Donnerstag den 25. Dezember.
152.
Oberhessischer Anzeiger.
41 in 3 g i Aaemen llegt Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch 8 n 18 K Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, N aatlebee und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Sanz 5
Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und 1 aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 aben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
Betreffend: Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
lichen Invallditäts- und Altersversicherungsstellen mitgetheilt wurden.
von Kenntniß zu nehmen.
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Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großh. Bürgermeistereien, die örtlichen Invaliditäts- und Altersversicherungsstellen, sowle die Vorstände der Ortskrankenkassen des Kreises.
In Folge eines Feblers in unserer Liste bezüzlich der nach dem rubricirten Gesetze versicherungspflichtigen Personen sind den Orts—
krankenkassen des Kreises zu wenig und den Bürgermeistereien resp. örtlichen Invaliditäts und Alters ver sicherungsstellen zu viele Quittungskarten
zugegangen, indem die für die Mitglieder der Ortskrankenkassen erforderliche Anzahl von Karten theilweise den Bürgermeistereien resp. den ört—
Da für die den Ortskrankenkossen angehörenden Personen der betreffenden Kasse die Karten auszustellen hat, hätten die betreffenden Karten an die betreffende Ortskrankenkasse gehen müssen.
Wir beauftragen deßhalb diejenigen Bürgermeistereien resp. örtlichen Invaliditäts- und Altersversicherungsstellen,
dem Bezirke einer Ortskrankenkasse gehören, sofort und unverzüglich nach Kenntnißnahme dieser Verfügung die nach dem Vorstehenden ent—
behrlichen Quittungskarten an den Vorstand der zuständigen Ortektankenkasse zu übermitteln.
Friedberg am 23. Dezember 1890.
ein Organ deren Gemeinden zu
Die Vorstände der Ortskrankenkassen haben hier— Dr. Braden.
Betreffend: Ausästungen der Baumpflanzungen an Telegraphenleitungen.
caftliccm Unfall
Friedberg den 23. Dezember 1890
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Art. 8 des Vertrages zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglichen Hessischen Regierung vom 27. und 29. August 1867 sind die laͤngs der Kreisstraßen geführten Telegrapheuleitungen vom Baumwuchs hinreichend freizulegen, für den Sommer bezw. bei fernerem Wachsen der Bäume gesichert bleibt.
Wir beauftragen Sie daher, dafür Sorge zu tragen, daß die längs dieser Straßen geführten Telegraphenleitungen vom Baumwuchs hin⸗ reichend freigelegt werden und den Wuchs der Anpflanzungen so reguliren zu lassen, den Leitungsdrähten entfernt sind, um Störungen der Telegraphenleitungen zu vermeiden.
damit die Isolation der Leitungen auch
daß Letztere nach allen Richtungen mindestens 2 Fuß von Dr. Braden.
Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal 1890.
Friedberg den 23. Dezember 1890.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt:
1. zu Friedberg Dienstag den 6. Januar 1891, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß Karben Mittwoch den 7. Januar 1891, Vormittags 10 Uhr.
Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 5. Januar 1891 unfehlbar die Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden. Die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 Mark Strafe vorladen lassen.
Zugleich werden wir in dem Termine am 7. Januar 1891 von Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder Wünsche entgegennehmen.
wollen Sie hiernach die zur Ableistung Namen der Geladenen anzeigen, oder
Dr. Braden.
Wilhelm Friedrich Böckner von Assenheim, Adam Faatz von Bad-Nauheim, Karl Philipp Mäller von Friedberg, Christian Emmrich von Okarben, Jonas Fuld von Staden, Philipp Andreas Ochs von Vilbel.
Betreffend: Die Ortskrankenkasse für Butzbach und Umgegend.
in folgender Weise erhoht worden:
I. monatlich: 1. Für die Mitglieder der 1. Klasse 2,20 M.
Bekanntmachung. Durch Beschluß der General-Versammlung der Ortskrankenkasse für Butzbach und Umgegend vom 14. Dezember 1890 sind wegen Unzulänglichkeit der Kassen⸗Einnahmen den Ausgaben gegenüber die Kassenbeiträge mit Wirkung vom 1. Januar 1891 ab mit unsrer Genehmigung
II. wöchentlich:
1. Für die Mitglieder der 1. Klasse 0,50 M. 8 1 n 3**** 3.*„30* 4.**** 4.* 0,25* 3 5 C 6.** 6 0 10*
* 1 U Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
5 E 1 1„ 5 3.* 1** 3.* 1,40* 4. L 1* L 4. 7 1,10 1 5.„ 1 5.„ 0,75 6.„„„„ 6.„ 0,50 Friedberg den 22. Dezember 1890. Düsseldorf,
a Nach Vernehmung des Vorstandes der hiesigen israel.
