Donnerstag den 29. November.
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berhessischer Anzeiger.
n kech a Abe g UN Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch; 5 5 i f 6 i i ä ee eee Kreisblatt für den Areis griedbergz. ent d Ponnerstah und Sama ag, lien— deseo N N— 1 eh z, Annoncen: die einspaltige. 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern(soweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
1 Betreffend: Dle Berichtigung der Forst- und Feldstrafen von der 5. Periode 1888/89.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Sie, alsbald und jedenfalls noch vor Ende dieses Monats in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen
zu lassen, daß die Berichtigung der im Monat Oktober 1888 gerichtlich erkannten Forst- und Feldstrafen in den ersten 25 Tagen des Monats
Dezember 1888 und zwar mit Ausschluß des 12., 13. und 14. an die betreffenden Distrikts⸗Einnehmereien stattzufinden hat und daß nach frucht— osem Ablauf dieser Frist gegen die säumigen Schuldner das für sie mit Kosten verbundene Beitreibungsverfahren eingeleitet wird.
Friedberg den 24. November 1888.
Dr. Braden.
Dasselbe mit den letzteren alsbald zusammen eingebunden wird.
Betreffend: Inhaltsverzeichniß zu den Amtsblättern Großherzoglichen Kreisamts Friedberg.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Demnächst wird Ihnen ein Inhaltsverzeichniß zu den Amtsblättern der Jahre 1882 bis 1887 zugehen. Sie wollen dafür sorgen, daß
Friedberg den 26. November 1888.
Dr. Braden.
Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom
2. Juni 1874, werden unter Zustimmung des Kreis-Ausschusses und nit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 12. November 1888 zu Nr. 27638 über die Einrichtung ind die Reinhaltung der Bierdruckapparate(Bierpressionen, Bierpumpen) ür den Kreis Friedberg die nachstehenden Vorschriften erlassen.
. Einrichtung der Bierdruckvorrichtungen(Bierpressionen, Bierpumpen.)
Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen Druckvor⸗
ichtungen nur dann verwendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden
Boraussetzungen entspricht:
1. Die Leitungs-Röhren für Bier müssen aus reinem oder in 00 Gewichtstheilen nicht mehr als 1 Theil Blei enthaltenden Zinn »der aus Glas hergestellt sein und einen Durchmesser von nicht weniger als 1 em haben.
Das in das Faß einzusteckende Steigrohr des sog. Stechhahns
nuß aus beiderseits gutverziuntem Messing bestehen, und der Kopf ves Stechhahns muß auf der Innenfläche gut verzinnt sein. 0 2. Besteht die Rohrleitung aus Zinn, so ist zur Beurtheilung der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glasrohr von gleicher Weite und icht weniger als 0,5 m Länge oder ein von der Polizeibehörde bezüglich einer Einrichtung zu genehmigender polizeilich plombirter sog. Control— Lahn einzuschalten. f 1 Das Glasrohr muß an beiden Enden in eine zweimal rechtwinkelig ach oben bezw. unten gebogene, auf der Innenseite gut verzinnte Messinghülse befestigt und durch Gewindverschluß mit dem Leitungsrohr verbunden sein.
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zember d. J. .* Auf Grund des Artikels 78 des Gesetzes, betreffend die innere
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1 del Al, 1 3. Als Druckmittel darf nur reine athmosphärische Luft, oder 1 eine gasförmige oder flüssige Kohlensäure verwendet werden. e hn 9 4. Bei Verwendung von Luft muß diese aus dem Freien und zwar von einem Ort zugeführt werden, welcher mindestens 5 m über dem zee Ardboden und ebensoweit von Aborten Dungstätten, Pfuhlgruben und tetterhäuset, Vergleichen entfernt ist, so daß eine Verunreinigung der Luft durch ge—
unddheitsschädliche Gase nicht zu befürchten ist. zUlner 11 192 2 5 16 6585 5 Luft dienenden Röhren können aus Metall oder, sofern sie unter Dach verlaufen, aus schwarzem Kautschuck bestehen. Das Luftende dieser Rohrleitung muß nach unten umgebogen und in dasselbe ein am weiten Ende mit einer Siebplatte versehener Trichter befestigt sein. Der Trichter ist zum Zweck der Luftfiltration Ae 1 nuit sog. Salicylsäurewatte locker auszufüllen. 1 f , 6. Zur Verhinderung der Einführung von Schmieröl in den Wind⸗
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e eessel ist zwischen diesem und der Luftpumpe ein Oelfänger anzubringen. 210 5 11 sowie der Windkessel müssen mit einer Vorrichtung ver⸗ 0 7
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za sehen sein, durch welche sie leicht gereinigt werden können. f 13. Im Spundaufsat des Stechhahns oder in dem an diesen an⸗
% krenzenden Theil des Luftleitungsrohrs ist zur Verhinderung des Ueber⸗
1 eee betens von Bier oder Bierschleim in den Windkessel ein sog. Rückschlag⸗ ell. Lentil einzulegen. 5 17 5 vclamiel 17 wendung von gasförmiger oder fluͤssiger Kohlensäure
it mit Rü ˖ ichtungen be— it mit Rücksicht auf die Verschiedenheit derartiger Vorricht 5 figlich der a und der Reinigung des Gases in jedem ein—
Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen(Bierpressionen, Bierpumpen) betreffend.
