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Dienstag den 23. October. M125.
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Zetreffend: Die Herbst⸗Controlversammlungen pro 1888 im Kreise Friedberg.
Wird hier und in Bad⸗Nauheim Montag, Mittwoch
Erscheint dreimal wöchentli e eee e asg geber. rscheint dreimal wöchentlich und zwar Dienstag,
Donnerstag und Samstag.
Areisblatt für den Kreis Friedberg.
a Annoncen: die einspaltige 11 15 Pf., lokale Anzeigen und behördliche aus dem Kreise 11 Pf., Reclamen 30 Pf.; ein Beleg kostet 9 Pf. Annoncen von
auswärtigen Einsendern
oweit Letztere nicht Jahresconto bei uns haben), welchen der Betrag nicht beigefügt ist, werden stets per Post nachgenommen.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 19. October 1888.
Das Gr. Kreisamt Friedberg an die Gr. Bürgermeistereien des Kreises und das Gr. Polizeicommissariat Wickstadt. 1 Die nachstehende Bekanntmachung Großherzoglichen Landwehrbezirks-Commandos Friedberg wollen Sie in Ihren Gemeinden auf orts— übliche Weise publiciren lassen.
Den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche auf isolirt gelegenen Gehöften, Forsthäusern, Bergwerken ꝛc. wohnen, ist durch die treffende Großherzogliche Bürgermeisterei von der nachstehenden Bekanntmachung entweder durch Sie selbst oder durch sonst eine verpflichtete Berson(Polizeidiener, Feldschütz ꝛc.) Kenntniß zu geben, damit sich dieselben, wenn sie bei der Controlversammlung fehlen, nicht darauf berufen zoͤnnen, von der Bekanntmachung keine Kenntniß gehabt zu haben. Dr. Braden.
Die Herbst⸗Controlversammlungen für 1888 im Kreise Friedberg, und 3. Compagnie des Landwehr-Bataillons-Bezirks Friedberg, werden
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u nachstebender Weise abgehalten:
N. In Vilbel, auf der Frankfurter Chaussee, südliches Ende von Vilbel.
Am 6. November 1888, Vormittags 10½ Uhr. Hierbei haben zu erscheinen sämmtliche Reservisten, die zur Disposition
er Ersatzbehörde Entlassenen und die zur Disposition der Truppen— heile beurlaubten Mannschaften aller Waffen, sowie diejenigen Wehr— 0 gänner I. Aufgebots, welche im Herbst d. J. zur Landwehr II. Auf⸗ ebots überzuführen sind(das sind solche Mannschaften, welche in der
Zeit zwischen dem 1. 4. und 30. Septbr. 1876 in den activen Militär⸗
Tarben, Heldenbergen, Harheim, Klein-Karben, Massenheim, Nieder— Srlenbach, Nieder⸗Eschbach, Ober⸗Erlenbach, Ober⸗Eschbach, Rendel, Vilbel.
ag eingetreten sind), aus den Orten: Büdesheim, Dortelweil, Groß—
8. In Nieder⸗Wöllstadt, am Eisenbahn⸗Viaduct über der Friedberger
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Chaussee.
Am 6. November 1888, Nachmittags 3¾ Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorieen zus den Orten: Assenheim, Bönstadt, Bruchenbrücken, Burg⸗Graͤfenrode, 1 Holzhausen, Ilbenstadt, Kaichen, Kloppenheim, Nieder-Wöllstadt, Nieder— Florstadt, Nieder-Rosbach, Ober-Rosbach, Okarben, Ober-Florstadt, Ober⸗Wöllstadt, Petterweil, Rodheim, Staden, Stammheim, Wickstadt. 1 C. In Friedberg, auf dem Burgplatz.
1 Am 7. November 1888, Vormittags 9 Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorieen tus den Orten: Bad⸗Nauheim, Dorheim, Fauerbach b. Fr., Friedberg,
kung Ockstadt, Bauernheim, Beienheim, Dorn-Assenheim, Melbach, Nieder— * 1
Mörlen, Ober-Mörlen, Ossenheim, Reichelsheim, Rödgen, Schwalheim, Södel, Steinfurth, Weckesheim, Wisselsheim, Wölfersheim.
4 Bekanntmachung.
D. In Butzbach, auf dem Viehmarktplatz.
Am 7. November 1888, Nachmittags 2½ Uhr. Hierbei haben zu erscheinen die Mannschaften vorgenannter Kategorieen aus den Orten: Bodenrod, Butzbach, Fauerbach v. d. H., Gambach, Griedel, Hausen mit Oes, Hoch-Weisel, Kirch-Goͤus, Langenhain mit Ziegenberg, Maibach, Münster, Münzenberg, Nieder-Weisel, Oppers⸗ 11 Ostheim, Pohl-Goͤns, Rockenberg, Trais-Münzenberg, Wohn— ach.
Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die Leute pünktlich zu erscheinen und die in ihrem Besitz befindlichen Militärpapiere mitzu— bringen haben.
