7 „ lang Aud ede * Setem N atm n ri zur Sen a Dwein r Lü bei
Dienstag den
13. März. M33.
Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Abend ausgegeben.
Wird hier und in und Freitag
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
1
7
Innoncen:
Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht
Jahresconto bei uns haben), welche
Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
dem n der
—
Anfertigung von Sprengpatronen, Pebäuden und Menschen erfolgen.
Tung totbbraunet Dämpfe bdotannt werden. Jeitliches Verlaufen des Pul
Bei dem sogenannten Schnü
fel mit der Aufschrift ud so zu verschließen, tösfnet werden kann.
ich nur mit Filzschuhen betreten werden. ien nur gesondert von den Sprengmittel Das Auftbauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern u in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser der durch Pferdedünger erwärmt werden. Auch soll diese Arbeit, ebenso wie die nur unter Aufsicht in angemessener Entfernung von Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von in Empfang nehmen und nur nach dessen der Schießbaum
daß er von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt
pb) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, e) Zündhülchen oder sonstige Zündstoffe n in gleichem Raume aufbewahrt werden.
e) im Unternehmer oder dessen Beauftragten nweisung verwenden.() Die Benutzung des reinen Sprengoͤls, wolle, sowie verdorbener oder gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Berberbenes Dynamit(welches durch stechenden Geruch, haufig auch durch Entwicke erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern ver⸗ Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein ders in dem Bohrloche nicht zu erwarten it. Jedenfalls n Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Dynamits und dem Laden
g) Das muß loses Pulver in feuersichere ren( Bohrloches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebrigen ist nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet, und sollen die Patronen aus geleimtem Papier gefertigt sein. Stebt zu befürchten, daß bei Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche dieselben durch seitliches Hinein laufen vom Boden wäbrend des Ladens getrennt werden könnten, so ist in das Bohr loch zunächst elne Paplerbülse von angemessener Stärke einzuschieben, in welche als⸗ dann die Patronen gebracht werden. h) Als Besaßzmittel dürfen nur weiche Matert alten, welche keine Funken reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst bölzerner oder kupferner Dämmer(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung elserner Nadeln beim Besetzen ist verboten. i) Die Zün bungen müssen so beschaffen sein, daß dem damit veschäftigten Arbeiter genügende Zeit bleibt, einen sicheren Ort aufzusuchen. k Die Verwendung einfacher Garn zünder ist untersagt; es find mindestens doppelte oder umsponnene Garnzünder zu werwenden. 1) Der Befehl zum Anzünden darf nur vom Aufseher und nur dann ertheilt werden, wenn in angemessenen Zwischenräumen ein dreimaliches ausreichend lautes Warnungszeichen mittelst eines Hornes, einer Glocke oder mittelst Zurufes gegeben ist, und nachdem, soweit möglich, die Ueberzeugung gewonnen wurde, daß Menschen nicht mehr gefährdet sind. m) Liegen Sprengstellen in geringen Abständen von einander,
so sind die Zeichen auf verschledene Art zu geben, um Verwechselung zu vermeiden. stücke befürchtet werden muß, ist dasselbe
D
n) Wo ein zu weites Fliegen der Spreng durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder o) Wo auf Wegen, Eisenbahnen, Wasserstraßen oder an
dergleichen zu verhindern. sonstigen Orten die zufällige Annäherung Unbetheiligter zu mit Fabnen aus zustellen oder Absperrungen vorzunehmen. p) Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zur Annäherung an die Arbeitsstelle erst 10 Minuten nach er⸗ folgtem Anzünden gegeben werden. Ein derartiger Schuß darf nicht aus gebohrt, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu diesem Zwecke darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichknpfer oder Weichmessing und nicht welter als bis auf 10 Centimeter über der Patrone entsernt werden. 4) Das Tleferbohren stehengebliebener Sprenglochreste(Pfeifen) ist verboten. teln(Beförderung, Verarbeitung 28.) ist
befürchten ist, sind Posten
r) Bei jeder Handhabung von Sprengmit das Rauchen verboten. s) Sprengstoffe sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen
Matertalien oder Gegenständen befördert werden; auch sind Vorübergehende durch
Zuruf zu warnen. C. Strafbestimmungen.
