Markt⸗Ordnung für die Jahrmärkte der Stadt Hungen. 8. 1
Die Jahrmärkte der Stadt Hungen werden theils innerhalb, theils außerhalb der Stadt abgehalten 8.2. 22 Die Stände der Verkäufer werden stets so geordnet, daß gleiche Waare sich au gleiche Waare anreiht und wenn irgendwie thunlich, zwei Reihen gleicher Waaren sich einander gegen— über stehen. F. 3. Der Raum zwischen zwei Reihen soll mindestens 3 Meter breit sein. 21. Die Waarenstände sollen in nachstehender Ordnung zu stehen kommen: 1) Ellenwaaren; 2) Galanterie-, Kurz, Bürsten- und Buchbinderwaaren; 3) Blech- und Eisenwaaren, Messerschmiede; Korb-, Holz- und Kieferwaaren; Kürschner, Kappen- und Hutmacher; Sattler und Seiler; Schuhwaaren; Back⸗ und Conditorwaarenhändler;
9) Blumenhändler; 10) Schaubuden u. dgl. Iz a 11) Häfner werden Extra-Plätze angewiesen.
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Jeder Verkäufer, der einen Markt mit seinen Waaren beziehen will, hat sich bei der
Großh. Bürgermeisterei der Stadt Hungen anzumelden und zwar für den Allerheiligenmarkt
am Tage vorher bis spätestens 12 Uhr Mittags, für alle anderen Märkte bis spätestens 8 Uhr
Vormittags desselben Tages, an welchem der Markt abgehalten wird. Nach diesem Termin
sich Anmeldende können an der Verloosung der Plätze nicht mehr theilnehmen und bekommen ihre Plätze vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter angewiesen.
M6.
Die auswärtigen Verkäufer müssen nach der in§. 4 aufgestellten Ordnung um ihre Plätze loosen und bekommen dann nach dem gezogenen Loose dieselben angewiesen. Ueber die Verloosung wird eine Liste aufgestellt, in der die Namen und gezogenen Nummern der Loosenden einge— tragen werden.
97.
Die einheimischen Verkäufer haben nicht mit den auswärtigen Verkäufern zu loosen, sondern werden an den Aufängen einer jeden Standgasse nach der in§. 4 aufgestellten Ordnung ange— reiht, jedoch auch nach der Bestimmung des Looses unter sich.
§. 8.
Für das Verloosen, den Eintrag der Stände in das Register und die Anweisung der Stände sind, mit Ausnahme der hiesigen Einwohner, von einem jeden Geschäftsmann, der die hiesigen Märkte bezieht, 20 Pf. an die Bürgermeisterei zu entrichten.
9.
Niemand darf über das ihm gesteckte Ziel seinen Stand erweitern.
Bei Verloosung der Stände darf Niemand, außer auf seinen eigenen Namen, auf einen oder mehrere Namen in der Absicht mitloosen, sich den besten des ihm durch das Loos zufallenden Platzes auszuwählen und die anderen unbenützt zu lassen.
§. 10. Die Anweisung der Plaͤtze für große Buden, der Kunstreiter, Menagerien, Carrussels u. s. w., sowie die dafür zu entrichtenden Abgaben, erfolgt durch Großh. Bürgermeisterei.
8. 11.
Sämmtliche Fuhrwerke, auf denen Krämerwaaren und Schweine zu Markte gebracht worden, sind alsbald zu entladen und nach Anordnung Großh. Bürgermeisterei an einem von derselben zu bestimmenden Platz anzufahren.
125
Jeder, der den Markt als Verkäufer bezieht, ist den in dieser Marktordnung enthaltenen
Bestimmungen unterworfen. Wer gegen diese Bestimmungen handelt, macht sich gegen solche
eines Vergehens schuldig, welches nach§. 149, pos. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis
zu 30 M. und im Unvermoͤgensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft wird.
18. Die Gendarmen, sowie die Ortspolizei fd verpflichtet, diese Marktorduung zu überwachen und entdeckte Vergehen dem Großh. Bürgermeister zur Anzeige zu bringen. Hungen den 1. September 1889. Großherzogliche Bürgermeisterei Hungen. Bender.
3282
Gladbacher Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.
Wir bringen hiermit zur Anzeige, daß wir dem J zeige,
Herrn Georg Herget, Kaufmann in Vilbel
eine Agentur unserer Gesellschaft übertragen haben.
Frankfurt a. M. den 2. September 1889.
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Die General⸗Agentur. Brennemann.
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(Hierzu eine Beilage von W. Fuhrtänder Nachfolger in Frankfurt.)
sei bemerkt, daß nach Art. 38 der Landgemeinde Ordnung 9
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