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1390.
Samstag den 3. Mai.
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Oberhessischer Anzeiger.
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Bird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.
Kreisblatt für den Kreis Friedberg.
Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.
oncen: Die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf. Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf.
Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets durch die Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Polizeiverordnung.
betreffend: Maßregeln zur Verhütung und Einschränkung von Epidemien.
Auf Grund der Art. 78 und 48 WI des Gesetzes vom 12. Juni 1874, innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen teffend, wird nach Vernehmung des ärztlichen Kreisvereins für den eis Friedberg unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Ge— migung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz
22. April 1890 zu Nr. M. J. 9447 für den Kreis Friedberg ordnet:
§. 1. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken ernimmt, ist verpflichtet, von allen in seiner Praxis vorkommenden krankungen an:
1) Pocken(Blattern), sowie Wasserblattern bei Erwachsenen
(Faricellae), 2) Flecktyphus, 3) Recurrensfieber, 4) Cholera,
5) Scharlach, 6) Diphtherie, 7) Unterleibstyphus, 8) Wochen- N bettfieber In Kreisgesundheitsamt Friedberg binnen 24 Stunden nach gestellter tagnose Anzeige zu machen.
In gleicher Weise ist jeder Haushaltungsvorstand, beziehungs— nise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter, sobald er von dem luftreten einer der vorgenannten Krankheiten innerhalb seiner Haus— tung Kenntniß erhalten hat, verpflichtet, innerhalb 24 Stunden der Fetspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen. Die Ortspolizeibehörde ., sobald die Anzeige an sie erstattet ist oder sie von dem Krankheits- bruch anderweit Kenntniß erhalten hat, binnen 24 Stunden dem Feisgesundheitsamt Friedberg direkte Anzeige zu erstatten. Tritt eine du erwähnten Krankheiten bei einer alleinstehenden, zu keiner Haus— Faltung gehörigen Person auf, so liegt die Anzeigepflicht dem Wohnungs— enmiether, beziehungsweise dessen Stellvertreter ob. Die Benutzung stimmter Anzeigeformulare Seitens der Aerzte kann hierbei vom Keisamt Friedberg vorgeschrieben werden. §. 2. Auf Antrag des Kreisgesundheitsamts kann das Kreisamt friedberg die in F. 1 verordnete Anzeigepflicht zeitweilig auch für
tidere Krankheiten vorschreiben. Diese Anordnung kann für den ganzen kreis oder für einzelne Theile des Kreises erlassen werden und tritt tit der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatte in Wirksamkeit. dei Anordnungen für einzelne Gemeinden genügt die ortsübliche Be⸗ kmntmachung. §. 3. Personen, welche an Pocken(Blattern), sowie Wasser— battern bei Erwachsenen, Flecktyphus, Recurxrensfieber oder Cholera rankt sind, müssen unter allen Umständen von den übrigen Bewohnern dis Hauses abgesondert in einem besonderen Zimmer untergebracht werden. „ 4. Für Personen, welche an Diphtherie, Scharlach oder Vochenbettfieber erkrankt sind, soll die Vorschrift des§. 3 ebenfalls Ulatz greifen, wo es die häuslichen Verhältnisse irgend gestatten oder zn behandelnde Arzt bezw. Kreisarzt es für geboten erachtet.
§. 5. Vorstehende Bestimmungen können zeitweilig auch auf dere als die in F. 3 bezeichneten Krankheiten unter den in§. 2 stimmten Voraussetzungen erstreckt werden. f
§. 6. Wenn in einer Gemeinde eine der in§. 1 bezeichneten zankheiten epidemisch auftritt, so kann die betreffende Gemeinde auf trag des Kreisgesundheitsamts verpflichtet werden, unentgeltlich einen essenden Raum bereit zu stellen, in welchen Kranke, die zu Hause iht isolirt werden können, verbracht werden müssen. Die gleiche An— nung kann in den Fällen des§. 2 getroffen werden. b
§. 7. Wenn die Isolirung des Kranken im eigenen Hause un⸗ unlich ist, oder wenn in Folge des im Hause bestehenden größeren B. in Wirthshäusern und offenen Geschäften besondere chtheile für das öffentliche Wohl zu befürchten sind, so kann das eisamt auf Autrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des
Frled berg den 29. April 1890.
de reffend: Beltrelbung der Comunalintraden,
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1 Wir beauftragen Sie, ien vorzulegen oder zu berichten,
hler Einsendung der Mahn- und Pfandlisten.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. binnen 14 Tagen die Mahn- und Pfandbefehle über die aus dem Rechnungsjahr 1889/90 rückstaͤndigen Schul⸗
daß Rückstände nicht mehr vorhanden sind.
