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11 0 ö 1150. Donnerstag den 14. August. 1 95. 2
1 9% 6 Oberhessischer Anzeiger.
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Dei c g l un n ird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwo; 1 5 a 0 i i 6 i i n und Freitag Abend— 5 Kreisblatt für den Kreis Friedberg. e e ene e
Conni oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annonce om 6. l auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post ae 2 in Geo et Bi 7 1
Bis Amtlicher Theil.
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mmler zu Gonzenheim erloschen.
Bekanntmachung. Nach Mittheilung des Königlichen Laudrathsamts Homburg v. d. H., ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Viehstande des Oekonomen
ches Kreisamt Friedberg.
Großherzogli J. V.: Dr. Wallau.
a Friedberg den 11. August 1890. 2 e ett es n mags giegeln gegen die Maul- und Klouenseuche betreffend. Bekanntmachung.
N N Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Kreise Büdingen er— ie lechen ist, bestimmen wir für den Transport von Rindvieh, Schafen,
r weinen und Ziegen aus einer Gemarkung in eine andere im Kreise
a dingen gelegene Gemarkung sowie für den Marktverkehr— unter
e e Afhebung unserer Bekanntmachung vom 30. April 1890(Kreisblatt
b dem bete N. 51)— das Folgende:
„, I Handelsvieh. 1. Jeder Händler, der Vieh transportirt fler transportiren läßt, bedarf hierzu eines von einem praktischen Thier—
ail. mn te ausgestellten Gesundheitsscheines, durch den bescheinigt wird, daß
n fraglichen Thiere sich mindestens seit 7 Tagen in seuchefreiem Zu— nde an dem Orte der Untersuchung befunden haben. 2. Wird von einem Händler Vieh aus einem außerhalb des Groß— brzogthums Hessen gelegenen Orte eingeführt, so muß das thierärztliche Fugniß außerdem die Bescheinigung enthalten, daß die Gemarkung, us welcher die Thiere eingeführt werden, vollständig seuchefrei ist. 3. Directe Transporte von Handelsvieh per Wagen nach der
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54. uchsten Essenbahnstation und von da per Eisenbahn nach dem Schlacht⸗ 189 kehhof oder dem Sanitätsstall zu Frankfurt a. M. sind ohne besondere
descheinigung zulässig. 4 II. Schlachtvieh. 4. Zum Transport von Schlachtvieh, d. i. fluchen Viehs, das nachweislich zum Zwecke der Abschlachtung bereits en bestimmte Personen verkauft ist und ohne wesentliche Verzögerung nuch dem Schlachtorte gebracht wird, bedürfen Händler eines Gesund—
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narkt . Zutun
III. Marktverkehr. 6. Jeder Händler, der Vieh auf einen Viehmarkt auftreibt(auch aus dem Marktorte selbst), bat die Seuche⸗ freiheit der Thiere durch thieräͤrztlichen Gesundheitsschein nachzuweisen. Diejenigen Thiere, für welche der Gesundheitsschein nicht beigebracht wird, werden auf dem Markte nicht zugelassen.
7. Landwirthe und Metzger bedürfen weder zum Auftrieb auf den Markt, noch zum Wegtrieb von dem Markte einer Bescheinigung.
8. Händlern ist der Auftrieb von Schweinen auf Märkte bis auf Weiteres untersagt. Ebenso ist den Händlern während der Markttage das Feilbieten von Schweinen in dem Marktorte(außerhalb des Marktes) und in den angrenzenden Gemarkungen untersagt.
IV. Form der Zeugnisse und Strafbestimmung. 9. Alle im Vorstehenden erwähnten Zeugnisse sind, wenn auf denselben eine ge— ringere Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich vermerkt ist, 5 Tage gültig. Sie müssen die Thiere genau bezeichnen(insbesondere jedes Stück Rind⸗ vieh nach Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen), müssen datirt, vom Aussteller unterschrieben und mit dessen Siegel versehen oder von der Ortspolizeibehörde beglaubigt sein.
10. Zuwiderhandlungen werden nach F. 66 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
11. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrem Erscheinen im Kreisblatt in Kraft.
Büdingen, 6. August 1890.
Großherzogliches Kreisamt Büdingen. .
