Ausgabe 
1.5.1890
 
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Donnerstag

den 1. Mai. M 51.

Oberhessischer Anzeiger.

und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben.

Pird hier

1

Kreisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

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Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., welchen der Betrag nicht beigefügt ist,

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Reclamen 30 Pf., ein Beleg kostet 9 Pf.

N im Oberhessischen Anzeiger Nr. 50 erfolgte Bekanntmachung deßhalb g rer Bekanntmachung vom 24. l. Mts. zum Abdruck. an Friedberg den 29. April 1890.

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erungen zur offentlichen Kenntniß. Dieselben treten sofort in Kraft. Friedberg den 24. April 1890.

§ 7. Personen, welche auf Grund§ 4 der Kasse beizutreten wünschen, baben Verlangen des Vorsitzenden ein unmittelbar vorher ausgestelltes ärztliches Ge · heitszeugniß beizubringen und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

§ lla. Mitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschaͤdigt haben, durch den Vorstand aus der Kasse auszuschließen. Die Mitgliedschaft erlischt dem Tage, an welchem dem Mitgliede die Ausschließung mitgetheilt wird. 1.§ Ia. Ist eine Krankheit Folge eines Unfalls, wegen dessen dem Mitglied ruch auf Entschädigung aus der Unfallversicherung zusteht, sowie bei Geistes⸗ akhelten beschränken sich die Leistungen der Kasse auf die Dauer von 13 Wochen.

16a. Ist ein Mitglied ohne schriftliche Einweisung Seitens des Kassenvor ades in ein Krankenhaus gelangt und bat der Vorstand nicht nachträglich sich zur A sernabme der Pflegekosten schriftlich bereit erklärt, so hat das Kassenmitglied, oder i an Stelle des selben tretende Armenverband statt der in§ 15 unter a und b be; febneten Leistungen den anderthalbfachen Betrog der unter§ 1b festgestellten Sätze I den Arbeitstag zu beanspruchen. Gleiches gilt, wenn Kassenmitglieder außerhalb e Kassenbezirks erkranken. ö g Im Kassenbezirk wohnbafte Mitglieder, wozu alle zu rechnen sind, die nicht welmäß eg außerhalb übernachten, dürfen sich nur mit Genehmigung des Vorstandes, chem ein Krankenschein des diesseitigen Kassenarztes vorzulegen ist, zur Kur nach erhalb begeben. Ist diese Genehmigung nicht ertheilt, so wird Krankenunterstütz⸗ ing nicht gewährt. Zusatz zu§ 20. Jedes Mitglied hat bei Vermeldung einer Ordnungsstrafe

5 zu 5 Mark längstens binnen 6 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder der iter bewirkten anderweitigen Krankenversicherung dem Vorstand Anzeige von seiner U uderweiten Versicherung gegen Kronkheit zu machen und alle Fragen des Vorstandes mer diese anderweite Versicherung gewissenhaft zu beantworten.

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5 Achtzehnte Sitzung des N(Fortsetzung und Schluß aus Nr. 50 des Oberbess. Anz.) Bürgermesster Gnauth: Die Straßenverwaltung durch die Provinz werde wech die von dem Herrn Vorsitzenden angedeutete Organtsation nicht theurer, sie verde vielmehr billiger. Die durch Beschaffung eines guten technischen Personals Eistehenden Mehrkossen würden mehr als aufgewogen durch die Verhütung von 4 kchäden, welche durch unsachgemäße Behandlung von Straßen in Folge mangelhafter 1 Lefähigung der Techniker entstehen, wie er aus eigner Erfahrung wisse und wie man v eder in den Erläuterungen zu dem vorliegenden Voranschlag theils ditreet, theils dzwischen den Zeilen lesen könne. Er könne nur wünschen, daß die gesammte Straßen- inwaltung auf die Provinz, und nicht auf den Staat übergehe, da er zu dem Land 1e nicht das Vertrauen habe, daß er Straßenbauten sachgemäß behandeln werde, me sich dies bet einer Kammerverhandlung über den Bau einer Staatsstraße in zbeinhessen erwiesen habe. g

Justizrath Dr. Geyger: Es müsse allerdings zugegeben werden, daß es im Lease Friedberg an tüchtigen Technikern mangele und daß der Kreis hierunter leide. zuf der anderen Seite sei der Verkehr in der Wetterau sehr stark und hierdurch die Straßen vielen Beschädigungen ausgesetzt. Nachdem die Diseussion hiermit beendigt nur, wird auf die Frage des Vorsitzenden die Rechnung von keiner Seite beanstandet. 5) Feststellung des Voranschlags der Provinzialkasse für 1890,91.

