Ausgabe 
15.3.1890
 
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1890.

7 2 Samstag den 15. März. 2 32. berg* Men. A bed , Kall 9 L Zeich 9 Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch* 73 8 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, rein 0 und freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnersiag und N 8 * in. ö unoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 3* aaus wärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen. ue t...

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Ver:

25 betreffend: Tiefbau-Berufsgenossenschaft.

Indem wir nachstehend die Unfallverhütungsvorschri

deren Befolgung genau zu überwachen und 1

I. Vorschriften für Betriebsunternehmer und deren Vertreter. A. Allgemeine Unfallverhütungs vorschriften. S 1. Alle baulichen Anlagen sind nach fachmännischen Grundsätzen und dem des maligen Zwecke entsprechend(also aus brauchbaren Stoffen und ohne übermäßige

vanspruchnahme verselben) derzustellen und zu benutzen. 2. Die Betriebsunternebmer, deren Vertreter oder Beamte haben die Brauch⸗

Araluren), arkeit aller Geräthe, Gerüste, Steifbölzer u. s. w. zu prüfen und schad hafte Gegen Tavallen ande zu entfernen bezw. durch brauchbare zu ersetzen. sehmidt.§ 3. Besonders gefahrbringende Orte sind, soweit dieselben nicht ohne Weiteres kannt werden können, als solche durch Schilder oder sonstige Zeichen kenntlich zu nachen oder durch Zäune, Schutzdächer u. s. w. abzuschließen. Auch sind die Arbeiter 3 unzuweisen, nur diejenigen Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin sie durch ihre Mädchen, Beschäftigung oder durch den Auftrag der Arbeitgeber geführt werden. r§ 4. Wird ein Hinunterwersen von Gegenständen nothwendig, so ist von , Seiten der Aufsicht festzustellen, daß dadurch Niemand gefährdet wird. Im Falle für en bebe den Werfenden die Uebersicht feblt, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 918 5. Bei Dunkelheit sind die Arbeitsstellen aus reichend zu erleuchten. 7§ 6. Bei allen mit Gefahr des Ertrinkens verbundenen Arbeiten an und auf ren em Wasser sind Rettungsvorkehrungen(Seile, Hacken, Rettungsringe oder Bälle 4. w) an geeigneter Stelle bereit zu halten. Ueber Wasser gelegene Stege, Trans⸗ Leni Maas. Jortbrücken oder Rüstungen sind möglichst mit Geländern zu versehen; im Uebrigen iter beide ind solche Geländer bei Absturzböhen von mehr als 1,75 m zu verwenden. n aden§ 7. Bei allen irgendwie Gefahr drohenden Arbeiten hat während der * Aan zanzen Dauer derselben ausreichende, sachverständige Aufsicht stattzufinden. Bei Ar zeiten, welche besondere Kenntnisse fordern, beispielsweise bei dem Aufstellen von

Derüsten, der Verwendung von Windevor richtungen, bei Sprengarbeiten u. s. w.

ind nur entsprechend geübte Leute zu verwenden.

§ 8. Bruchleidende Arbeiter sind zur Arbeit nur zuzulassen, nachdem sie mit einem passenden Bruchbande versehen sind. Angetrunkene Arbeiter dürfen nicht be schäftigt werden.

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en Stoffen.

billigte B. Besondere Bestimmungen.

M. Wegafe. 1. Erd⸗ und Felsarbeiten. a. Lösen und Laden des Bodens.

.§ 9. Das lotbrechte Abstechen, das Unterhöhlen(Unterschrämmen) des Bodens

fasset ist nur bei geringer Höhe bis m zulässig; bei größeren Höhen ist, sofern nicht

Absteifungen Anwendung finden, nur an Böschungen zu arbeiten, deren Neigung der

e Beschaffenheit des Bodens zu entsprechen hat.