Dr. Göttelmann, Amtmann.
bhitsscheins der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes. „Abe 1 5. Metzger und Landwirthe bedürfen zum Transport von Schlacht⸗ 11 J veh keiner Bescheinigung. 1 . Windeln — 4 7 7 5 22 11 er Schutzmaßregeln beim Betriebe der durch Goöͤpelwerke be Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzlalordnung vom 12. Juni 1874 1 1 died unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen 1 nisterlums des Innern und der Justiz vom 1. August 1890 zu Nr. M. J. 20365 mm den Umfang des Kreises Folgendes verordnet. a m. 5 0§ 1. Bel dana befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, 1 Klug,(che durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird, müssen! 7 a 1. die das Göpelwerk mit der Maschine verbindende Welle in ihrer ganzen Länge, ee 1. 1 2. alle sonstigen beweglichen Räder, Wellen, Gelenktheile, Schrauben, Ketten 3— ind Riemen, sowohl der Maschine als auch des Göpelwerks, welche nach 10 Lage ird Beschaffenheit geeignet sind, Unglücksfälle herbeizuführen, jedoch mit Ausnahme dherg. e an dem Göpelwerk befindlichen Zugbäume mit einer Bekleidung von starkem durch⸗ f 8.„tem Blech, starkem Drahtgltter, oder im Freien von gut zusammengefügten Brettern 12 Beni Fartig versehen sein, daß außenstehende Personen durch die Triebwerke nicht ergriffen 1 ibel. id beschädigt werden können Transmissions riemen, welche eine im Betriebe befind- bile oder einem Göpelwerke ver⸗
ige landwirthschaftliche Maschine mit einer Lokomo heden, brauchen in der vorbezeichneten Weise nicht bekleidet zu sein. Diese Bekleidung
muß so stark befestigt sein, daß ihre sofortige Entfernung ohne Benutzung eines
nichanischen Hülfsmittels, wie Schraubenschlüssels, Zang a
1* 114 2. An allen land wirthschaftlichen Maschinen, welche durch ein Goͤpelwerk
eee ber eine Lokomobile in Bewegung gesetzt werden, ist eine Vorrichtung anzubringen, iel, welche die an der Maschine arbeitenden Personen in den Stand setzt, die
irischen dieser und dem Göpelwerk oder Lokomoblle sofort zu unterbrechen(Ausrück—
Horrichtung).
N d vor dem Erlasse dieser Verordnung bereits in Gebrauch genommenen
Vaschinen findet die Bestimmung dleses Paragraphen keine Anwendung.
5 3. Es ist verboten, an elner im Gange befindlichen landwlrthschaftlichen
schall aschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird
a. bie Bekleidung zu beseltigen, 1 91 b. die Maschine zu schmieren— wobel indeß das Füllen außerhalb der Be⸗
Frledberg den 12. August 1890.
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Polizei⸗Verordnung
oder Lokomobilen bewegten landwirthschaftlichen Maschinen.
kleidung befindlicher Schmlerbüchsen und Selbstöler von dem Verbote ausgenommen ist, c. an Dreschmaschinen, Futter- oder Rübenschneidemaschinen irgend eine Arbeit in der Einlegeöffnung mit der Hand oder dem Fuße zu verrichten.
4. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung gesetzt wird, in anderer als anliegender Kleidung und mit anderem als festsitzendem Schuhwerk zu arbeiten, insbesondere muͤssen umgebundene Halstücher in die Kleider fest eingeknöpft sein.
5. Es ist verboten, an einer im Gange befindlichen landwirthschaftlichen Maschine, welche durch ein Göpelwerk oder eine Lokomoblle in Bewegung gesetzt wird
a. weibliche Arbeiter an anderen als ganz ungefährlichen Stellen arbeiten zu lassen,
b. betrunkene oder als epileptisch bekannte Personen arbeiten zu lassen,
6. geistige Getränke zu verabreichen, außer bei den gewöhnlichen Mahlzeiten.
§ 6. Es ist verboten, Räumlichkeiten oder sonstige deutlich begrenzte Orte, in welchen sich eine landwirthschaftliche, durch ein Göpelwerk oder eine Lokomoblle in Bewegung gesetzte Maschine oder ein Göpelwerk oder eine Lokomobile befindet, und deren Betreten durch eine Warnungstafel verboten ist, unbefugter Weise zu betreten.
d 7. Wer eine durch eln Göpelwerk oder eine Lokomobile in Bewegung ge— setzte Maschine ohne die im§ 1 vorgeschriebene Bekleidung bezw. Transmissions⸗ riemen ohne die vorgeschriebene Absperrung, oder, sofern nicht die Ausnahme im zweiten Absatze des§ 2 Platz greift, ohne die im§ 2 vorgeschriebene Aus rück, Vor⸗ richtung verwendet, verwenden läßt oder deren Verwendung in seinem oder in dem seiner Aufsicht oder Leitung unterstellten Betriebe zuläßt, wird, sofern nach den Straf- gesetzen nicht auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die anderen Bestimmungen dieser Polizei-Ver⸗ ordnung werden, sofern nach den Strafgesetzen nicht auf eine hohere Strafe zu er— kennen ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
8. Diese Polizel⸗Verordnung tritt am Tag der Verkündigung im Ober
hessischen Anzeiger in Kraft.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. J. V.: Dr. Wallau.


