1890. Samstag den 22. Februar. M 23.
„Sberhessischer Anzeiger.
* fn Bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch N An Neis Ar Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag 1 l 0 8 8 ei ööch und zwar Dienstag, un und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
udertingg oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
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2 Amtlicher Theil. ftellun Prieffend: Die Vertilgung der Misteln auf Obstbäumen. Friedberg den 18. Februar 1890. W Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
0 Wir haben die Erfahrung gemacht, daß in einzelnen Gemarkungen des Kreises die Obstbäume sehr stark unter der Mistel zu leiden haben. b dieselbe sehr leicht durch Verschleppung des Samens durch Vögel, denen die Mistelbeere zur Nahrung dient, auf entfernt liegende Bäume
de Ertragen wird, so sehen wir uns veranlaßt auf Grund des Art. 31 des Feldstrafgesetzes die Saͤuberung der Obstbäume von dieser schädlichen Ebmarotzerpflanze im offentlichen Interesse anzuordnen. Wir beauftragen Ste demgemäß, die Obstbaumbesitzer in Ihren Gemeinden öffentlich fordern zu lassen, diese Reinigung alsbald und spatestens bis zum 1. April l. J. vorzunehmen. Den Befolg dieser Anordnung wollen Sie sorg⸗
tig überwachen und über den Befolg bis zum 1. April berichten. Dr. Braden.
reffend: Ermittelung der landwirtbschaftlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags im Jahre 1889. Friedberg den 20. Februar 1890.
IA 1 Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. l Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unsrer Verfügung vom 30. Januar l. J.(Oberhessischer Anzeiger Nr. 15) noch im Rück⸗ ande sind, werden an umgehende Erledigung erinnert. Dr. Braden.
reffend: Ausästung der Baumpflanzungen an Telegraphenleitungen. Friedberg den 20. Februar 1890. Sorg baun Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
öslice Nach Art. 8 des Vertrags zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung vom 27/29. August 1867 Ill d die längs der Kreisstraßen geführten Telegraphenleitungen vom Baumwuchs hinreichend frei zu legen, damit die Isolation der Leitungen auch
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J Kn t den Sommer bezw. bei fernerem Wachsen der Bäume gesichert bleibt.
4 Wir beauftragen Sie daher, dafür Sorge zu tragen, daß die langs dieser Straßen geföhrten Telegraphenleitungen vom Baumwuchs bin⸗ N
NN Nlsisch. 2 freigelegt werden, und den Wuchs der Anpflanzungen so reguliten zu lassen, daß Letztere nach allen Richtungen mindestens 2 Fuß von r
1 Subedt Leitungsdrähten entfernt sind, um Störungen der Telegrapenlinten zu vermeiden. Dr. Braden.
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1b Bekanntmachung.
Ihult Nachstehend bringen wir eine Polizei- Verordnung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden zur Kenntniß aller derjenigen Besitzer von n spelwerken und sonstigen durch Lokomobilen bewegten landwirthschaftlichen Maschinen, welche in dem Gebiete des genannten Regierungsbezirks
*.— zschäfte betreiben. Gtoßherzogliches Kreisamt Friedberg.
. Friedberg den 20. Februar 1890. Dr. Braden.
bla, falizei⸗ Verordnung über Schutzmaßregeln beim Betriebe der durch Göpelwerke oder Lokomobilen bewegten landwirthschaft⸗
lichen Maschinen.
lurin Fett Auf Grund des§. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung von dem Verbote ausgenommen ist; c) an Dreschmaschinen, Futter oder Rüden⸗ um 30. Juli 1883(G. S. S. 195) und der 88. 6, 12 und 13 der Verordnung schneldemaschinen irgend eine Arbeit in der Einlegeoffnung mit der Hand oder dem
D.
1 Kil⸗V Aal um 20. September 1867(G. S. S. 1529) wird nach erfolgter Zustimmung des] Fuße zu verrichten. ee A zzirks⸗Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden Folgendes§. 4. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirtbschaftlichen Maschine, welche durch ein Goͤpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt
den Kü wrrordnet:
1 1 Ve jeder im Betriebe befindlichen landwirthschaftlichen Maschine,[wird, in anderer als anliegender Kleidung und mit anderem als festsizendem Schuh⸗
II KN rlche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird, müssen: werk zu arbeiten.
die das Göpelwerk mit der Maschine verbindende Welle in ihrer ganzen Länge,§. 5. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen
f Aber alle sonstigen beweglichen Räder, Wellen, Gelenktheile, Schrauben, Ketten und Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt
a demen, sowohl der Maschine als auch des Göpelwerks, welche nach ihrer Lage und[wird, a) weibliche Arbeiter an anderen als ganz ungefährlichen Stellen arbeiten zu l 1 Leschaffenheit geeignet sind, Unglücksfälle herbeizuführen, jedoch mit Ausnahme der lassen; b) betrunkene oder als epileptisch bekannte Personen arbeiten zu lassen.
