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die Berechtigung zum einjährig N a werden arduech auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu

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vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß des Jahres nachgesucht we 20. Lebensjahr

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1889.

Samstag den 28. Dezember.

M 153.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mi und Freitag Abend ausgegeben. 5

Areisblatt für den Kreis Friedberg.

Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Annoncen: die ei i itzei i ie einspaltige 0 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von

auswärtigen Einsendern

oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

Tutlicher Tbeil.

Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Unser Ausschreiben vom 12. 1.

Friedberg den 27. Dezember 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 95 9 8 Mts. Oberhessischer Anzeiger Nr. 148 bringen wir mit dem Anfügen in Erinnerung, daß wir r halbjährigen Tabellen nunmehr bis 31. l. Mts. bei Meidung eines Wartboten entgegen sehen.

Dr. Braden.

Betreffend: Maßregeln gegen die Tuberkulose des Rindviehes.

Friedberg den 27. Dezember 1889.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unser Ausschreiben vom 18. l. der Erledigung nunmehr bis

Mts. Oberhessischer Anzeiger Nr. 151 bringen wir mit dem Anfügen in Erinnerung, daß wir 31. J. Mts. bei Meidung eines Wartboten entgegen sehen.

Dr. Braden.

Bekanntmachung.

Auf Ersuchen des Großherzoglichen Amtsanwalts bei den

Amtsgerichten Altenstadt, Büdingen, Nidda, Ortenberg und Schotten werden

hierdurch die im Jahre 1890 bei Großherzoglichem Amtsgericht Altenstadt abzuhaltenden Sitzungen des Feldrügegerichts zur Kenntniß des Feld

schutzpersonals gebracht.

1. Donnerstag den 20. Februar Vormittags 9 Uhr. 2. 8 1 24. April 5 0 8 3.% 26. Juni 5 8 E 21. August 55 1 85 See, 5 8 Deimbeeßk,

Friedberg den 23. Dezember 1889.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.

a f Bekanntmachung. Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1890.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1890 stattfindenden rubricirten Prüfung zu unterziehen, werden hier durch aufgefordert, ihre deßfallsigen Gesuche um Zulassung bei Mei dung des Ausschlusses von dieser Prüfung

spätestens bis zum 1. Februar 1890 bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Hinsichtlich der An bringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein.

Auch erscheint es zweckdienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts

zeugniß; b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes, mit der

Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist

obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches von der Polizeiobrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist; d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen(von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ein gereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten heitszeugniß beizulegen. N

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung(Anlage 2 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungstermins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

Darmstadt den 20. Dezember 1889.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende: Dr. Zeller.

Bekanntmachung. Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse freiwilligen Dienst nachsuchen wollen,

riften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß de Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs ⸗Commission

nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum chtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. freiwilligen Dienst darf nicht spätestens bis zum 1. Februar rden, in welchem der sich Meldende das vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein

jährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April

erbringen. i f 1 5 1 15 muß 505 dem Betreffenden selbst geschrieben sein und itt hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch Sichen es zweckdienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.

Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts⸗

2) Die Berechtigung zum einjährig

40 Vaters oder Vormundes mit . in Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit b Bereitwilligkelt den Freiwilligen während einer ein

Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten

für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen; die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Real⸗ schulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürger schulen und den sonstigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß.

Sodann wird noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormunds, be glaubigt sein muß; Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Univetsität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Real⸗ gymnasien und Ober-Realschulen, sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 Regierungsblatt Nr. 5 von 1889 ausgestellt sein müssen.

Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§§. 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen.

Großh. Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende: a Dr. Zeller.

Erledigt: Das Ausschreiben

Friedberg den 20. Dezember 1889. A

gegen Heinrich Schleuning von Dirlamen, durch Gendarm Gries in Vilbel.

Der Großherzogliche Amtsanwalt. Krämer.