Seerg Groß.§ 10. Lagert schwerer Boden in größeren Hohen über Sandboden, so soll

das Lösen des Bodens durch Unterschrämmen des Sandbodens gestattet sein, wenn

die Arbeiter, mindestens das 11 ffache der Gesammtabsturzhoͤhe davon entfernt, den

langstieligen eventuell an Dreiböcken aufgehängten, pendelnden Stichspaten handhaben

0§ 11. Wenn die Art der Arbeit eine Abböschung in den angegebenen Verhält- nissen nicht gestattet, so sind die Erdwände durch sachgemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen zu befestigen und zu stützen. Vorstehendes bezieht sich auch auf ältere

vorhandene Erdwände, unterhalb welcher Arbeiten irgend welcher Art ausgeführt

werden sollen.

Filz§ 12. Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am

0 1 5 1 Juße derselben während dieser Verrichtung, und so lange die Absturzfläche nicht an-

15 Ibteleeh. 3

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gemessen abgeböscht und von losen, den Absturz drohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. Oberhalb der Wand ist auf die Bildung von Erdrissen zu achten; duch sind dort während der Arbeit in angemessenem Abstand Schußzgeländer aufzustellen.

Mar 1§ 13. Es ist dafür zu sorgen, daß die Fördergeräthe während des Ladens * 7 gegen Kippen und Rollen gesichert werden.

in leihen 2 b. Bewegung des Bodens und anderer Massen.

. Aug.§ 14. Arbeitsgeleise sind der Art des Betriebes(Hand, Pferde, Dampf ö

betrieb Seilzug) und der Fahrgeschwindigkeit entsprechend in gutem Zustande zu!

Betreffend: Deutsche Vuchdrucker⸗Berufsgenossenschaft, Sektion III(Main).

Oberhessen bestimmten Vertrauensmanner der genannten

W. Keller zu Gießen, Stellvertreter. Friedberg den 8. Maͤrz 1890.

dal. der Vom 1. April 1890 ab tritt in dem Landwehrbezirk Friedberg 2 geriss·· Der Bezirk der bisherigen 1. und 3. Bezirkskompagnie, zu 5 90.50 Hauptmeldeamt Friedberg(Klosterkaserne Friedberg) vereinigt. M., Meldepflichten unterworfenen Angehoͤrigen nachstehende Ortschaften des Kreises Büdingen:

. 1

Kompagniebezirk Büdingen bestehen. 1 Es wird noch bemerkt, daß die vorstehende Neueinthellung das

Bingenhe

bei vorkommenden Zuwiderhandlungen berich

sind nscht

Herr Fr. Chr. Pietsch in Firma Brühl'sche Buchdruckerei zu Gießen, Vertrauensmann,

welchen saͤmmtliche Ortschaf Zu demselben treten ferner behufs Kontrolirungef

im, Blofeld, Leidhecken, Altenstadt, Oberau und Hoͤchst an der Nidder. Der seitherige Bezirk der 2. Kompagnie(Kreis Büdingen) bleibt nach Ab

Winter, Masor z.

Amtlicher Theil.

Friedberg den 5. Marz 1890.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. ften der Tiefbau⸗Berufsgenossenschaft zu Ihrer Kenntniß bringen, beauftragen wir Sie,

tliche Anzeige an uns zu erstatten. Dr. Braden.

Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbauberufsgenossenschaft.

balten. Dies gilt auch für die Ablenkvorrichtungen, Weichen und Drehscheiben. Die Weichen dürfen nur durch beauftragte, sachkundige Leute bedient werden.

§ 15. Die Gefälle der Förderbahnen(Karrfahrten, Geleise) sind thunlichst so zu wählen, daß die Transportgeräthe jederzeit beim Bergabfahren durch die vor⸗ bandenen Hemmvorrichtungen(Bremsen, Fangvorrichtungen) zum Stehen gebracht werden können.

§ 16. Beil den in geschlossenen Zügen durch Dampfkraft, oder bei Bergab⸗ fahrt durch ihr eigenes Gewicht bewegten Wagen sind für die Bremser besondere Tritte durch Verlängerung der Langbäume oder Träger herzurichten. Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen nur in aus reichenden Abständen aufeinander folgen.

§ 17. Kippwagen sind derartig einzurichten, daß ein selbstthätiges Kippen während der Fahrt oder ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist. § 18. Den Arbeitern ist wäbrend des Ein⸗ und Ausfahrens von Arbeits⸗

zügen in das bezw. aus dem Ladegeleis der Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand nicht zu gestatten.

