am 190. Donnerstag den 27. Februar.. 25.
Oberhessischer Anzeiger.
1 . rd hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch N 73 8 Erschei reime öchen Diensta N 8 8 8. ö* 7 scheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, — 1 und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerst—— Samstäg.. 8 dn cen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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effend: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Landgestütoͤstattonen.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 25. Februar 1890.
169 Ds Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und das Großh. Polizei-Commissariat Wickstadt. beg Die Großherzoglichen Landgestütsbeschaͤler für die Landgestütsstatsonen Berstadt, Butzbach, Düdelsheim und Nieder-Wöllstadt sind von 1 Imstadt abgegangen, was Sie in Ihren Gemeinden bekaunt machen lassen wollen. Dr. Braden.
Friedberg den 21. Februar 1890.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Octroi-Reglement wird hiermit unter Hinweis auf die abgeänderten Tarifsätze zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Octroi-Neglement der Kreisstadt Friedberg.
7 Mit Genebmigung Großberzoglichen Ministertums des Innern uud der Justiz sm mäßige Bücher führen, kann gestattet werden, durch eingelieferte Buchauszüge über die 24. Juni 1889 und 11. Januar 1890 wird zufolge Beschlusses des Stadtvor in der Stadt abgesetzten Quantitäten ihre Oetroischuldigkeit festzustellen. Diese Buch⸗ auszüge müssen genau Nr. und Inbalt der einzelnen Fässer entbalten, auch müssen
0 es der Stadt Friedberg vom 10 Dezember 1888, 15 April 1889, 14. Junt 1889, en 1 1 Septembet 1889 und 9. Dezember 1889, Einführung eines Octrots für die Stadt die einzelnen
Oberg betreffend, Nachstebendes bestimmt:
Lieferungen immer mit Transportscheinen an die Empfänger verseben sein, wenn Letztere nicht vorziehen, durch Empfangsbücher den Bezugs nachweis bei
8 n§ 1. In der Stadt Friedberg ist Octrol zu bezablen und zwar: einer Controle zu führen. rauer, welche selbst zapfen, verpflichten sich, ein laufendes oll 1. von Wein vom Hektoliter 8 1 M. 21 Pf. Controlbuch zu führen, in welches jedes Faß beim Anstecken mit Nr. und Inbalt E 7 5„ in Flaschen oder Krügen von über ½— ½ Liter eingetragen werden muß. In gleicher Weise muß auch die Abgabe von Flaschenbier 8 jede Flasche VVV. in die Stadt gebucht werden. Verfehlungen gegen diese Vorschtiften werden als 1 von Wein in kleinen Flaschen oder Krügen 9 5 1 Hinterziehung angeseben und entzieben den dieserhalb Bestraften das Recht der Fest⸗
4 2.„ Obstwein vom Hectoliter 8 1„„ f stel ung auf diese Weise. 1 Befreit vom Oetrot bleibt die erste Einlage von solchem Wein und Obstwein, 2. Für eingeführtes Bier ist das Oetrot nach Maßgabe der Frachtbriefe oder auf Grund einer von der Verwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Quantität
1 Wer gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolls unmittelbar vom Zollver ausland oder einer Niederlage für unverzollte Weine oder Obstweine bezogen wird.] vor Einbringung
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b zt.) füt je
b. von eingeführtem Bier per Heetoliter Gebt das Bier in Flaschen ein oder aus,
3. a von Bier, in der Stadt gebrautes und consumtirtes von Getteide(Malz; 25 kg. verwendetes Schrot zꝛc., für etwalge Surrogate nach dem[digen Beamten auf Verlangen
äliniß der von der Finanzverwaltung festgestellten Brauwertbe
3 s Liter Inhalt angenommen. Bem anderen Flaschengrößen bleibt es der Octrot Saltung und den Ein bezw. Ausführenden unbenommen, anderweite Feststellung