Der Entwurf des Voranschlags war den Mitgliedern des Provinzlaltags brelts mit der Einladung zur heutigen Sitzung mitgetheilt worden. Derselbe wird fit rikenweise, mit der Ausgabe beginnend, durchgangen. Der Vorsttzende bittet, tvalge Anträge bei den einzelnen Rubriken zu stellen

Zu Rubrik 18Unterhaltung von Kressstraßen stellt Graf Ortola die frage, warum die Uebernahme der Straße Dortelwell bis Staatsstraße nach edberg als Kreisstraße abgelehnt worden set

Der Vorsißende beantwortet diese Frage dahin, daß die beantragte Ueber me gesetzlich nicht möglich sei, da die fragliche Straße als eine Fortsetzung der etsstraße zu betrachten und vom Ortsende an gemessen kürzer als ein Kilometer

Anders verhalte es sich mit dem Weg von der Staatsstraße Assenheim-Reichels; m nach der Eisenbahnstation Assenheim. Die Uebernahme dieses Weges als Kreis iße seil zwar s. Zt. auch abgelehnt worden, der Provinztalausschuß habe aber en Recurs der Gemeinde Assenheim gegen diesen ablehnenden Bescheid dahin ent eden, daß der fragliche Zufuhrweg als Krelsstraße zu übernehmen sei, da keiner Fälle vorllege, in welchen nach Art. 7 des Gesetzes vom 27. April 1881 Kunst⸗ Haißen von der Uebernahme als erelsstraßen ausgeschlossen sind und an dem Cha- Fter des fraglichen Zufuhrwegs als einer Verkehrsstraße für eine ganze, Reihe von Irtschaften nach der Elsenbahnstatlon nicht gezwelfelt werden könne. Sollten weitere träge auf Bethetligung der Provinz bel der Unterhaltung von Straßen einlaufen,

en Uebernahme s. It. abgelehnt worden sel, so werde der Provinzlal-Ausschuß

se Anträge wohlwollend prüfen.

Freiherr von Rabenau warnt A stehenden Gonsequenzen. Zu Rubrik 19Neubau von Krelsstraßen

vor allzu milder Beurtheilung wegen der bemerken:

Provinzialtags der Provinz

Amtlicher Theil. Berichtigung.

effend: Beschluͤsse Generalversammlung der Ortskrankenkasse Butzbach vom 20. April 1890. In Folge Irrthums ist in Nr. 50 des Oberhessischen Anzeigers ein unrichtiger

Abdruck der Statutenänderungen erfolgt. Indem wir bringen wir nachstehend den richtigen Wortlaut Großherzogliches Kreisamt Friedberg.

Dr. Braden.

für ungültig erklären,

b Bekanntmachung. seffend: Beschlüsse der Generalversammlung der Ortskrankenkasse Butzbach vom 20. April 1890. Nachstehend bringen wir die don uns genehmigten, von der Generalversammlung der Ortskrankenkasse Butzbach beschlossenen Statuten

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

§ 29b. Eintrittsgeld. Diejenigen, welche Mitglied der Kasse werden, haben ein mit dem ersten Monatsbeitrag fälliges Eintrittsgeld in Höhe ihres einmonatlichen Beitrags zu zahlen. Befreit hiervon sind solche Personen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 13 Wochen vor ihrem Eintritt in die Kasse Beiträge in eine andere gesetzliche Krankenkasse gezahlt oder einer solchen angehört haben. § 30. Fur diejenigen Kassenmitglieder, welche der Kasse auf Grund des§ 2 angehören, haben deren Arbeitgeber die Beiträge Eintrittsgeld und Wochenbeiträge einzuzablen und zwar ein drittel derselben aus eigenen Mitteln, zwei drittel vor⸗ schußwelse für die von ihnen beschäftigten Kassenmitglieder. Sie haben diese Beiträge für jedes von ihnen angemeldete Mitglied so lange zu zahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist. Zu§ 52. pos. 3 lautet ferner: Abnahme der Jahresrechnung und Ernennung eines Revisors. Zusatz zu§ 27. glieder dürfen: a. ihre Wohnung nur mit Erlaubniß des behandelnden Kassenarztes zu der von demselben angegebenen Ausgehzeit verlassen; b. alkoholartige Getränke nur auf Anordnung des Kassenarztes genießen; o. kein Wirthslokal besuchen; d. keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung bindernde Handlung vornehmen; e. vor ihrer Gesundmeldung beim Arzt und von demselben stattgehabten Ausstellung des Krankenscheines über die beendete Arbeitsunfähigkeit die Arbeit nicht auf⸗ nehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Bestimmung des Vorstandes entweder mit Ordnungsstrafen bis zu 10 Mark bestraft oder wird das entfallene Krankengeld entsprechend gekürzt, bezw. ganz entzogen. In den Fällen d und e kommen außerdem die Bestimmungen des§ 11a zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen dieses Paragraphen zutreffen.