1 E e dem Göpelwerk befindlichen Zugbäume, mit einer Bekleidung von starkem durch?§. 6. Es ist verboten, Räumlichkeiten oder sonstige deutlich begrenzte Orte,
ies I lcten Blech, starkem Drahtgitter, oder im Freien von gut zusammengefügten Brettern in welchen sich eine landwirthschaftliche, durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile
ö ßenstehende Personen durch die Triebwerke nicht er⸗ in Bewegung gesetzte Maschine oder ein Goͤpelwerk oder eine Lokomobile befindet, und
Taaltig versehen sein, daß au euffen und beschädigt werden können. Transmisstons riemen, welche eine im Betriebe findliche landwirthschaftliche Maschine mit einer Lokomobile oder einem Göpelwerke zubinden, brauchen in der vorbezeichneten Weise nicht bekleidet zu sein, dagegen ist un Zugang zu ihnen durch ein Geländer oder Seile abzusperren. Diese Bekleidung
deren Betreten durch eine Warnungstafel verboten ist, unbefugter Weise zu betreten. g. 7. Wer eine durch ein Goͤpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzte Maschine ohne die im§. 1 vorgeschriebene Bekleidung, bezw. Transmissions⸗
rlemen ohne die vorgeschriebene Absperrung, oder, sofern nicht die Ausnahme im 2
uw. die Absperrung muß so stark befestigt sein, daß ihre sofortige Entfernung ohne zweiten Absatze des§. 2 Platz greift, ohne die im§. 2 vorgeschriebene Ausrück⸗ nutzung eines mechanischen Hülfsmittels, wie Schraubenschlüfsel, Zange u. s. w. Vorrichtung verwendet, verwenden läßt oder eren Verwendung in seinem oder in dicht möglich ist. dem seiner Aufsicht oder Lettung unterstellten Betriebe zuläßt, wird, sofern nach den ö 2. An allen landwirthschaftlichen Maschinen, welche durch ein Goͤpelwerk[ Strafgesetzen nicht auf eine hohere Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafe dis zu I er eine Lokomobile in Bewegung gesetzt werden, ist eine Vorrichtung anzubringen, 60 Mark bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die anderen Bestimmungen dieser nalche die an der Maschine arbeltenden Personen in den Stand setzt, die Verbindung Polizei Verordnung werden, sofern nach den Strafgesetzen nicht auf eine böͤbere I zvischen dieser und dem Göpelwerk oder der Lokomobile sofort zu unterbrechen[Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 1 Ausrück Vorrichtung.) Auf die vor dem Erlasse dieser Verordnung bereits in§ 8. Diese Pollzel Verordnung tritt am 1. April 1890 in Kraft. Wit 1 744 ebtauch genommenen Maschinen findet die Bestimmung dieses Paragraphen keine dem gleichen Zeitpunkte sind die Polizei Verordnungen der Koͤniglichen Regierung „ Sagutt anwendung zu Wlesbaden vom 22. October 1880(Reg. Amtsblatt S. 250), sowie der Koͤnig⸗ —— 3. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen lichen Regierung zu Kassel vom 5. Jult 1875(Reg. Amtsblatt S. 194) und vom 3 aschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt 28. Februar 1877(Reg. Amtsblatt S. St) aufgehoben. ard, a) die Bekleidung zu beseitigen; b) die Maschine zu schmieren— wobei indeß Wiesbaden den 14. Januar 1890. 1 eic das Füllen außerhalb der Bekleidung befindlicher Schmierbüchsen und Selbstoͤler Der Königliche Regierungs Präsident. C elbe„ betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Fauerbach b. Ir. Bekanntmachung.
J Dienstag den 25. Februar I. Js., Nachmittags 3 Uhr, findet die Entgegennahme der Wuͤnsche, bezüglich der Zutheilung der neuen II Grundstücke statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen, müssen Flur und Nummer der zusammenzulegenden Parzellen enthalten und dom rube(igenthümer unterschrieben sein. Ausdrücklich hervorgehoben wird, daß diejenigen Wünsche in erster Linie Berücksichtigung finden koͤnnen, welche 0 euch ein thatsächliches Zusammenlegen der Grundstücke eines Besitzers bezwecken.
Friedberg den 19. Februar 1890. Der Vollzugs-Commissaͤr:
Dr. Wallau.
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bene B. 856 E 05 Henehmigte Verloosungen. The Dem Stadtvorstand zu Alsfeld wurde gestattet, gelegentlich des daselbst am 21. Juli d. J stattfindenden Zuchtviehmarktes 4000 Loose ee Mark im Großherzogthum zur Ausgabe gelangen zu lassen. ee Dem Comité für den Wiederaufbau der St. Rochus kapelle zu Bingen wurde gestattet, zum Zwecke der Gewinnung von Mitteln für den 7 Wiederaufbau der Kapelle 200,000 Loose à 1 Mark im Großherzogthum zur Ausgabe gelangen zu lassen.