in die Stadt bei dem Octroi-Etheber zu bezahlen, auch hat der Transportat die Quittung über gezahltes Oetrot bei sich zu führen und dem zustän⸗ vorzuzeigen. Eingefübrtes Bier, welches nicht hier
O M. 60 Pf. verzapft wird, bedarf eines vom Oetrot⸗Aufseber oder dessen Stellvertreter ausge⸗ 5 stellten Durchgangsscheines, welcher ebenfalls beim Passiren der Stadt auf Verlangen
so werden die Bierflaschen zu 8/4 eines befugten Beamten demselben zur Controltrung vorgelegt werden muß. Für das
solchergestalt als wieder ausgeführt nachgewiesene Bier werden 55 Pf. pro Heeto⸗ liter zurückvergütet. Die 10 Pf. werden als Beitrag zu den Verwaltungskosten gerechnet. verpflichtet, dem
lit eingeführten Menge zu verlangen.§ 5. Jeder Empfänger von Bier, Wein und Obfwein ist ve § 2. Um die octrospflichtige Weinquantität festzustellen, wird am 30. Juni 1889] Oetroi-Controleur die Sendung anzumelden und den Fracht- bezw. Trans portschein, zun Mitwirkung der städtischen Verwaltung eine Aufnahme der Vorräthe vorgenommen. welcher die Quantitäten angiebt, demselbden einzu bändigen. Dem Empfänger der guet,. ubändler, welche den Handel im Großen betreiben, werden, ebenso wie die Zäpfer] Getränke wird von dem Controleur ein Octroischein ausgestellt, wonach er dem Oetroi⸗ z u bein a Privatconsumenten mit der vorgefundenen Quantität nach obigem Satz belastet. Erheber den schuldigen Betrag alsbald zu zahlen bat. Mit Genehmigung der städti⸗ — Eenäthbe von 20 Liter und mehr müssen seitens der Private am 1. Juli beim Controleur] schen Verwaltung konnen die Zahlungen auch monatlich oder quartaliter gescheben g ist berechtigt, jederzeit durch Einsicht der Bücher
1
ren one! M. pro Heetoliter gewährt. Die 21 Pf. vom Heetoliter werden als Beitrag] die Richtigkeit der Buchauszüg en Verwaltungskosten erhoben. Der Minimalgehalt der Fässer, auf welche Ver, Zinng erfolgt, wird auf 20 Liter festgesetzt. Der Nachweis ist durch Einlieferung der[ Schuldigkeit durch Einlieferung
Mit Genehmigung der städti—§ 7. Jeder Wein und Obstweinproducent bat vor Beginn der Kelterung der
bun e 1 2 Eu suhtscheine bei dem Oetroi Controleur zu erbringen.
1 Malz werden 4 Heetoliter Bier gerechnet.
zit steuerfrei. Brauern,
meldet werden. Für die von Ersteren ausgeführten Weine wird eine Rückvergütung§ 6. Die städtische Verwaltr
e Verwaltung kann jedoch auch der Nachweis durch Buchauszüge erbracht werden städtischen Verwaltung Kenntniß zu g 1 D Abrechnung mit den Großbändlern erfolgt am Schlusse des Etatsjahres und soll] die produetcten Quantitäten c U zulbesseren Controle eine neue Aufnahme der Vorrätbe stattfinden die Quantität, welche zu ö 3. In gleicher Weise soll auch bei dem Obstwein verfahren werden, nur mit beträge angegeben. Für Eingährung des Mostes werden 50% für ute! on Unterschlede, daß die Rückvergütung 80 Pf. pro Heetoltter betragen soll. Die[in Anrechnung gebracht.
All 20 Pf. vom Hectoliter werden als Beitrag zu den Verwaltungskosten erhoben. 84 Das Oetroi für Bler ist nach folgenden Bestimmungen zu entrichten: 1. Für das in der Stadt Friedberg gebraute Bier ist das Octrol nach Maßgabe lichen Vollzug des Oetrot⸗Reglements zu achten.
„migung von der Verwaltung als aus der Stadt ausgeführt nachgewlesene Bier welche kaufmännische Bücher führen, kann der Nachweis Oetrolabgaben zu entziehen, begeht eine Hinterziebung
a Einlieferung von Buchauszügen, selbstverständlich bei Beweisführung unter Mit- ziebungen werden mit dem vierfachen Betrag der
über ausgeführte Getränke zu prüfen. Einem Em⸗ pfänger, der wegen Defraudatton don Oetrot bestraft wird, darf der Nachweis der von Buchauszügen nicht mehr gestattet werden.