Sollten Mannschaften wegen häuslicher ꝛc. Verhältulsse Gesuche um Entbindung vom Erscheinen zur Control-Versammlung vorbringen wollen, so sind diese— von der Ortsbehoͤrde beglaubigt— mindestens 8 Tage vor der Control-Versammlung dem zuständigen Bezirksfeldwebel vorzulegen. Nur für außerordentliche Fälle ist kürzere Frist zulässig.
Wer Befreiung von der Control-Versammlung erhalt, hat sich spatestens 14 Tage nach dem betreffenden Appell beim zuständigen Be— zirksfeldwebel zur Nachcontrole zu melden.
Außerdem werden die Großherzoglichen Bürgermeistereien ersucht, die Controlpflichtigen auf vorstehende Bekanntmachung und weiter darauf aufmerksam machen zu wollen, daß besondere Ordres zur Gestellung nicht ausgegeben werden.
Schließlich werden die an den Control⸗Versammlungen theilnehmen⸗ den Mannschaften hiermit noch besonders darauf hingewiesen, daß sie für den ganzen Tag, an welchem sie zur Control-Versammlung einbe⸗ rufen sind, zum activen Heere gehüren und den Militär⸗Gesetzen unter⸗ worfen sind.
Das Großherzogliche Bezirks-Commando Friedberg.
Detreffend: Den Ein- und Durchfuhrverkehr mit steuerp Nachstehende Bestimmungen in obigem Betreff bringen wir hier—
nit zur entsprechenden Beachtung der Interessenten zur Kenntniß.
Nach einer im Einvernehmen mit den übrigen Bundesregierungen
erlassenen Bekanntmachung des Großherzoglich Badischen Ministeriums
der Finanzen vom 2. März v. J. muß jede nicht unter Zoll-Controle stattfindende Einfuhr von Bier, Wein, Obstwein und Obstmost
18 einem Staate des deutschen Zollgebiets in das Großherzogthum
Baden,— gleichviel ob der Transport mit der Eisenbahn oder auf andere Weise geschieht— von einem Uebergangsschein als Begleit— Urkunde versehen sein. Ausgenommen sind:
1. der Transport von Wein in Mengen von nicht mehr als 5 Liter (wobei jede Flasche von geringerem Inhalt als 1 Liter wie eine Literflasche behandelt wird);
2. der Transport von Weinproben in Flaschen von nicht mehr als / Liter Inhalt;
3. Der Transport von Wein in Mengen unter 20 Liter, welchen Reisende zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen;
4. Die mit der Post erfolgenden Weinsendungen.
Diese Bestimmungen finden auch auf die Durchfuhr von Wein durch das Großherzogthum Baden Anwendung; jedoch bedarf es eines lebergangsscheines nicht, wenn die Durchfuhr unmittelbar mittels der senbahn oder Dampsschiffs, d. h. in der Weise stattfindet, daß der Trans⸗ Vert die Eisenbahn oder das Schiff im Großherzogthum Baden nicht verläßt.
Ausschrelben. Js Johannes Georg Ochs von Vilbel wirv ersucht. 6 Frlebberg den 18. Oetober 1888.
Bekanntmachung. flichtigen Getränken nach dem Großherzogthum Baden.
Wenn bei verzollten oder aus einer unter zollamtlicher Aufsicht stehenden Niederlage für verzollte Waaren bezogenen Sendungen im Großherzogthum Baden die steuerfreie Einfuhr oder Einlage verlangt werden soll, so muß dies auf dem Uebergangsschein bemerkt und die zollamtliche Bestätigung über die vollzogene Verzollung der Waare, so— wie über deren unmittelbaren Bezug aus dem Zollauslande bezw. aus der Niederlage beigefügt sein.
Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind im Großherzogthum befugt: die Großherzoglichen Hauptsteuerämter, sowie die sämmtlichen Steuerämter und das Salzsteueramt Wimpfen, ferner die nachbezeichneten Ortseinnehmereien:
im Hauptsteueramtsbezirk Darmstadt, die Ortseinnehmereien Beer—
felden, Birkenau, Heppenheim, Hirschhorn, Lampertheim, Michel—
stadt, Neckarsteinach, Unterabtsteinach und Viernheim;
im Hauptsteueramtsbezirk Offenbach, die Ortseinnehmerei Baben—
hausen und im Hauptsteueramtsbezirk Mainz, die Ortseinnehmereien
Ober⸗Ingelheim und Oppenheim.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen werden nach Maßgabe des Abschnittes XX. im Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869— Regierungsblatt Nr. 42 von 1869— bestraft.
Friedberg den 19. October 1888.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Dr. Braden.
Um Auskunft äber die dermaligen Aufenthaltsorte des Heinrich Dillenburger von Rüddingshausen, sowie des Wilhelm Lotz von Villingen und
Der Großherzogliche Amtsanwalt: Hill.


