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1890. Donnerstag den 6. März. 23.
Oberhessischer Anzeiger.
Pird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
r und Freitag Abend ausgegeben. Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samstag.
oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf.„lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
beffend: Die Invallditäts⸗ und Altersversicherung. Friedberg den 21. Februar 1890.
s Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Vorstände der Ortskrankenkassen des Kreises. Indem wir Sie auf die nachstehende Bekanntmachung aufmerksam machen, empfehlen wir Ihnen die sorgfaltigste und genaueste Erfüllung
Ihnen hiernach obliegenden Verpflichtungen auf das Dringendste an. Dr. Braden.
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Bekanntmachung. die Invaliditäts- und Altersversicherug betreffend.
Durch Kaiserliche Verordnung vom 30. Dezember 1889 sind die§§ 18 und 140 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, die Invaliditäts⸗ Altersversicherung betreffend, mit dem 2. Januar 1890 in Kraft gesetzt worden.
Für den Erlaß der Verordnung ist die Absicht bestimmend gewesen, denjenigen Personen, welchen in Gemäßheit der§§ 156 und folgen— des erwähnten Gesetzes während der Uebergangszeit Invaliden- und Altersrenten auch vor Zurücklegung der in§ 16 daselbst vorgeschriebenen rtezeit bewilligt werden können, für die Beschaffung der von dem Gesetze verlangten Bescheinigungen(S§ 156, 157, 159, 17 Absatz 2, 18, 161) im§ 18 und 161 vorbezeichneten Weg, sowie die Wohlthat der Gebühren- un Stempelfreiheit für die Bescheinigungen schon jetzt zu eröffnen.
Die den Gemeindebehörden durch§ 18, sowie den unteren Verwaltun gsbehörden durch§ 161 des Gesetzes zugewiesenen liegenheiten sind nach Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 25. Januar 1890(Regierungsblatt te 19) von den Großherzoglichen Bürgermeistereten wahrzunehmen. 8 Von dem Besitz der erforderlichen Bescheinigungen wird später der Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Altersrente ängen. Wir bringen deshalb nachstehend die hier in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zum Abdruck. Das Invaliditäts- und Alters⸗ icherungsgesetz findet auf die gesammte arbeitende Bevölkerung(Dienstboten, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, landwirtbschaftliche und gewerb— e Arbeiter und Arbeiterinnen) Anwendung. Es wird deshalb jedermann, auf den das Gesetz Anwendung findet, gut thun, sich jetzt schon den schriftlichen Nachweis zu verschaffen,
a. bei wem, von wann bis wann er in den letzten 3— 4 Jahren, jedenfalls aber vom 1. Januar 1887 an in einem Arbeitsver⸗ hirniß gestanden hat.
Es genügt hierzu eine Bescheinigung der Arbeitgeber, die von einer öffentlichen Behörde beglaubigt sein muß oder eine Bescheinigung
de Bürgermeisteret des Beschäftigungsorts. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien sind verpflichtet, diese Bescheinigungen unent⸗ getlich auszustellen. b. Da Krankheit von der Dauer einer Woche bis zu einem Jahr, durch welche die Erwerbsfähigkeit unterbrochen wird, nach dem Gesetz be Anrechnung der Alters- und Invaliditätsrente der Arbeitszeit gleich gerechnet wird, so ist es geboten sich auch den Nachweis solcher Krank— b. en zu sichern. Hierzu genügt die Bescheinigung des Vorstands derjenigen Ortskrankenkasse, Gemeindekrankenversicherung oder eingeschriebenen Fiefskasse, welcher der Versicherte zur Zeit der Erkrankung angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den betreffen— de Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausxeicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört baben, d Bescheinigung der Bürgermeisterei. Auch diese Bescheinigungen müssen von dem Krankenkassevorstande und Bürgermeistern unentgeltlich cu gestellt werden.
e. Auch die Zeit, innerhalb der eine Person behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zum Heere ber zur Marine eingezogen war, wird der Arbeitszeit gleichgerechnet. Der Nachweis hierüber erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere.
