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1390. Dienstag den 9. Dezember. 1 145.
Oberhessischer Anzeiger.
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3 Annoncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg k
den 1 0 8 N 1 4 ein Be tet 9 A f Utaschen auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns Habe welchen der Betrag nicht beigefügt ist, 3 stets durch 0 Post 3** dne VVV N dae e Amtlicher Theil. 8. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889. Vom 25. Novem ber 1890.
— Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
mer verordnen auf Grund des§ 162 Absatz 2. des Gesetzes, betreffend die Juvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889(Reichs⸗Gesetzbl.
cbendorj. S. 97) im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
1 Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889(Reichs-Gesetzbl. S. 97) tritt mit dem 1. Januar utkränze, 1891 seinem vollen Umfange nach in Kraft.. 3
— Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
sen, Gegeben Neues Palais, den 25. November 1890.(L. S.) Wilhelm. ubemden, v. Caprivi.
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lücher in] Betreffend: Invaliditäts- und Alters versicherung. Friedberg den 5. Dezember 1890.
Das Großberzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 9 vom 8. November l. J., sehen wir uns veranlaßt, Sie darauf hinzuweisen, daß das Reichsgesetz
eller. vom 22. Juni 1889 betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung unter Krankenkassen nur die Orts“, Fabrik-,(Betriebs-,) Bau-, Innungs⸗ — Krankenkassen, die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art versteht. Als solche landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art im Sinne der gesetzlichen Bestimmung(S135 des Gesetzes) sind jedoch die eingeschriebenen und freien auf Grund landes⸗
Gaube rechtlicher Borschriften errichteten Hülfskassen nicht zu betrachten.
— Die Ausfertigung der Quittungskarten und die Erhebung der Beiträge für die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ver— 1 sicherungspflichtigen, einer eingeschriebenen oder freien Huͤlfskasse angehörenden, sowie die einer Krankenkasse überhaupt nicht zugehörigen versicher— ungspflichtigen Personen hat zu geschehen entweder:
U 1) Durch die Gemeindebehörde(Bürgermeisterei) oder falls in Gemäßheit unseres oben cit. Ausschreibens an deren Stelle eine andere Dienststelle damit beauftragt ist. N 2) Die letztere, nämlich: a) ein Organ der Gemeindekrankenversicherung; b) oder ein Organ einer Ortskrankenkasse; c. oder eine be⸗ sondere, von der Gemeinde zu errichtende örtliche Stelle, welche meistens mit dem Gemeinde-Einnebmer besetzt ist.
46¹⁷ In dem letzten sub e genannten Falle hat die betr. Stelle den Namen„örtliche Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsstelle“ 8 zu führen, und ist dafür Sorge zu tragen, daß für dieselbe ein geeignetes den versicherungspflichtigen Personen leicht zugängliches Lokal gewahlt %wird, was jedoch nicht ausschließt, daß dieselbe in einem bereits zu anderen öffentlichen Zwecken vorhandenen Bureau(3. B. des Gemeinde-Ein— 2 nehmers, wenn mit diesem die Stelle besetzt ist), untergebracht wird. D, Wegen der Buchführung für diese Stellen werden noch Vorschriften ergehen. Einstweilen ist dafür Sorge zu tragen, daß die vom Vor—
stand der Versicherungsanstalt einlangenden Formulare zu Quittungskarten in sicheren Verwahr genommen werden.
Mit der Ausstellung der Karten kann bereits vor dem Tage des Jukrafttretens des Gesetzes begonnen werden und empfehlen wir Ihnen dies, um eine Arbeitshäufung am 1. Januar 1891 zu vermeiden. Soweit Sie nicht selbst die Quittungskarten ausstellen, wollen Sie die damit betraute Stelle entsprechend instruiren. Eine Datirung und Ausgabe der Karten hat jedoch bis zu eintreffender Mittheilung des Vorstandes der Versicherungsanstalt zu unterbleiben. 8 Dr. Braden.
Betreffend: Die Landkalender für das Großherzogthum Hessen für 1892. a Friedberg den 5. Dezember 1890. U Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Butzbach, Friedberg, Griedel, Heldenbergen, Hoch Weisel, Klein-Karben, Münzenberg, Ober-Rosbach, Okarben, Reichelsheim, Rodheim und Vilbel. Sie wollen umgehend berichten, an welchen Tagen im Jahre 1892 die Maͤrkte in ihren resp. Gemeinden ene r. Braden.
Oinlitt un Bekanntmachung. 8 8 1 n In dem Kreisamtsgebaͤude zu Friedberg findet Samstag den 20. Dezember 1890, Vormittags 10 Uhr, eine öffentliche Sitzung mann bes Kreistags des Kreises Friedberg statt, in welcher nachstehende Angelegenheiten zur Verhandlung kommen sollen: b Nabel. Rechnung der Kreiskasse pro 1889/90; d. von Wohunbach nach Wölfersheim; 1 mt. Verwaltungs ⸗Rechenschafts⸗Bericht des Kreis ausschusses pro 18893 6. Wahl eines Mitgliedes des Kreisausschusses an Stelle des verstor— l„ie. Vorauschlag der Kreiskasse pro 1891/92; benen Herrn Johs. Diehl I. 8. „ ee. Unterhaltungs-Voranschläge der Kreisstraßen pro 1891/92; 7. Wahl des Ausschusses für die Invaliditäts- und Altersversicherungs— belnolt). Neubau von Kreisstraßen, insbesondere: Anstalt; 2 574.4 von Schwalheim nach Friedberg, 8. Verschiedene Mittheilungen. g 1 b. Umbau der Kreisstraße bezw. sog. Landwehrhohl von Rödgen Friedberg den 2. Dezember 1890. 8 1 nach Bad⸗Nauheim, Der Großherzogliche Kreisrath. guumnith e von Nieder⸗Florstadt nach dem Altenstädter Kreuz, sog. Nonnenstümpfe, Dr. Braden. , Bekanntmachung. 1 iger Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz hat dem Vorstande des Feuerversicherungs-Verbandes deutscher Fabriken in enten= gerlin die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum auf Widerruf ertheilt. 1 g Großherzogliches Kreisamt Friedberg. chter, Friedberg den 4. Dezember 1890 D Mindedtt. Bekanntmachung. f 1 585 5 13 f Klauenseuche in dem Gehöfte des Fritz Schmidt zu Assenheim ist erloschen un die angeordnete Sperre über da gis 100 Gehöft 1 n 1 g Großherzogliches Kreisamt Friedberg. 1 Friedberg den 6. Dezember 1890. e Dr. Braden. fee, Bekanntmachung. 4035 8 tie 20 0 kittheilung des Königlichen Landrathamts Hanau ist zu Großkrotzenburg und üb igheimer of die Maul, un auen— che e Orts, und Gemarkungssperre aufgehoben worden. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Frledberg den 5. Dezember 1890. Dr. Braden.
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