—
4
4
a7 Nnagel.
—. 2
1888. Donnerstag den 26. Januar. 2 I.
Oberhessischer Anzeiger.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch. j 1. 771 1 Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Diensta 1 und Freitag Abend ausgegeben. Areisblatt für den Kreis Friedberg. Donnerstag und Samfiag. N
Annoncen: die einspaltige Petitzeile 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von auswärtigen Einsendern(oweit Letztere nicht Jahres conto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil. Bekanntmachung,
die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr⸗Mannschaften betreffend. Nachstehende Bestimmungen über die Zurückstellung der Reserve, Ersatz-Reserve und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhaͤltnisse werden hiermit für die Betheiligten zur offentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu Ende nächsten Monats haben die Großherzoglichen Bürgermeistereien die bei ihnen vorgebracht werdenden Gesuche anher einzusenden.
Friedberg den 19. Januar 1888. Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzcommission Friedberg. Dr. Braden. J. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden die Mann und darüber elne an den Ctvilvorsitzenden der Ersatzeommission einzureichende Nach⸗
schaften des Beurlaubtenstandes, sowelt die militärischen Interessen es gestatten, nach weisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögens⸗ den Jahresklassen, mit den Jüngsten beginnend, einberufen. Hierbei können dringende[ Verhältnisse der Blttsteller sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände er⸗ häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung finden, daß Reser sichtlich sind, vurch welche eine zeitwelse Zurückstellung bedingt werden kann. 2) Die visten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorte, J eingereichten Gesuche unterliegen der Entschetdung der verstärkten Ersatzeommission, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne[welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden
Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst Terminen jährlich einmal Sitzung baͤlt. 3) Das Verfahren der verstärkten Ersatz⸗ kategorie zeitweise zurückgestellt werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke] commission beim Classificattonsgeschäft regelt sich nach§. 30,7 des Reichsmilitär— die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften gesetzes. 4) Die Entscheidungen sind entgültig, insofern nicht der Militärvorsitzende zwei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammt auf Grund des F. 30,7 des Reichsmllitärgesetzes Einspruch erhebt. 5) Die vorge⸗ dienstzeit(Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen Einfluß. dachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Classifications⸗ II. Zurückstellungen im Sinne der vorbezeichneten Festsetzungen dürfen aus[ termin. Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann folgenden Gründen(Classificattonsgründe) eintreten: a. wenn ein Mann als der zu erneuern. 6) Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsdezirk in einen anderen einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beziehungsweise verziehen, so erlischt die gewährte Zurückstellung. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, IV. Die vor erfüllter getiver Dienstpflicht auf Reelamatlon entlassenen Mann⸗
zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Classificationstermin die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde die letzte Jahresklasse der Reserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Ruin des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; b. wenn die Anträge auf weitere Zurückstellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. Wenn
Einberufung eines Mannes, der das drelßigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verhältnisse die so⸗ besitzer, Pächter, oder Gewerbtreibender, oder Ernährer einer zahlreichen Familte ist, J fortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen
den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgegeben würden; Classifieationstermin binter die letzte Jahresklasse der Reserve durch schriftliches e. wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzeommission verfügt werden. In geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen J andern Landeskultur und der Volkswirthschaft für ungbweislich nothwendig erack wird lungen unstat Mannschaften, welche in Gemäßheit des§. 67 und 69 des Reie wegen Controlentziebung nachdienen müssen, haben jedoch auch in d Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
III. In Bezug auf das Verfahren bei derartigen Zurückstellungen bestehen folgende Vorschriften: 1) die Mannschaften der Reserve, Landwehr, Seewehr und Exsatzreserve erster Classe, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, baben ihre Gesuche bei der Bürgermelsterei ihres Wohnortes anzubringen, welche dieselbe prüft
den unter II. vorbezeichneten Fällen sind außerterminllche Zurückstel⸗ haft. Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. Eine Wiederentlassung einzelner einberufener Mann— n vorgenannten schaften kann nur ausnahmswerise auf dem im F. 82,2 und F. 100,3 der Ersatz⸗
smilitärgesetzes
—
ordnung vorgeschrtebenen Wege herbeigeführt werden Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Classificattonstermin für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist
Bekanntmachung, die Zurückstellung der zum einjährig freiwilligen Dienst berechtigten Mllitä pflichtigen betreffend.
Diejenigen im Jahre 1868 geborenen Militärpflichtigen, welche im Kreise ihren dauernden Aufenthalt haben und Berechtigungsschein zum einjaährig freiwilligen Dienst besitzen, werden, insofern sie ihre Zurückstellung vom Militärdienst bis jetzt noch nicht beantragt haben, dies zu thun aber beabsichtigen, hierdurch aufgefordert, ihre Berechtigungsscheine alsbald und laͤngstens bis zum 18. k. Mts. dahier vorzulegen.
Friedberg den 19. Januar 1888. Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatzcommission Friedberg.
Dr. Braden.
„ Betreffend: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Sch ulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnissen]s waͤhrend einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen,[und zu verpflegen; e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches fur Zoͤglinge werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hoheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, fur alle hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden. übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte 5 1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission[ Dienstbehoͤrde auszustellen ist; d. das Schulzeugniß. Sodann wird nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum noch besonders bemerkt: Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs--Attest Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den
2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht[Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu konnen, vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar nicht fehlen darf. Zu pos. d.: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum ein- Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und jaͤhrigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spaͤtestens bis zum 1. April[ Realschulen J. Ordnung, saͤmmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz⸗
desselben Jahres zu erbringen. ordnung(J. Theil der Wehrordnung vom 28. September 1875—
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und Regierungsblatt Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen. ist hierzu ein Bogen in Actenformat(nicht Briefpapier) zu verwenden. Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der§F§. 88, 89, 90, 98 Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird. und 94 der angeführten Erfatzorduung verwiesen. 1
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a. Geburts, Großhe rzoglich Hessische Prüfungs-Commisston zeugulß; b. ein Einwilligungs⸗Attest des Vaters oder Vormunds mit für einjaͤhrig Freiwillige zu Darmstadt. der Erklarung über Bereitwilligkeit und Fahigkeit, den Freiwilligen Dr. Zeller.
Deutsches Reich.[Bahn Gambs zum Revisor 1. Kl., der Revldent Weber] Osthofen zugelassen, ferner der Wagenwärter bel der Main?
Darmstadt. Der Ober-Rechnungsprobator 2. Kl. bei der Main Neckar Bahn zum Revisor 2. Kl. und der] Neckar Bahn Stoͤßer und der Babnwaͤrter Schupr in Moter wurde zum Ober Rechnungsprobator 1. Kl., der Finanzaspirant Leiser bet der Main Neckar Bahn zum] den Rubestand versetzt, der proylsorische dritte Arzt bei Kalkulator 1. Klasse Kalbfleisch zum Buchhalter bei der Revldenten ernannt, der Gertchtsassessor Römheld in Bu der Landes Irrenanstalt Ur. Siüdlinger N zum Hauptstaatskasse, der Reolsor 2. Kl. bei der Maln-Neckar— dingen wurde zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht! definitlven dritten Arzt, der Premier- Lleut. von Herget