geben, damit das OetrotControlpersonal jederzeit feststellen kann. Nach Beendigung des Kelterns wird versteuern ist, dem Erbeber zur Einziehung der Steuer⸗ die Producenten
§ 8. Sowohl das Octroi- Personal als die Feldschützen und sämmtliche auf den Polizeischutz verpflichtete städttsche Bedienstete sind verpflichtet auf den pünkt⸗
duvon dem Steueramt aufgestellten Steuerlisten innerhalb der zweiten Hälfte des auf 8 9. Durch Uebereinkunft mit der Eisenbahnverwaltung ist dem Controleur es Quartal folgenden Monats bel dem Oetrolerheber zu entrichten. Auf 100 Kilo“] die Einsicht der Bücher über ankommende und abgehende Getränke gestattet. Das durch Frachtbrief oder Be§ 10. Wer Getränke einführt, ohne bei dem Conttoleur Anzeige gemacht und
beziehungswesse einen Oetrolschein gelöst zu haben, um die der Stadt gebührenden zur Anzeige gebrachte Hinter⸗ angenen Abgabe, jedoch mit
ünstag den 4. März zur 38. Sitzung zusammen. — Dem Bürgermeister Muth zu Salz,
es Lauterbach, wurde das Allgemeine Ehren— chen mit det Juschrift:„Für langjährige treue Aenste“ verliehen, der Gefangenaufseher am In des zuchthaus Martlenschloß Heilos auf Nach—
en entlassen.
— Militärdienstnachricht. Mülberger, Sek.“ . der Inf. 2. Aufg. des Landw.⸗ Bez. I.
J.
Ticmstadt, wurde zum Prem. Lieut. befördert.
üge Berlin, 24. Febr. Das Abgeordnetenhaus einn beute die Berathung des Gesetzentwurfs effend die Erweiterung des Staatseisenbahn—
bel..
Ausland.
— Oesterreich⸗-Ungarn. Pest. Der Finanz⸗ schuß nahm die Vorlage betreffs Errichtung
e Denkmals für Andrassy auf Staatskosten au. N Schweiz. Bern. Der Bundesrath beschloß,
nage der betreffenden Geschäftsbücher gestattet werden. Brauern, welche ordnungs mindestens 1 Mark bestraft. Deutsches Reich. auf die Conferenz in Bern zu verzichten und an 190 Stimmen abgelehnt.— 25. Febr. Die Darmstadt. Die zweite Kammer tritt der Berliner Conferenz theilzunehmen. Kammer nahm mit 277 gegen 236 Stimmen
Belgien. Brüssel. Janson wird wegen feine Abänderung der Geschäftsordnung an, wo— der in Berlin erfolgten Verhaftung des belgi nach der Ausschluß vor Deputirten, welche dem schen Socialistenführers van Beveren in der Präsidenten den Gehorsam verweigern, wahrend Kammer die Regierung interpelliren. 30 Sitzungen zuläaͤssig ist.
— 25. Febr. Die belgische Regierung be— Der Gemeinderath von Paris nahm mit antwortete heute die Einladung zur Berliner 33 gegen 13 Stimmen eine Resolution an, worin Conferenz. Sie gibt der Einladung bereitwilligst g gegen jeden Act der Gnade für den Prätendenten Folge und schließt sich den erhabenen Gesinnungen protestirt wird, während Republikaner wegen an, welche den deutschen Kaiser bei der Einla- Vergehens gegen das Vereins und Preßgesetz dung leiteten. verurtheilt werden, und fordert sofortige Amnestie
Frankreich. Paris, 25. Febr. Der Herzog für alle Vergehen gegen das Vereins- und Preß—
von Orleans wurde heute in das Gefängniß nachsgesetz, sowie für Streikvergehen. Der Seine— Clairvaux übergeführt. präfect beanstandet die Resolutton. — 24. Febr. Ja der Kammer fand die— Der Unterstaatssecretär der Colonien
Berathung des Antrags Baudin's, betreffend die 1 Amnestie infolge von Streiks verurtheltter Ar[Sen gal, wonach 500 Mann reguläre Truppen beiter, statt. Der Bericht des Comités hatte] des Königs von Dahomey den frauzoͤsischen Posten
die Abweisung des Antrags beschlossen. Der in Kotonon angegriffen baben, aber mit Verlust von 60 Mann in die Flucht geschlagen wurden.
Antrag Baudin's wurde schließlich mit 325 gegen
erhielt eine Depesche von dem Gouverneur des 1


