünf Beitragsjahre die Bel⸗ träge entrichtet sind. 2. Wittwen oder Kindern von Ver⸗ sicherten. 3. Kindern unter 15 Jahren von verstorbenen weiblichen versicherten Personen, unter denselben Voraus setzungen.

In vielen Kreisen, sowohl bei den Herrschaften, als auch den Diensiboten, herrscht noch immer Unkenntnis da⸗ rüber, daß auch Dienstboten(Kutscher, Knechte, Köchin⸗ nen, Mägde ꝛc) nach dem Invaliditäts- und Alters ver⸗ sicherungsgesetze vom 22. Junt 1889 als bversicherungs⸗ pflichtige Personen anzuseben sind.

Die Versicherungspflicht der Dienstboten tritt nach § Ziffer 1 des Javaliditäts und Altersversicherungsge⸗ setzes ein für denjenigen Dlenstboten, welcher das sech zehnte Lehensjahr bereits vollendet hat und gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt wird. Als Lohn gelten auch Na⸗ turalbezüge(Wohnung, Kleidung, Gartennutzung, Feue rung u. s. w) l

Eine Versicherungspflicht der Dienstboten besteht da⸗ gegen nicht, wenn der Dienstbote, als Entgelt für die Dleastleistung, nur freien Unterhalt( Wohnung, Nah rung, Kleidung), aber keinen baren Lohn erhält, wie dieses auf dem platten Lande bei Haussöhnen und Haus⸗ töchtern oft der Fall ist.

Die versicherungspflichtigen Dienstboten haben dafür Sorge zu tragen, daß sie beim vollen Inkrafttreten des Invaliditäts- und Aftersversicherungsgesetzes voraus sichtlich dem 1. Januar 1891 im Besitze einer Qult⸗ tungskarte sind, in welche die den demnächst zu entrich⸗ tenden Beiträgen für die Invaliditäts- und Alters versiche⸗ rung entsprechenden Marken einzukleben sind

Die Beiträge, beziehungsweise Marken sind von der Dienstherrschaft zu entrichten; jedoch sind die Herrschaf⸗ ten berechtigt, den Dienstboten die Hälfte der Belträge in Abzug zu bringen.

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt bei jeder Lobn zahlung, also monatlich, vierteljährlich u. s. w., je nachdem dem Dtenstboten der Lohn monatlich, vier⸗ teljährlich u s. w ausgezahlt wird, und zwar, wie schon bemerkt, in der Weise, daß die Herrschaft denjenigen Betrag an Beitragsmarken in die Quittungskarte des Dienstboten in fortlaufender Reihenfolge einklebt, wel⸗ cher für die Lohnpertode, d. h. die Zahl von Wochen, für welche dem Dienstboten der Lohn gezahlt ist und die in Betracht kommende Lohnklasse zu entrichten ist.

Für die Höhe der Lohnklasse ist der Jahresarbeits⸗ verdienst der Dienstboten(barer Lohn und Naturalbe züge) maßgebend. Das Gesetz hat 4 Lohnklassen gebil⸗ det und es gehören zur:

Lohnklasse 1 alle Versicherten mit einem Jahres arbeits-

verdienst bis zu 350 M. einschließlich, 5 II alle Versicherten mit einem Jabresarbeits⸗ verdienst von mehr als 350 550 M., III alle Versicherten mit einem Jahresarbeits⸗ verdienst von mehr als 550 850 M., IW alle Versicherten mit einem Jahresarbelts⸗ verdtenst von mehr als 850 M.

Bei Prüfung der Frage, zu welcher dieser Lohnklas⸗ sen der Dienstbote gehört, ist jedoch nicht der thatsäch⸗ Verdienst desselben entscheidend. Vielmehr ist nach ge⸗ setzlicher Bestimmung bel den Dlenstboten, soweit die⸗ selben, was durchgehends der Fall sein wird, einer Krankenkasse nicht angehören, als Jahresarbeitsverdlenst der 30 fache Betrag des von der höhern Verwaltungs- behörde festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter(Tagearbeiterinnnen) am Beschäftigungsorte des Dienstboten zugrunde zu legen.

Ist auf diese Weise die zutreffende Lohnklasse ermit⸗ telt, so ist nach der Bestimmung des Gesetzes durch Einkleben von Beitragsmarken von entsprechendem Werthe als wöchentlicher Beitrag zu leisten: in Lohn⸗ klasse 1 14 Pfg., in Lohnklasse 11 20 Pfg., in Lohn⸗ klasse III 24 Pf., in Lohnklasse IV 30 Pf.

Die Hälfte dieses Wochenbeitrages kann die Dlenst⸗ herrschaft, wie oben hervorgehoben von dem Dienstboteh sich erstatten lassen. 3

Die Qulttungskarte zum Einkleben der Marken hak

sich der Dienstbote im allgemeinen selbst zu beschaffen. Dieselbe wird ihm gebühren- und kostenfrel, und zwar

in der Regel durch die Ortspolizeibehörde ausgestellt, Die Beitragsmarken, welche von dem Arbeitgeber be schafft werden müssen, sind bei sämmtlichen Postanstalten käuflich.

Quittungskarte ausstellen lassen. Sofern der Dienstboke es unterlassen sollte, sich die Quittungskarte rechtzeltig zu beschaffen, kann die Herrschaft ihrerseits die Ausstel⸗ lung der Qulttungskarte für den Dienstboten beantra⸗ gen. Zum Zweck der Ausstellung der Quittungskarte wird im allgemeinen die Vorlegung eines ordnungsmä⸗

Die Herrschaften werden im Interesse der Dienstboe 0 ten dafür Sorge tragen, daß letztere sich rechtzeitig die

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