Erkrankte und in Folge dessen erwerbsunfähige Kassenmit⸗

Oberhessen.

Bürgermeister Gnauth: Bel dem Straßenneubau Busenborn-Breungesbain set eine Heranziehung der letzteren Gemeinde zu ½ der Baukosten innerhalb ihrer Gemarkung nicht vorgesehen, sondern bemerkt, daß der Ort Breungeshain von der geplanten Straße nicht berührt werde. Er halte die vorliegende Kostenvertheilung nicht für richtig. Die Freigsbe der Gemeinde Breungeshain verstoße gegen den Wortlaut des Gesetzes und die bisherige Praxis. Nur solche Gemeinden seien nicht beitragspflichtig, deren Orte von dem Straßenbau überhaupt nicht berührt, oder deren Gemarkung an einem äußeren Ende geschnitten werden. Beides träfe aber im vorliegenden Falle nicht zu. Die fragliche Straße bezwecke in erster Linie die Nachbarschaftsverbindung zwischen den Orten Busenborn und Breungeshain, beide Gemeinden hätten gleiches Interesse an der Straße. Die Gemeinde Breunges hain sei unzweifelhaft beitragspflichtig, wenn auch die Straße einige 100 Meter vor dem Orte in die Kretsstraße Breungeshain-Michelbach einmünde. Die Heranziehung der Gemeinde Breungeshain entspräche auch der bisherigen Praxis, wie er an einer Reihe von Straßen Neubauten nachweisen könne. Er beantrage hiernach Aenderung ver vorliegenden Kostenverthetlung und Uebertragung des frei werdenden Betrags auf den Reservefonds.

Bürgermeister Fendt: Die fragliche Straße werde nicht blos eine Nachbar schaftsverbindung zwischen Busenborn und Breungeshain, sie bezweckt auch den Durchgangsverkehr der unterhalb Busenborn gelegenen Orte Eschenrod, Eichelsachsen, Wingershausen mit Breungeshain, Sichenbausen, Herchenbaln u. s. w.

Der Vorsitzende hält die betreffenden Gesetzesbestimmungen für zweifelhaft, glaubt aber mit Rücksicht auf die bestehende Praxis sich für die Aenderung der Kostenverthetlung aussprechen zu sollen.

Rechtsanwalt Dr. Gutfletsch stimmt den Ausführungen des Herrn Bürger meister Gnauth bei. Bei der nunmehr folgenden Abstimmung wird der Antrag Gnauth gegen 5 Stimmen angenommen, demgemäß der Beitrag der Provinz aus eigenen Mitteln von 1722 M. 33 Pf. auf 1500 M. berabgesetzt und die hierdurch

Bürgermeister Schmalbach

disponibel werdenden 222 M. 33 Pf. auf den Reservefonds übertragen. motivirt seine Abstimmung gegen den Antrag den vor 2 Jahren genehmigten Straßenbau Völzberg Staats- bei welchem die Verhältnisse ähnlich gewesen, ohne daß die Gemeinde Hartmannshain zu einem Beitrag herangezogen worden set..

Der Vorsitzende theilt sodann mit, daß nach Berathung des Voranschlags im Provinzial Ausschuß eine Verfügung Großh Ministeriums des Innern und der Justtz eingetroffen set, lt. welcher der Verband der Naturalverpflegungsstattonen die Zahlung eines Beitrags zu den allgemeinen Unkosten des Statlonsverbandes in Höhe von 10 M. für jede Station erstrebe, deren Uebernahme auf die Provinztal⸗ kasse wohl am geeignetsten erscheine. Der Provinzial Ausschuß habe in seiner heutigen, dem Provinzialtag vorausgegangenen Sitzung beschlossen, dem Provinzialtag die Uebernahme dieses Betrags, welcher sich für die Provinz auf 110 M. berechne, auf die Provinzilalkasse zu empfehlen, diesen Betrag unter der neu zu bildenden Rubrik 22Beitrag zu den Unkosten des Verbands der Naturalverpflegungsstationen in dem Voranschlag pro 1890/91 nachträglich vorzusehen und den Reservefonds ent⸗

mit dem Hinweis auf straße- Hartmannshaln,