Ausgabe 
25.12.1888
 
Einzelbild herunterladen

1888. Dienstag den 25. Dezember. 152.

Oberhessischer Anzeiger.

Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch und Freitag Abend ausgegeben. 2 0

Kreisblatt für den Kreis Friedberg. Erscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,

Donnerstag und Samstag.

ee me 3 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von 3 oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.

N Wiasg enge 1889 beginnt ein neues Quartals-Abonnement auf denOberhessischen Anzeiger, welcher auch ferner wöchentlich ag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt in seiner Eigenschaft als Kreisblatt die kreisamtlichen Erlasse,

sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und bemerkenswerthesten Tagesbegebenheiten, besonders wichtige Neuigkeiten durch Extrablätter,

allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Marktberichte, Ver

loosungen von Staatspapieren und lokale Noti 5 6 f i ˖ 1 f ˖. 8 0 ö zen, außerdem wöchentlich einmal in dem gratis beigegebenen Unterhaltungsblatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Näthsel; sodann monatlich ebenfalls gratis in dem praktischen Rathgeber für Landwirthe Aufsätze

Noti ur di Far ö f 0 g und Notizen für die Landwirthschaft, in dem praktischen Rathgeber für's Haus interessante und belehrende Notizen für's Haus und die Familie.

0 9 1 N 5 225 7 7 22 7. Das Abonnement beträgt bei der Verlagsexpedition ohne Bringerlohn vierteljährlich 1 Mark, durch die Post bezogen jedoch viertel⸗

jährlich 1 Mark 50 Pfennig. In Bad⸗Rauheim kann der Anzeiger auch bei Herrn Peter Sprengel(Hauptstraße) bestellt werden, der denselben

anzen,

Ten rttiast tu, Nappen ert Nörschardt,

.& rg.

vieine

igucute,

Gt de ane Harsschige, aecha

*. wn- Nach 0 Betreffend: Den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter sechs Jahren.

und nech!

1 (ogune

1 Mit dem 1. Januar 1889 tritt das Reichs ⸗Gesetz vom

gleichen Betreffs in Kraft. Vorschriften dieser Gesetze sind bereits am 7. August 1888, in Kraft

thum belegen ist, bilden eine Berufs-Genossenschaft unter dem Namen: herzogthum Hessen mit dem Sitz in Darmstadt.

werden von den Mitgliedern nach Prozenten der Grund-Steuer er⸗

hoben. ts. echten Voohe⸗ 5

6 vorliegen, sind bis spätestens 1. Januar 1889 einzusenden.

1 Betreffend: Abnahme des Verfassungseides vom IV. Quartal 1888.

des rubricirten Eides Verpflichteten vorladen lassen, sowie uns bis zum 5. Januar 1 Bericht, daß Niemand zu laden ist, einsenden.

fur eigene Rechnung, per Quartal 1 Mark 40 Pfennig, vertreibt.

.Oberhessische Anzeiger kann nach auswärts auch durch Privatboten direct von uns bezogen werden.

Bestellungen beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

1 Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das kommende Halbjahr zusenden, wenn nicht aus⸗ drücklich Abbestellung erfolgt. Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung. Ausführung s. Z. die nöthigen Bekanntmachungen und Aufforderungen

ergehen.(§. 5 der angeführten Verordnung.) Jetzt schon weisen wir die Unternehmer sämmtlicher land⸗

5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Kranken- Versicherung der in land⸗ und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per sonen, sowie das im Anschluß hieran erlassene hessische Gesetz vom und forstwirthschaftlichen Betriebe, einschließlich der Kunst 4. April 1888 und die Großherzogliche Verordnung vom 11. Juli 1888 und Handels-Gärtnerei, deren Sitz innerhalb des Großherzogthums be Die auf die Krankenversicherung bezüglichen legen ist, darauf hin, daß sie vom 1. Januar 1889 an bei namhafter Geldstrafe verpflichtet sind, von allen in ihren Betrieben vorkommenden Unfällen, durch welche eine in denselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper Verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, binnen zwei Tagen der Orts⸗ polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. Unter Ortspolizeibehörde ist die Bürgermeisterei derjenigen Ge meinde zu verstehen, in welcher der Sitz des Betriebs gelegen ist. Friedberg den 19. Dezember 1888. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Dr. Braden.