§ 19. Der Schachtmeister oder ein hierzu Beauftragter ist anzuweisen, vor der Abfahrt ein Zeichen zu geben.

o. Abladen des Bodens u. s. w. § 20. Das Entladegelels ist in solchem Abstande von der Schüttkante zu halten und derartig zu sichern, daß ein Umstürzen der Wagen nicht zu befürchten ist. § 21. Sturzgerüste sind nur in solider Ausführung anzuwenden. § 22. Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkastens sind geeignete Vorkehrungen(transportable Kippketten ꝛc.) anzuwenden, durch welche ein vorzeitiges und gefabrbringerdes Ueberschlagen der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite verhindert wird. Das Entleeren der Transportgefäße darf erst ge⸗ schehen, nachdem dieselben zum Stehen gebracht sind. 2. Soustige Tiefbanten. Bet Arbeiten, welche die Gefabr der Augenbeschädigung durch Splitter ch bringen, sind für die Arbeiter Schutzbrillen bezw. bei der Ver; Mundschwämme zu beschaffen

8 28. oder Funken mit si arbeitung staubiger und gesundheitsgefährlicher Stoffe und ist für deren Anwendung zu sorgen.

§ 24. Hohe frelstebende Gegenstände, welche durch den Wind oder den Bau⸗ betrieb der Gefahr ausgesetzt sind, in Schwankungen zu gerathen und umzufallen, z. B. Rammen, sind besonders gut zu versteifen und durch Halteseile zu befestigen. Das Abladen schwerer Schienen oder anderer schwerer Gegenstände soll, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zur Hand sind, nur durch Herablassen auf schrägen Gleit⸗ schtenen oder Gleitbalken erfolgen.

§ 25. Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes vorzugsweise zu beachten: a) Der Arbeiter muß sich selbst in den Senkkasten(Caisson) ein- und aus⸗ schleusen können. Es ist für eine ausreichende Zahl von in gutem Zustand befind⸗ lichen, an sichtbarer Stelle belegenen Sicherheitsventilen und Druckmessern und für regelmäßigen und reichlichen Luftwechsel zu sorgen. b) Arbeiter, welche Herz oder Lungenfehler haben, an Blutandrang zum Kopfe leiden, oder bei welchen die Ver⸗ bindungsgänge zwischen Nase und Ohren verstopft sind, sind von der Arbeit auszu⸗ schließen. e) der einzelne Arbeiter soll höchstens 8 Stunden täglich in Preßluft arbeiten.

§ 26. Bei Tunnel und Stollenbau-Arbeiten ist erforderlichen Falles für reichliche Zuführung freischer Luft zu sorgen, beim Vorbandensein schlagender Wetter sind Sscherheitslampen zu benutzen. a) Jedem Matexrtalzuge im Tunnel muß ein Arbeiter vorausgehen, um die Betriebssicherheit des Geleises zu prüfen. Wäbrend des Durchfahrens von Arbeitszügen sind die etwa vorhandenen Schüttlöcher der Firststollen oder Fallschächte des englischen Einschnittsbetriebes zu schließen, auch alle den Zug gefährdenden Arbeiten neben dem Geleise zu unterbrechen. d] Foͤrderschächte über, sondern neben dem Geleise anzulegen. Bei Forderhoͤhen von über 25 Meter sind für die Foͤrdereinrichtungen nur Stahldrahtseile zu verwenden.

(Fortsetzung folgt.)

Bekanntmachung. Auf Antrag des Vorstands der deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft, Sektion III, bringen wir die Namen der für die Provinz Berufsgenossenschaft hiermit zur Kenntniß der Interessenten:

und Herr Louis Lichtenberger in Firma Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

heilung in Kraft:

ten des Kreises Friedberg gehoͤren, wird zu einem ämmtlicher den miltitaͤrischen Berstadt, Echzell, Bisses, Gettenau, Heuchelheim,

folgende Neueint

grenzung der vorgenannten 11 Ortschaften alsSelbstständiger

und Oberersatz-Geschaͤft in keiner Weise berührt.

Ersatz; D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.