Kranken in den in§. 6 bezeichneten Raum, oder in ein Krankenhaus anordnen, oder auch die Sperre des betreffenden Lokals verfügen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für er⸗ forderlich erachtet. In besonders dringlichen Faͤllen ist das Kreis— gesundheitsamt zum vorläufigen Erlaß der nothwendigen Anordnungen, welche alsbald dem Kreisamt mitzutheilen sind, befugt. Der Transport der Kranken in ein Hospital oder an einen anderen Verpflegungsort hat unter Aufsicht und Verantwortung der Ortspolizeibehörde zu er— folgen, welche auch für die ordnungsmäßige Desinfektion der Transport— mittel die Verantwortung trägt.
§. 8. Den Familien- oder Haushaltungsangehörigen von an einer der im§. 1 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten Leidenden ist der Schulbesuch nur dann gestattet, wenn sie seit der Zeit des Ausbruchs der Krankheit und wahrend der Dauer derselben nicht in der Familienwohnung gewohnt oder verkehrt haben. Dieselbe Maßregel kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamts auf die Angehörigen von an Masern oder Keuchhusten Erkrankten anwendbar erklärt werden. Die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist nur nach Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses gestattet.
§. 9. Die Leiche einer Person, welche an einer der in§. 1 unter 1—7 incl. genannten Krankheiten verstorben ist, muß thunlichst isolirt werden. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche laͤngstens 18 Stunden nach erfolgtem Tode dorthin zu verbringen. Bei einzelnen der oben genannten Krankheiten kann die Ortspolizei— behörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Leichenbegleitung be— schränken oder ganz untersagen. Die Vorschriften dieses Paragraphen können auch in den in§. 2 bezeichneten Fallen für bindend erklärt werden.
§. 10. Insoweit für einzelne Krankheiten specielle Vorschriften bestehen, werden dieselben durch diese Verordnung nicht berührt.
11. Die näheren Bestimmungen, in welcher Weise die Isolirung und Desinfektion bei den in§. 1, beziehungsweise§. 2 be— zeichneten Krankheiten und Sterbfällen zu erfolgen hat, werden vom Kreisgesundheitsamt Friedberg im Einvernehmen mit dem ärztlichen Kreisverein aufgestellt und veröffentlicht. Dieselben müssen in den bezeichneten Krankheits- und Sterbfällen genau befolgt werden, wenn und insoweit dies der behandelnde Arzt bezw. das Kreisgesundheitsamt Friedberg im einzelnen Falle für nothwendig erklärt hat. Auch die Vernichtung einzelner mit dem Krankheitsstoff behafteter Gegenstände kann angeordnet werden. Für die Dauer von Epidemien kann das Kreisamt Friedberg auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Befolgung dieser Bestimmungen für den Kreis oder einzelne Theile des Kreises allgemein vorschreiben. Bezüglich der Veröffentlichung solcher Anord— nungen gilt das in§. 2 Gesagte. Die Kosten der Anschaffung der erforderlichen Desinfektionsmittel sind nöthigenfalls von der Gemeinde zu bestreiten oder vorzulegen. Es liegt den Gemeinden ob, dafür Sorge zu tragen, daß wenigstens eine Person in der Gemeinde über Ausführung der vorgeschriebenen Desinfektionen genügend instruirt und zur Vornahme derselben verpflichtet wird.
F. 12. Uebertretungen der in den vorstehenden Bestimmungen gegebenen Vorschriften werden, insoweit dieselben nicht nach den Artikeln 349—352 des Polizeistrafgesetzes strafbar erscheinen, mit einer Geld— strafe bis zu 30 M. bestraft. Für die Befolgung der in den§§. 3 bis 5, 8, 9 Abs. 1—3, 11 gegebenen Vorschriften ist der Haushaltungs— vorstand, beziehungsweise in Verhinderung desselben sein Stellvertreter verantwortlich. Die Unterlassung der in F. 1 bezw. 2 vorgeschriebenen Anzeige wird dann nicht bestraft, wenn jene Anzeige wenigstens von einem der Verpflichteten oder von anderer Seite rechtzeitig erstattet worden ist.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Friedberg den 30. April 1890.
Dr. Braden.
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