Betriebsunternehmer, welche den vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften zu— widerhandeln, können mit ihren Betrieben in eine hohere Gefahrenklasse eingeschätzt oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zu schlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Belträge belegt werden.(8 78 Absatz 1 Ziffer 1 und 8 80 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit§ 44 des Bau-
unfallversicherungsgesetzes). 1I. Vorschriften für die Versicherten. A. Allgemeine Bestimmungen.
Die Versicherten haben dle Kenntniß der sie betreff ihre Unterschrift anzuerkennen.
welche an Bruchschaden, Epilepste und haben von diesen Gebrechen vor Be
81. fenden Unfallverhüt— ungsvorschriften durch 2. Arbeiter, nig oder kurzsichtig sind, Anzeige zu machen. Bruchleidende 83. Alle Arbeltsgeräthe sind nur dem jedesmaligen ohne übermäßige Inanspruchnahme zu benutzen. 4. Die Brauchbarkeit aller Geräthe, Werkzeuge ze. ist von den Versicherten de zurückzugeben. Orte sind thunlichst nicht, und auch sonst betreten, wohln die Versicherten durch ihre beitgeber geführt werden. ständen hat man sich zu verslchern, daß
5 Schwindel leiden, schwerh ginn der Arbelt
Zweck entsprechend und
zu prüfen und sind schadhafte Gegenstän
6 5. Besonders gefahrbringende nur diesenigen Theile der Arbeltsstellen zu Beschaftigung oder durch den Auftrag der Ar
6 6. Beim Hlnunterwerfen von Gegen Niemand gefäbrdet ist.
9 7. Es ist zu vermelden, sich selbst oder Anderen Gefahr zu bere räthe vorsichtig zu handhaben und abzu sind aus zuztehen oder umzuschlagen.
durch unvorsichtige und muthwlllige Handlungen ten. Beispielsweise sind Werkzeuge und Ge, legen; vorstehende Nägel an Brettern u.. w.
Arbelter haben ein passendes Bruchband zu tragen.
Amtlicher Theil. Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbauberufsge
nossenschaft.
B. Besondere Bestimmungen
(Fortsetzung. Siehe Anzeiger Nr. 32.) § N. a.) Die Sprengmittel sind jedenfalls in besonderen Räumen und 1. Erd und Felsarbeiten. 4. Losen und Laden des Bodeus. bunlicht in 50 Meter Abstand von Wegen, Arbeltsstellen, offenen Feuern oder Bau-§ 8. Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen Unterschrämmen) des Bodens chteiten zu lagern und aufzubewahren. Der Auf bewabrungsraum ist durch eine ist nur bei Höhen bis zu 1½ Meter zulässig. :„Warnung, Sprengmittel“ weithin erkennbar zu machen§ 9. Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am „ brend dieser Verrichtung und so lange die Absturzfläche nicht an⸗
Fuße derselben, wä gemessen abgeböscht und von losen absturzdrohenden Theilen gereinigt ist, nicht gear⸗
beitet werden. § 10. Es ist darauf zu achten, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und Rollen gesichert sind b. Bewegung des Bodens und anderer Masseu.
§ 11. Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen nur in aus teichen⸗ den Abständen auf einander folgen.
8 12. Kippwagen sind vor Beginn der Fahrt derartig selbsttbätiges Kippen während der Fahrt oder ein Ablösen beweglicher schlossen ist. f
8
daß ein aus ge⸗
festzustellen, Theile
13
D Das
Kuppeln der Wagen darf nicht während der Bewegung derselben
erfolgen
8 14. schrelten der Geleise kurz vor den
§ 15. Wäbrend ves Ein geleise it der Aufenthalt zwischen
816 weise gestattet wird, ist jedes den Stirn oder ttern der Wagen, das untersagt. Das Ein un Aussteigen darf nur bei stillstehendem Zuge geschehen, auch sind in erster Reihe die Bremswagen Wagen zu besetzen.
Durchkriechen unter oder zwischen den Wagen und das Ueder⸗ bewegten Fahrzeugen ist verboten.
und Ausfabrens eines Arbeitszuges aus dem Lade⸗ diesem und einer hoben Abtragswand unzulässig. Beförderung von Menschen auf Arbeitszügen ausnahms Steben während der Fahrt, desgleichen das Sitzen auf Stehen oder Reiten auf den Puffern
—
Das
Sofern die
Schildbre A d
der
die der Lokomotive zunächst stehen
e. Abladen des Bodens u. s. w.
