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N 58

Donnerstag den 13. November.

1 134.

berhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. N auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.

Annoncen von

Amtlicher Theil. Betreffend: Das Gesetz vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 23. Februar 1880 Kreisblatt Nr. 25 sehen wir der Vorlage der von Ihnen zu

Friedberg den 11. November 1890.

führenden Tabellen über die Resultate der Anwendung rubr. Gesetzes oder Ihren Berichten, daß Einträge nicht vollzogen wurden, bis spätestens

e 15. Dezember l. J. entgegen.

ing

5 1 Uhr

5 Friedberg den 5. November 1890.

J. V.: Dr. Wallau.

5 Bekanntmachung.

In Gemäßheit der Instruktion vom 30. August 1887 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistuugen für die bewaffnete Macht im Frieden wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Durchschnittspreise der nachbemerkten Artikel für den Monat Oktober

1890 sich mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert für den Centner berechnen wie folgt: Hafer M. 7.85, Heu M. 3.40, Stroh M. 3.95.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

. f J J. V.: Dr. Wallau. 7 us Bor l Bekanntmachung. e In den Gehöͤften des W. Winter, D. Schüßler, Balth. Wiesenbach und Balth. Busch, sämmtlich zu Büdesheim, wurde die Maul bund Klauenseuche constatirt und Gehöftsperre angeordnet. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 1 Friedberg den 11. November 1890. J. V.: Dr. Wallau. l, N ä 2 Bekanntmachung. n, fade Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat derErsten deutschen Cautionsversicherungsanstalt Fides in Mannheim 9 die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb unter den in der lithographirten Verfügung vom 20. August 1888 bezeichneten Bedingungen auf Widerruf ertheilt. Friedberg den 8. November 1890. Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 1 C J. V. Dr. Wallau. . Uulthen Betreffend; Die Abhaltung der Viehmärkte. Bekanntmachung. tummich. Mit Rücksicht auf die große Verbreitung der Maul- und Klauenseuche verbieten wir auf Grund des§ 28 des Reichsgesetzes über die Ab wehr und Unterdrückung der Viehseuchen und des§ 64 der hierzu erlassenen Reichs-Instruktion den Auftrieb von Rindvieh, Schafen, N Schweinen und Ziegen auf sämmtliche während des Monats November innerhalb des Kreises Büdingen stattfindenden Viehmärkte, 1 ebenso das Feilbieten von Thieren der genannten Gattungen im Umherziehen im Bereiche der Gemarkungen der Marktorte an den Markttagen.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des§ 66 des angeführten Gesetzes bestraft.

1 Die Groß h. Bürgermeistereien wollen das vorstehende Verbot wiederholt in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen.

Qual;

Büdingen den 5. November 1890.

K..

Bekanntmachung.

1 Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Bauernheim II. Sache. Iagasse. Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grundbesitzer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Flaͤche besitzen, für die Feld

bereinigung in der Gemarkung Bauernheim erklärt haben und nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zulässig leit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses erhoben worden sind, hat die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der Feld bereinigungs-Arbeiten in der Gemarkung Bauernheim verordnet und den Unterzeichneten zum Vollzugs⸗Commissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich zeitig sämmtliche betheiligte Grund-Eigenthümer zu der in Gemaͤßheit bun des Artikels 16 des Gesetzes vom 28. September 1887 aße Donnerstag den 4. Dezember l. J., Vormittags 11 Uhr, in dem Rathhause zu Bauernheim stattfindenden Versammlung ein.

Diese Versammlung hat: 1. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen,

Großherzogliches Kreisamt Buͤdingen. Klietsch.

stücken, ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;

2. die zur Vollzugs⸗Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter zu wählen.

Außerdem können Wuͤnsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund Eigenthümer eine Stimme, die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültig keit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschlenenen Betheiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlüsse nicht zu Stande, so hat zu 1) die Vollzugs-Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2) die Großh. Obere landwirthschaftliche Behoͤrde die Sachver

ständigen und Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg den 7. November 1890.

Bert Geibel ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungswerth Der Vollzugs ⸗Commissär: der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrund-[ 4385 Dr. Wallau. . Petreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Okarben II. Sache. Bekanntmachung.

Nachdem sich mehr wie ein Fünftheil der betheiligten Grund Eigenthümer, welche mehr als die Hälfte der betheiligten Fläche besitzen, bel der am 10. September l. Is. stattgehabten Abstimmung für die ldbereinigung in der Gemarkung Okarben erklärt haben, und nach dem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zu issigkeit oder Rechtsbestaͤndigkeit des Ergebnisses erhoben worden sind, bit die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde den Beginn der ddeldbereinigungsarbeiten verordnet und den Unterzeichneten zum Voll

ugs ⸗Commissär ernannt. 1 Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, lade ich gleich itig sämmtliche betheiligte Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des 5. 16 des Gesetzes vom 28. September 1887

Mittwoch den 10. Dezember l. Is., Vormittags 9 Uhr,

geri dem Rathhause zu Okarben stattfindenden Versammlung ein. Diese Versammlung hat: 1) zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen,

ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den Abschätzungswerth der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massegrund

stücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfniß erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen;

2) die zur Vollzugs-Commission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schledsgerichts und dessen Stellvertreter zu wäblen.

Außerdem können Wüunsche und Anträge seitens der Betheiligten vorgebracht und berathen werden.

In dieser Versammlung hat jeder anwesende betheiligte Grund Eigenthümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Guͤltig keit eine Mehrheit von Zweidritttheilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Betheiligten verbindlich.

Kommen gültige Beschlusse nicht zu Stande, so hat zu 1) die Vollzugs-Commission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen; zu 2) die Großh. Obere landwirthschaftliche Behörde die Sachverstän

digen und Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg den 7. November 1890.

Der Vollzugs ⸗Commissaͤr:

4411 Dr. Wallau.