zelnen Fall auf Grund eines sachverständigen Gutachtens polizeiliche Ge— nehmigung zu erwirken.
9. Zum Zweck der Druckregulirung ist in der Nähe der Aus— schankstelle ein Druckmesser(Manometer, Indicator) anzubringen. Der Druck in der Bierdruckvorrichtung darf 1½ Athmosphären Ueberdruck nicht überschreiten.
II. Reinhaltung der Bierdruckvorrichtung.
1. Alle Theile der Bierdruckvorrichtung sind stets sorgfältig rein— zuhalten.
2. Die Bierleitungsröhren müssen in der Regel allwöchentlich mit einer, in 100 Gewichtstheilen Wasser ½—1 Gewichtstheil Aetznatron (50 bezw. 100 f Aetznatron in 10 Liter Wasser) gelöst enthaltenden Lauge gereinigt werden.
Die Reinigung wird am besten in der Weise ausgeführt, daß die Aetznatronlauge in ein im Innern nicht verpichtes Faß gefüllt und nach dem Aufsetzen des Stechhahns mittelst der Druckpumpe in die Rohrleitung eingepreßt wird. Nachdem die Lauge einige Minuten in der Rohrleitung gestanden hat, wird die übrige Lauge so lange nach— gepreßt, bis sie am Zapfhahn klar abläuft.
Zum Auffangen der ablaufenden Lauge werden am besten hölzerne oder eiserne, jedenfalls nicht lackirte oder emaillirte Gefäße verwendet. Unmittelbar nach dem Durchpressen der Natronlauge ist die Rohrleitung mit reinem Wasser ebenfalls mit der Druckpumpe so lange nachzuspülen, bis dieses ganz klar ausfließt und rothes Lakmuspapier nicht mehr blau färbt.
3. Bei Anwendung von athmosphärischer Luft als Druckmittel ist der Oelfänger und Windkessel mindestens einmal im Monat einer durch— greifenden Reinigung zu unterziehen. Ist an dem Windkessel eine Vor— richtung angebracht, durch welche in demselben übergerissenes Schmieröl oder Bier abgelassen und die Beschaffenheit der aus dem Windkessel aus— strömenden Luft beurtheilt werden kann(etwa ein dicht über dem Boden des Windkessels eingelassener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle 3 Monate vorzunehmen.
4. Vorschriften über die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtungen bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kohlensäure als Druck— mittel werden je nach der Einrichtung bei der unter I., Ziffer 8 zu er— wirkenden Genehmigung von der Polizeibehörde ertheilt.
5. Ueber die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtung hat deren Be— sitzer ein Controlbuch zu führen, über dessen Einrichtung das zuständige Kreisamt zu bestimmen hat.
6. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Wirth zwar selbst überlassen, indessen ist die Polizeibehörde befugt, die Beschaffenheit der Bierdruckvorrichtung einer fachmännischen Controle jederzeit zu unter— werfen. Wird hierbei die Bierdruckvorrichtung in ordnungswidrigem Zu— stand befunden, so kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herrich— tung auf Kosten des Besitzers anordnen.
III. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit sie nicht unter die Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen betreffend, oder vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nahrungsmitteln ꝛc. betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 M. bestraft. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann dem Wirth die weitere Benutzung der Bierdruckvorrichtung untersagt werden.