Aus den nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen ist zu ersehen, daß unter Umständen sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes de Anspruch auf Bezug einer Altersrente entsteben kann. Alle Personen, welche dem 70. Lebensfahr nahestehen oder dasselbe bereits erreicht hren und noch in einem Arbeitsverhältniß stehen, haben deshalb ein besonderes Interesse, den Nachweis ihrer Beschäftigung innerhalb de letzten 3 Jahre führen zu können. Da die Invaliditäts rente von keiner Altersgrenze abhängt, daher ohne Rücksicht auf das Lebensalter bei tritt völliger Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, so ist ersichtlich, wie wichtig für jedermann— ob alt oder jung—, auf den das Gesetz An— widung findet, die rechtzeitige Beschaffung der vorerwähnten Nachweise sein muß.
Zur näheren Erläuterung der Uebergangsbestimmungen wird auf den im nichtamtlichen Theil nachfolgenden der„Darmstaͤdter Zeitung“ er ommenen Artikel verwiesen. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
4 Friedberg den 21. Februar 1890. Dr. Braden.
§ 156.(uebergangsbestimmungen.) Für Versicherte, welche während J Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die vor dem mersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsunfähig Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze derjenigen Lohnklasse in „den und für welche während der Dauer eines Beitragsfahres auf Grund der[ Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeltsverdienste des Versicherten „iicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die] während der im§ 157 bezeichneten einhundertundvierzig Wochen entsprechen, mindestens Ie tezeit für die Invalidenrente(8 16 Ziffer 1) um diejenige Zahl von Wochen, Jaber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkraftreten des Gesetzes liegende inend deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb[ Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen entsprechenden Stetgerungssätze letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits oder[(8 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangen⸗ enstverhältniß gestanden haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht[den Renten werden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des Fünden würde. Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssaͤtze zu Grunde gelegt, welche den nach dem Diese Bestimmung findet auf die im§ 8 bezeichneten Personen keine Anwendung. Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die
Vel Ermittelung des durchschnittlichen Lohnsatzes(§ 9 Absatz 3) wird für Beiträge in verschledenen Lohnklassen entrichtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl nige Zeit, um welche sich die Wartezeit vermindert, die erste Lohnklasse zu Grunde[der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge.
Wagt.*§ 17. Absatz 2.(Beitr agsjahr). Solchen Personen, welche, nachdem U Die Vorschrift des§ 117 Absatz 3 findet auf die wahrend der ersten vier sie nicht lediglich vorübergehend in ein die Versicherxungspflicht begründendes Arbeits- tre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes freiwillig geleisteten Beiträge keine An- oder Dienstverhältniß eingetreten waren, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähbigkeit pordung. verbundener Krankheit für die Dauer von sieben oder mehr aufeinander folgenden 1 5 157. Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagen verhindert gewesen sind, dieses Verhältniß fortzusetzen, oder behufs Erfüllung eh vierzigste Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß ste während der Wehrpflicht in Friedens, Mobilmachungs oder Kriegszeiten zum Heere oder zur een dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalender: Maxine eingezogen gewesen sind, oder in Mobilmachung: oder Kriegszeiten freiwillig
he insgesammt mindestens einhunderteinundvierzig Wochen hindurch thatsächlich in. militärtsche Dienstleistung verrichtet haben, werden diese Zeiten als Beitragszeiten
un nach diesem Gesetze dle Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Otenst—
in Anrechnung gebracht. zltniß gestanden haben, vermindert sich die Wartezeit für die Altersrente(§ 16 5
§ 18. Zum Nachwetse einer Krankheit(§ 17) genügt die Bescheinigung des
1 1 2) unbeschadet der Vorschriften des§ 32, um so viele Beitragsfahre, als ihre Vorstandes dersenigen Krankenkasse(§ 135), bezlehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landes rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse, welcher der Ver
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sensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl vierzig übersteigen.
1 158. Ene unter 8 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärtsche Dienst sicherte angehört hat, für dlesenige Zeit aber, welche über die Dauer der von den
5 Aang wird auch in den Fällen der 588 156 und 157 einem Arbeits, oder Otenstver- betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung binausnxeicht, sowie für die Aalß gleichgeachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits oder Dienst jenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, die Bescheini⸗ Mälinssses in bem Falle des§ 119, insoweit diese Unterberechung während eines[ gung der, Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen
nbersahrets den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt. auszustellen und können hlerzu von der Aufsichtsbehoͤrde durch Geldstrafe dis zu eln⸗ 5 159. Beil Bemessung der auf Grund des§ 107 zu gewährenden Alters- hundert Mark angehalten werden. b a
n kommen soweit es ich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschaftigten Personen koͤnnen die