§. Beim Vorschieben eines im Entladen oefindlichen Zuges haben die Arbeiter die Wagen zu verlassen oder sich in gesicherter Stellung in denselben niederzusetzen. Trans portgefäße dorf erst geschehen, nachdem die⸗
818. Das Entleeren der 2 selben zum Steben gebracht worden sind.
§ 19. Nach Ausschaltung der Feststellungs vorrichtung des Kippkastens sind die Vorkehrungen(transportable Kippketten zc.), durch welche ein vorzeitiges und
gefahrbringendes Ueberschlagen der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite ver-
hindert wird, zu benußen 2. Sonstige Tiefbauten. § 20. Die von den Betriebsunternehmern für Arbeiten, welche die Gefahr
oder Funken mit sich bringen, gelieferten Schußz⸗
der Augenbeschädigung durch Splitter Vearbettung staubiger und gesundheitsgefähr
brillen, sowie die zut Verwendung bet licher Stoffe bestimmten Mundschwämme sind zu benußen.
§ 21. Das Abladen schwerer Schienen oder anderer schwerer Gegenstände ist, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zu dem Zwecke vorhanden sind, auf schrägen Gleuschtenen oder Gleitbalken zu bewirken.
§ 22. Bei Gründungen mittelst Preßfluft ist Folgendes zu beachten: a) Ar beiter, welche Lungen oder Herzfehler haben, an Blutandrang nach dem Kopfe leiden, oder bei welchen die Verbindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft sind, baden dies anzuzeigen; sie dürfen nicht als Taucher oder in Senkkästen(Caissons) arbeiten. b) Die Arbeiter haben eine besonders nüchterne Lebensweise zu beobachten und sich möglichst des Genusses blähender Nahrungsmittel(Gemüse und Schwarzbrod) zu enthalten. 8
von Arbeltszügen alle den Zug gefährdenden Arbeiten
23. Bei Tunnel und Stollenbauarbetten sind während des Durchfabrens neben dem Geleise zu unter⸗ Sicherheitslampe
brechen. Beim Vorhandensein schlagender Wetter ist nur mit der zu arbeiten. § 24. Bei Berwendung von Spreugmitteln ist das Folgende zu be.
obachten: a) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen betreten werden. b) D fthauen gefrorener Sprengmittel darf
as Auf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern nur in trockenen Behältern gescheben, welche von außen durch lauwarmes W̃
asser oder durch Pferdedung erwärmt werden. Auch darf diese Arbeit, ebenso wie die Anfertigung von Sprengpatronen nur unter Auf⸗ sicht und in angemessener Entfernung von Gebäuden und Menschen vorgenommen werden.) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anwelsung verwenden. Die nicht verwendeten Sprengmittel muß er vor dem jedesmaligen Verlassen der Arbeltsstelle zurückgeben. d) Das Einstecken des Sprengstoffes die Taschen ze. des Anzuges ist untersagt. Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaum⸗ wolle, sowie verdorbener oder gefrorene Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit(welches durch stechenden Geruch bäufig auch durch Entwickel⸗ ung rothbrauner Dämpfe erkennbar ist) soll unter Ausfsicht in offenen Feuern ver⸗ brannt werden. o) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet,, wo ein seitliches Verlaufen des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem sogenannten Schnüren(Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erwei⸗ terten Bobrloches mit Pulver) muß zwischen dem Abschleßen des Dynamits und dem Laden mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 16 Minuten liegen. Im Ueb- rigen ist nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet. Steht zu befürchten, daß bel Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche dieselben durch seltliches Hineinlaufen vom Boden während des Ladens getrennt werden könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Paplerhülse von an⸗ gemessener Stärke einzuschteben, in welche alsdann die Patronen gebracht werden. ) Als Besatzmittel dürfen nur welche Materlallen, welche keine Funken reißen, be⸗ nutzt und dlese, ebenso wie die Patronen, nur mittelst boͤlzerner oder kupferner Daͤmmer(Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln beim Besetzen ist verboten. g) Die Patronen durfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zündhütchen oder der Zuͤndschnur versehen werden. h Die
0 0
N