getreten.) Eine Anmeldung der land- und forstwirthschaftlichen Betriebe zur Unfall⸗Versicherung durch die Einzelunternehmer findet nicht statt. Sämmtliche Unternehmer dieser Betriebe, deren Sitz im Großherzog

Land⸗ und forstwirthschaftliche Berufs-Genossenschaft für das Groß⸗ Die zur Bestreitung der Entschädigungen und Verwaltungskosten aufzubringenden Beiträge

Die für den Ausschlag ꝛc. maßgebenden Grundsätze sind durch die obenangeführten Hessischen Gesetze festgestellt und werden zu deren

Friedberg den 21. Dezember 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Wir bringen hiermit unser Ausschreiben vom 1. October l. J. in Erinnerung. Die Ueberwachungsbogen, soweit sie noch nicht uns Dr. Braden.

Friedberg den 22. September 1888.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Zur Ableistung des rubricirten Eides haben wir folgende Termine bestimmt: 1. zu Friedberg Dienstag den 8. Januar 1889, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause, 2. auf dem Selzerbrunnen bei Groß⸗Karben Mittwoch den 9. Januar 1889, Vormittags 10 Uhr. i Die seitherige Zutheilung der Gemeinden zu den obengenannten Orten bleibt beibehalten und wollen Sie hiernach die zur Ableistung 889 unfehlbar die Namen der Geladenen anzeigen, oder Die im Rückstand befindlichen unten Verzeichneten wollen Sie bei 3 M. Strafe vorladen lassen. Angehörigen der betr. Orte Beschwerden oder e i Dr. Braden.

Zugleich werden wir in dem Termine am 9. Januar 1889 von

1 Jacob Münk II. von Ober⸗Wöllstadt, Georg Heinrich Köhler von Ossenheim, Susmann Strauß von Büdesheim, Johann Balthasar

Schäfer von Dortelweil, Heinrich Puth von Massenheim, Gottfried Odemer von Nieder-Erlenbach, Johann Adam Bajus von Vilbel.

Bekanntmachung. Die nachstehenden Bestimmungen aus der unterm 22. November 2. Die Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes haben ö 1888 herausgegebenen deutschen Wehrordnung und Heerordnung werden künftighin eine aktive Dienstzeit in der Dauer von zehn Wochen

(anstatt bisher sech s) und zwar zu dem Zeitpunkt der ersten

hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht: i 1. Der Diensteintritt Einjährig Freiwilliger findet alljährlich bei 5 sämmtlichen Waffengattungen, ausschlleßlich des Trains, am 1. October, bei dem Train am 1. November, sowie bei einzelnen durch die Generalkommando's zu bestimmenden Infanterie-Truppen⸗ theilen(Bataillonen) am 1. April statt. i Als Truppentheile, bei welchen der Diensteintritt auch am 1. April erfolgen kann, sind im Bereiche des 11. Armeekorps bezeichnet worden: a. Infauterie-Regiment Nr. 81 zu Frankfurt a. M., b. 1. 2. und 4. Bataillon Infanterie-Regiments Nr. 83 in Cassel, c. Fuͤsilier⸗Bataillon Infanterie Regiments Nr. 94 in Jena, d. Jufanterie⸗Regiment Nr. 116 in Gießen.

Uebung der Ersatzreserve abzuleisten. Außerdem werden dieselben während ihres Reserve-Verhaͤltnisses grundsätzlich zu zwei Uebungen herangezogen, welche an Dauer und Zeitpunkt der zweiten und dritten Uebung der Ersatzreserve entsprechen.

Die aus dem Landwehrbezirk Friedberg zur Aushebung ge langenden Volksschullehrer ꝛc. werden gemäß Bestimmung Koͤnigl. General-Kommando's 11. Armeecorps zur Ableistung fraglicher Dienstzeit beim Infanterie-Regiment Nr. 116 in Gießen eingestellt.

Friedberg den 21. Dezember 1888. Bezirkskommando Friedberg. Winter, Major z. D., Kommandeur des Landwehrbezirks Friedberg.

8

737JVSSꝙꝙCAUß U W 2

3