und der Justiz vom 13. Dezember 1890 zu Nr. cer fee Friedberg Nachstehendes:
1§ 1. Dem Vorstand ist jeder in der Synagoge Anwesende Gehorsam schuldig und hat sich den Anordnungen desselben sogleich und willig zu unterziehen, es bleibt jedoch jedem Gemeindemitglied unbenommen, wenn es sich durch Anordnungen des 1 un Vorstandes beeinträchtigt fühlt, späterhin geeigneten Orts Beschwerde zu führen. 0„ Serre§ 2. Beim Eintritt in die Synagoge hat Jeder sich sogleich auf den ihm and Sander bestimmten Platz zu begeben. Das unnsöthige Hin und Hergehen, das Eln- und * Ausgehen aus der Synagoge ohne triftigen Grund wird als den Gottesdienst störend,
uf das Ernstlichste untersagt und darf die Synagoge erst dann verlassen werden, — wann das Schluß⸗Kadisch Gebet vorgetragen ist. 5 Habt§ 3. Nur schulpflichtigen Kindern, oder solchen, welche das 6. Lebensjahr 6 emcl 80150 9 5 haben ist der Eintritt in die Synagoge gestattet und haben diese die et 5 ihnen anzuwelsenden Plätze einzunehmen. 2 57761§ 4. Damit die Andacht der Gemeinde nicht gestört wird, soll jeder An, 3 ee vesenbe lelse beten. Den Gebeten, welche ausschließlich von dem Vorbeter vorgetragen * 15U0 perden, hat die Gemeinde nur in stiller Andacht zu folgen, inbesondere soll kein An— % wesender bet dem Schluß elnes Gebet Abschnittes oder beim Vorlesen der Thora den Schluß des Abschnitts mit lauter Stimme beten. 5§ 5. Bel Gesängen und Wechselgesaͤngen soll Niemand dem Chorlester oder Friedberg den 19. Dezember 1890.
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12 Bekanntmachung.
tertseh. Betreffend: Einführung einer neuen Synagogenordnung für dle israelitische Religtonsgemelnde zu Friedberg. 11 Religtonsgemeinde und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern M. J. 31771 bestimmen wir hiermit zur Erhaltung der Ordnung in der Synagoge zu
Synagogen Ordnung.
Vorbeter vorgreifen, noch den Gesang durch überlautes Mitsingen stören, noch viel weniger die Vorträge des Vorbeters mitsingen.
§ 6. Bel Gesaͤngen, welche von einem Chor neu eingeübt werden, bat die Gemeinde bei Vortrag desselben in solange nicht mitzusingen, bis solche Kenntniß und Sicherheit genommen hat, wie sie zu singen und zu respondiren hat. Der Vorstand hat diesbezügliche Anordnung zu treffen.
§ 7. Bet dem Gebete für den Landesherrn hat sich Jeder zu erheben und bis nach Beendigung des Gebetes stehen zu bleiben. Bezüglich des Aufstehens und Niedersetzens bei anderen Gebeten und Gesängen ist die Anordnung des Vorstandes maßgebend.
§ 8. Außer dem Rabbiner und Vorbeter darf Niemand die Funktion des Vorbeters übernehmen, wenn er nicht für jeden Fall speziell hierzu von dem Vorstand beauftragt ist.
§ 9. Am Freitag Abend, Samstag Morgen sowie an den Festtagen, darf kein Gemeindemitglied in der Synagoge ohne Hut als Kopfbedeckung erscheinen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Paragraphen der vorstehenden Syna⸗ gogen⸗Ordnung oder Widersetzlichkeiten gegen die Anordnungen des Vorstands oder des von Letzterem ernannten Commissärs werden mit einer Poltzeistrafe von 1 bis 6 Mark geahndet.
Großherzogliches Krelsamt Friedberg. Dr. Braden.


